Die neue DIN 14676 für Rauchmelder tritt am 31.12.2016 in Kraft.

Ab dem 31.12.2016 besteht in Deutschland eine Einbaupflicht für Rauchmelder in Wohnhäuser, Wohnungen und Räume mit wohnungsähnlicher Nutzung.
Unter wohnungsähnlicher Nutzung versteht man:
- Freizeitunterkünfte, Ferienwohnungen
- Beherbergungsbetriebe mit weniger als 12 Gastbetten.
- Containerräume, Hütten, Gartenlauben
Ausnahme sind die Länder Brandenburg, Berlin und Sachsen.
- Brandenburg
Änderung der Landesbauordnung geplant, mit einer Nachrüstpflicht bis Ende 2020.
- Berlin
Derzeit noch keine Pflicht, in Planung.
- Sachsen
Derzeit noch keine Pflicht.
Verantwortlich für den Einbau, ist der jeweilige Eigentümer, für die Betriebssicherheit ist in vermieteten Wohnungen der Mieter verantwortlich. Rauchmelder müssen so installiert werden, dass sie frühzeitig Brandrauch erkennen. Es können Einzelrauchmelder installiert werden, oder Rauchmelder die miteinander vernetzt sind, oder an einer Warnanlage betrieben werden.
Rauchmelder gelten nicht als Ersatz für eine Brandmeldeanlage, desweiteren dürfen Rauchmelder nach DIN 14675 und DIN VDE 0833-2 nicht auf eine Brandmeldeanlage aufgeschaltet werden.
Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Wartung der Rauchmelder. Die Wartung muss mindestens einmal in 12 Monate durchgeführt werden. Der Bewohner, Mieter der Wohnung oder des Hauses ist für die Wartung der Rauchmelder verantwortlich.
Alle oben gemachten Angaben müssen durch die Anwendung der neusten VDE und DIN Vorschriften
überprüft werden.
Bernd Hengstermann
Elektrotechnikermeister
Betriebswirt des Handwerks
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