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Themenbereich - Normen & Vorschriften: Bestandschutz ELA Anlage

Veröffentlicht: 28. Juni 2012 Kategorie: News

Frage: Ich muss in einem Einkaufzentrum eine vorhandene ELA-Anlage (100V) mit zusätzlichen Lautsprechern für einen neuen Mietbereich erweitern. Die Lautsprecher sollen eine A/B-Verkabelung bekommen: Lautsprecher 1 auf Verstärker A, Lautsprecher 2 auf Verstärker B, Lautsprecher 3 wieder auf A, usw. Derzeit ist aber nur ein Verstärker in Kombination mit einem Reserve- / Havarieverstärker vorhanden, mit denen die A/B-Verkabelung nicht durchführbar wäre.

Muss die Verstärkeranlage erweitert werden oder darf ich die zusätzlichen Lautsprecher alle an den vorhandenen Verstärker bis zum Erreichen der maximalen Anschlussleistung anschließen?

Antwort:
Für die Ausführung reiner ELA-Anlagen – beispielsweise für eine Musikberieselung - gibt es keine speziellen Vorschriften.

Die Forderung nach einer A/B-Verdrahtung deutet aber darauf hin, dass Ihre Anlage als Notfallwarnsystem genutzt wird. In diesem Fall enthalten die DIN EN 60849 (VDE 0828-1) „Elektroakustische Notfallwarnsysteme“, die DIN VDE 0833-4 „Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall - Teil 4: Festlegungen für Anlagen zur Sprachalarmierung im Brandfall“ sowie die DIN 14675 viele wichtige Informationen für die Ausführung, Gestaltung und Abnahme für diese i. d. R. bauaufsichtlich geforderten Systeme. Sie sollten diese Normen, sofern die ELA-Anlage tatsächlich als Notfallwarnsystem genutzt wird, beschaffen und studieren, um dann die Aufteilung der Bereiche und Ausführung der Anlage mit dem Betreiber, der zuständigen Behörde oder dem Sachverständigen abstimmen.

Bei der Leitungsauswahl und Verlegung ist ggf. ein Funktionserhalt zu gewährleisten, dieser ist entsprechend der für Sie gültigen Leitungsanlagen-Richtlinie (LAR), den Bauordnungen und Sonderverordnungen des jeweiligen Bundeslandes auszuführen.

Sven Bonhagen, bfe-Oldenburg

Hinweis:
Die vorstehende Antwort stellt die Meinung des Bearbeiters zum geschilderten Einzelfall dar. Diese muss nicht in allen Fällen mit offiziellen Meinungen, beispielsweise aus dem ZVEH oder der DKE übereinstimmen. Es bleibt dem Fragesteller eigenverantwortlich überlassen, sich dieser Auffassung in der Praxis anzuschließen.