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VDE-AR-N 4221:2016-05

Veröffentlicht: 23. Mai 2016 Kategorie: News

Mindestanforderungen an ausführende Unternehmen in der Kabellegung

Diese VDE-Anwendungsregel gilt für die Kabellegung in Übertragungs- und Elektrizitätsverteilernetze und den zugehörigen Nachrichtennetzen. Es werden formale, personelle und sachliche Mindestanforderungen für Unternehmen für die Kabellegung festgelegt. Die Anforderungen gelten auch für die Kabellegung die maschinell- oder mit Hilfe von Werkzeugen ausgeführt wird.

Der Begriff Mindestanforderungen bedeutet hier, dass sich aus technischen Regeln und Rechtsvorschriften weitergehende Anforderungen ergeben können bzw. dass der Auftraggeber, insbesondere aufgrund besonderer Merkmale, Schutzbedürfnisse und sonstiger Randbedingungen, weitergehende Anforderungen stellen kann.

Das Unternehmen muss über eigenes Fach- und Führungspersonal verfügen. Wobei eine Person auch zwei Funktionen ausüben kann. Alle Personen mit diesen Funktionen weisen angemessene Kenntnisse und Praxiserfahrung bei Kabellegungsarbeiten auf. Auftragsbezogen können weitergehende Anforderungen an die Personalqualifikation gestellt werden.

Weisungsbefugte oder Bauleiter müssen entsprechend Qualifikationen nachweisen. Diese Qualifikation ist mit dem Titel des Diploms Ingenieur oder Master in der Elektrotechnik/Bauwesen nachgewiesen. Auch der Meister im Tiefbau, bzw. in der Elektrotechnik wäre für die Ausführung der Arbeiten geeignet.

Als Vorarbeiter sind Facharbeiter mit Fachrichtung Elektrotechnik, Werkpolier, geprüfter Vorarbeiter im Tiefbau mit mindestens dreijähriger Berufserfahrung geeignet. Dazu ist eine sechsjährige Tätigkeit in der Kabellegung, Kabeleinziehen und Kabeleinblasung erforderlich.

Als Fachkraft kann der Facharbeiter mit der Fachrichtung Elektrotechnik oder sonstige handwerklich ausgebildete Arbeitnehmer mit dreijähriger Berufserfahrung eingesetzt werden.

Sonstige erforderliche Nachweise für das Unternehmen in Bezug auf das Personal, sind Nachweise für das Arbeiten in Leitungsnähe. Die als Fachkraft eingesetzte Person hat einen Qualifikationsnachweis vorzuweisen. Auch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit oder des Unternehmermodells hat der Betrieb zu stellen.

Der Unternehmer muss einen Beauftragten für Arbeitssicherheit abstellen. Eine gewisse Anzahl von Mitarbeiter ist als ausgebildete Ersthelfer zu benennen.

Jeder Betrieb hat seine Mitarbeiter zu Schulen oder zu unterweisen. Der Schulungs- und Unterweisungsplan basiert auf Grundlage der einschlägigen technischen Regeln und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften, Regeln und Informationen sowie Gefährdungs-beurteilungen.