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VdS 2033:2007-09

Veröffentlicht: 17. Dezember 2007 Kategorie: News

Elektrische Anlagen in feuergefährdete Betriebsstätten und diesen gleichzustellende Risiken; Richtlinien zu Schadenverhütung

Die neu herausgegebenen Richtlinien, als Ersatz für VdS 2033:2002-07, enthalten Mindestanforderungen an die Planung, die Errichtung und den Betrieb von elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln in feuerge-fährdeten Betriebsstätten und bei gleichzustellenden Risiken.

Feuergefährdete Betriebsstätten sind Räume, Orte oder Bereiche in Räumen oder im Freien, in denen sich eine Brandgefahr durch
  • die Art der Materialien,
  • die Verarbeitung und Lagerung von brennbaren Materialien oder
  • die Ansammlung von Staub oder ähnlichem ergibt.
Für die Einstufung als feuergefährdete Betriebsstätte ist der Betreiber der Einrichtungen verantwortlich, der zur Beurteilung gegebenenfalls einen Sachkundigen hinzuziehen muss. Die Tabellen 1 und 2 im An-hang der Richtlinien enthalten alphabetische Auflistungen möglicher Betriebsstätten bzw. brennbarer Materialien, die bei der Einstufung herangezogen werden können.

Auswahl und Errichtung der Betriebsmittel
Bei der Aufputzverlegung von Kabel und Leitungen muss das verwendete Material, einschließlich Elek-troinstallationsrohre und/oder -kanäle aus flammwidrigen oder nicht brennbaren Werkstoffen bestehen. Wenn möglich, sind halogenfreie Materialien einzusetzen. Um Schäden durch nichtlineare elektrische Verbrauchsmittel vorzubeugen, die wegen der Oberschwin-gungsströme zu einer Überlastung des N-Leiters führen können, sind die Anforderungen gemäß VdS 2349 "Störungsarme Elektroinstallation" einzuhalten.

Wärmegeräte dürfen im Normalbetrieb an keiner Stelle ihrer Oberfläche eine Temperatur von 115 °C überschreiten. Zum Schutz gegen Überhitzung sind Schutzeinrichtungen mit nicht selbsttätig rückstellba-ren Temparaturbegrenzern einzusetzen. Bei Betriebsstätten, die zusätzlich durch Staub und Faserstoffe gefährdet sind, ist die Oberflächentemperatur auf maximal 90 °C zu begrenzen.

Motoren müssen durch geeignete Schutzeinrichtungen, wie Überlastrelais, Motorschutzschalter oder Kaltleitertemperaturfühler gegen zu hohe Erwärmung geschützt sein, wenn sie automatisch oder fernge-schaltet und ganz oder teilweise unbeaufsichtigt betrieben werden. Bei Motoren mit Stern-Dreieck-Einschaltung muss der Schutz auch im Sternbetrieb gewährleistet sein. Die Rückstellung der Schutzeinrichtungen muss manuell erfolgen.

Zur Trennung der elektrischen Anlage in längeren Betriebspausen, bei Betriebsstillstand oder im Brandfall muss außerhalb der feuergefährdeten Betriebsstätte ein Hauptschalter vorhanden sein.

Schutz vor Bränden durch Isolationsfehler
Brände durch Isolationsfehler können durch eine kurz- und erdschlusssichere Verlegung oder die Ab-schaltung der fehlerhaften Anlagenteile mittels Erfassung der Fehlerströme vermieden werden.
Zum Fehlerstromschutz werden im Allgemeinen Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) oder Diffe-renzstrom-Überwachungsgeräte (RCM) mit einem maximal zulässigen Bemessungsdifferenzstrom von IDN £ 300 mA eingesetzt. Bei Flächenheizelementen ist der Bemessungsdifferenzstrom auf IDN £ 30 mA begrenzt.

Können im Fehlerfall möglicherweise auftretende glatte Gleichfehlerströme, z. B. durch Umrichter, nicht ausgeschlossen werden, sind Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen vom Typ B einzusetzen.
Bei mehreren in Reihe geschalteten Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen muss eine selektive Auslösung durch verzögert auslösende Schalter sichergestellt sein.

Zur einwandfreien Funktion des Fehlerstromschutzes bei Isolationsschäden ist auf allen Leitungs- und Kabelwegen ein Schutzleiter mitzuführen. Dieses gilt auch für Zuleitungen zu Betriebsmitteln mit ver-stärkter oder doppelter Isolierung (Schutzisolierung). Bevorzugt sollten Kabel und Leitungen mit konzen-trischem Leiter als Schutzleiter verwendet werden.

Isolationswiderstandsmessung
Der Isolationswiderstand der Stromkreise ist nach DIN VDE 0105-100 in regelmäßigen Abständen zu messen. Abweichend von der vorstehenden Norm muss der Isolationswiderstand in feuergefährdeten Betriebsstätten zwischen allen Leitern, d. h. zwischen
  • den Außenleitern,
  • jedem Außenleiter und Neutralleiter,
  • jedem Außenleiter und Schutzleiter sowie
  • Neutralleiter und Schutzleiter gemessen werden.

    Die Isolationswiderstandsmessung der Neutralleiter muss ohne Abklemmen der Leiter, z. B. durch Neu-tralleiter-Trennklemmen, möglich sein.

    Sind in den zu messenden Stromkreisen Überspannungs-Schutzeinrichtungen vorhanden, die das Messer-gebnis beeinflussen oder Schaden nehmen könnten, kann die Isolationswiderstandsmessung ausnahms-weise mit einer geringeren Messspannung, mindestens jedoch mit 250 V DC, durchgeführt werden. die-ses gilt jedoch nur, wenn ein Abklemmen der Schutzgeräte nicht möglich ist.

    Schutzarten
    Bei einer Feuergefährdung durch feste brennbare Stoffe müssen ortsfest montierte elektrische Betriebs-mittel mindestens in der Schutzart IP 4X ausgeführt sein. Ist eine Feuergefährdung durch brennbare Stäu-be oder Fasern gegeben, müssen die Betriebsmittel mindestens der Schutzart IP 5X entsprechen.
    Zusätzlich muss verhindert werden, dass Ablagerungen von Staub und/oder Faserstoffen zu einer unzu-reichenden Wärmeabgabe an den elektrischen Betriebsmitteln und damit zu Temperaturerhöhungen an deren Oberflächen führen.

    Leuchten
    Als Leuchten sind nur solche mit einer begrenzten Oberflächentemperatur zulässig, die mit der Kenn-zeichnung "D" oder früher "Doppel-F" versehen sind (siehe auch DIN VDE 0100-482 und VdS 2005). Bei entzündlichen Stäuben und Faserstoffen muss bei den mit "D" gekennzeichneten Leuchten zudem der Schutz gegen Ablagerungen von brennbaren Stoffen für die gesamte Leuchte einschließlich der eingesetz-ten Lampe(n) sichergestellt sein. Sie müssen deshalb insgesamt mindestens der Schutzart IP 5X entspre-chen.