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Themenbereich - Normen & Vorschriften: Photovoltaik Eigenstromverbrauch für Biogasanlage mit Trafo

Veröffentlicht: 21. Mai 2012 Kategorie: News
Frage:
Spricht aus technischer Sicht etwas gegen die Versorgung der Nebenanlagen einer Biogasanlage durch den erzeugten Strom einer Photovoltaikanlage oder gibt es Vorschriften, die das untersagen?
Unser Kunde würde gerne eine PV-Anlage mit 150kWp auf einem Hähnchenstall bauen. Der Versorgungsnetzbetreiber (VNB) hat bereits eine Einspeisezusage über seinen Ortsnetztrafo gegeben. Bereits auf dem Nachbargrundstück betreiben wird eine Biogasanlage mit kundeneigener Trafostation, die bereits zwischen Stromerzeugung (Generator) und Strombezug für Nebenanlagen (Pumpen etc.) aufgetrennt worden ist. Es wäre wirtschaftlich sinnvoll, den Strombezug der Biogasanlage (Nebenanlagen) über die PV-Anlage als Eigenverbrauch zu beziehen. Der VNB lehnt diese Vorgehensweise ab, da es zu einer Vermischung des Netzes kommen würde.(kundeneigener und VNB Trafo)
Antwort:
Die Festlegung des Verknüpfungspunktes ist im EEG - Erneuerbare-Energien-Gesetz (Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien) im Abschnitt 1 Allgemeine Angaben geregelt. Gegen ihren Vorschlag, auf der 400 V-Seite des kundeneigenen Trafos einzuspeisen und die Erzeugung des Biogas- und des PV-Stromes sowie den Eigenverbrauch getrennt messtechnisch zu erfassen und nach den EEG-Vergütungssätzen zu vergüten, spricht generell nichts.

Es ist aber Aufgabe des Verteilnetzbetreibers (VNB) eine entsprechende Netzberechnung durchzuführen und den geeigneten Verknüpfungspunkt zuzuweisen. Welche Beweggründe seitens des Netzbetreibers zu der Entscheidung in das Ortsnetz einzuspeisen geführt haben, sollten sie in einem Gespräch mit dem zuständigen VNB klären.

Sven Bonhagen, bfe-Oldenburg

Hinweis:
Die vorstehende Antwort stellt die Meinung des Bearbeiters zum geschilderten Einzelfall dar. Diese muss nicht in allen Fällen mit offiziellen Meinungen, beispielsweise aus dem ZVEH oder der DKE übereinstimmen. Es bleibt dem Fragesteller eigenverantwortlich überlassen, sich dieser Auffassung in der Praxis anzuschließen.