Inbetriebnahme- und Wartung von Rauchwarnmeldern nach DIN 14676

Veröffentlicht: 18. August 2015 Kategorie: Fachartikel

Der Begriff „Rauchmelder“ ist der eingebürgerte Begriff zum Beschreiben eines Geräts, das Rauch erkennt und Menschen in der nahen Umgebung alarmiert. Um Verwechslungen mit Rauchdetektoren in Brandmeldeanlagen zu vermeiden, lautet die richtige Bezeichnung bei der Nutzung im Haushaltsgebrauch „Rauchwarnmelder“.

1 Allgemeines

Rauchmelder und Rauchwarnmelder

Der Begriff „Rauchmelder“ ist der eingebürgerte Begriff zum Beschreiben eines Geräts, das Rauch erkennt und Menschen in der nahen Umgebung alarmiert. Um Verwechslungen mit Rauchdetektoren in Brandmeldeanlagen zu vermeiden, lautet die richtige Bezeichnung bei der Nutzung im Haushaltsgebrauch „Rauchwarnmelder“.

Bei der Inbetriebnahme und Wartung eines Rauchwarnmelders ist das Inbetriebnahme-und Wartungsdokument vom Errichter auszufüllen und nach der Inbetriebnahme vom Betreiber aufzubewahren. Es dient zur Übersicht der installierten Rauchwarnmelder sowohl im gesamten Objekt als auch in den einzelnen Nutzungseinheiten. Es kann als Nachweis für die Projektierung und die jährliche Wartung verwendet werden.Für die Protokollierung der jährlich vorgeschriebenen Wartung nach DIN 14676 muss es dem Wartungstechniker bzw. Fachmann für Rauchwarnmelder zur Verfügung gestellt werden.

2 Pflichten für den Eigentümer/Vermieter, Besitzer/Mieter
   und das Wartungsunternehmen:


Die Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg im Detail

Baden-Württemberg führte die Rauchwarnmelderpflicht am 11.Juli 2013 ein.
Die Pflicht für die Montage von Rauchwarnmelder ist für Neubauten sofort gültig.
Für Bestandsbauten gilt eine Übergangspflicht bis zum 01.01.2015.

Rauchwarnmelderpflicht Baden-Württemberg – Für welche Wohnungen?

  • alle Neubauten und Umbauten seit dem 11.Juli 2013
  • alle Bestandswohnungen müssen bis zum 01.01.2015 im Rahmen der Rauchwarnmelderpflicht nachgerüstet werden

Wie viele Rauchwarnmelder werden pro Wohnung benötigt?

Die Landesbauordnung von Baden-Württemberg sieht eine Installation von Rauchwarnmeldern in folgenden Räumen vor: Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen und Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, müssen jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder ausgestattet sein.

Besonderheit:

Die Rauchwarnmelderpflicht von Baden-Württemberg ist nicht in Bereich “Wohnungen” in der Landesbauordnung verankert, sondern im Bereich “Brandschutz”. Somit findet diese Pflicht zum Beispiel auch im Bereich von Pflegeeinrichtungen, Kindergärten mit Schlafplätzen und Hotels Ihre Anwendung. Aber auch hier gilt die Pflicht für Nutzungseinheiten. In einem Mehrfamilienhaus endet die Nutzungseinheit an der Wohnungstür, nicht an der Haustür.

Wer ist für den Einbau und den Betrieb der Rauchwarnmelder zuständig?

Einbau: Verantwortlich für den Einbau der Rauchwarnmelder ist der Eigentümer des Hauses/ der Wohnung.

Betrieb/Wartung: Für die Wartung, d.h. Batteriewechsel, regelmäßige Test des Rauchwarnmelders und Wartung ist der Bewohner/Mieter verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn vereinbart wird, dass der Eigentümer die Wartung übernimmt.

Die Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württembergs ist hier gesetzlich geregelt:

Gesetzlich festgehalten ist die Rauchwarnmelderpflicht in der Landesbauordnung für Baden-Württemberg.

3 Garantiebedingung

• Planung, Installation, Betrieb und Wartung müssen gemäß der jeweils zum Auslieferungszeitpunkt
  gültigen Anwendungsnorm für Rauchwarnmelder DIN 14676 durchgeführt worden sein.
• Der Abschluss eines gültigen Nachweis eines Fachmann für Rauchwarnmelder nach DIN 14676 für
  die Wartung von Rauchwarnmelder sollte vorliegen.
• Der Betreiber / Mieter wurde nachweislich durch den Fachmann für Rauchwarnmelder eingewiesen.
• Folgende Fehlalarme sind von der Garantie ausgeschlossen:
  o Alarme in Räumen, deren Nutzungsart nach Ausstattung mit Rauchwarnmelder geändert wurden,
     ohne den Errichter darauf hin zu weisen (z. B. Wohnraum in Gewerbe, Schlafraum zu Küche)
  o Alarme infolge direkter Verschmutzung des Geräts, wie z. B. überstreichen oder infolge einer
     Verschmutzung der Räume, die nicht einer üblichen Wohnnutzung entspricht.
  o Fehlbedienungen
  o Alarme infolge von mechanischen Beeinflussungen am Gerät
  o Alarme infolge von Sabotage.

4 Wartung und Pflege

Die Funktionsfähigkeit jedes installierten Rauchwarnmelders muss regelmäßig überprüft und durch       Instandhaltungsmaßnahmen sichergestellt werden.

Der Rauchwarnmelder ist nach Herstellerangaben, jedoch mindestens einmal im Abstand von 12   Monaten, mit einer Zeitschwankung von höchstens ± 3 Monaten einer Inspektion, Wartung und Funktionsprüfung der Warnsignale zu unterziehen. Die Ergebnisse und das Prüfungsdatum der Überprüfung und Maßnahmen sind unten in der Tabelle zu dokumentieren:

 

Einzelmelder

Drahtvernetzte Melder

Funkvernetzte Melder

Der Meldekopf sollte regelmäßig gereinigt werden. Entstauben Sie bei Bedarf den Meldekopf mit einem weichen Tuch. Die Schlitze des Melderkopfes sind mindestens einmal jährlich bzw. bei jeder Fehlermeldung mit dem Staubsauger abzusaugen; dabei ist auch der Melderkopf zu reinigen. Entfernen Sie bei Bedarf Verschmutzungen mit einem feuchten Lappen. Verwenden Sie dazu keine Reinigungsmittel!

Betätigen sie die Taste länger 5 Sekunden und warten sie auf die akustische und optische Signalisierung am Melder. Bleibt eine Rückmeldung aus, muss der Melder ersetzt werden!

Betätigen sie die Taste länger 5 Sekunden und warten sie auf die akustische und optische Signalisierung am Melder. Des Weiteren müssen auch alle weiteren netzverdrahteten Melder in dieser Linie in den Test- alarmmodus gehen. Bleibt eine Rückmeldung bei einem Melder aus, muss dieser Melder ersetzt werden!

Betätigen sie die Taste nach ca. 5 Sekunden geht der betätigte Melder in den Testalarm, die weiteren im Funknetzverbund befindlichen Melder gehen nach spätestens 30 Sekunden auch in den Testalarmmodus. Bleibt eine Rückmeldung bei einem Melder aus, muss dieser Melder ersetzt werden!

Die Batterie in den Meldern ist fest in den Melder eingebaut und kann nicht getauscht werden. Kann die Fehlermeldung nicht zurückgesetzt werden ist der Melder auszutauschen!

In Umgebungen mit höherer Staubbelastung empfiehlt es sich, die Melder öfter mit einem Tuch zu  entstauben bzw. abzuwischen. Wird durch die Norm in diesem Bereich kein Rauchwarnmelder vorgeschrieben, kann alternativ ein gegen äußere Einflüsse unempfindlicherer Wärmewarnmelder installiert werden.

Beachten Sie, dass sich durch einen Mieterwechsel, Umbaumaßnahmen oder Renovationen die Eigenschaften im Gebäude verändern.