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Elektroinstallation in Wohngebäuden: Installationszonen - Teil 2

Veröffentlicht: 16. Mai 2018 Kategorie: Fachartikel

Leitungsführung, Anordnung von Betriebsmitteln, Schlitze, Aussparungen und Öffnungen in tragenden Wänden

Elektroinstallation in Wohngebäuden: Installationszonen - Teil 2

2. Leitungsführung auf der Decke

Bei der Leitungsführung auf der Rohdecke (im Fußboden) sind die elektrischen Kabel, Leitungen und Leerrohre parallel zu den Wänden in einer eigenen Installationszone bündig nebeneinander zu führen. Zu den Leitungssystemen von Fremdgewerken, z. B. zu Wasser- und Heizungsrohren, muss ein Mindestabstand von 20 cm berücksichtigt werden.

Die Installationszone für elektrische Kabel, Leitungen und Rohre hat eine maximale Breite von 30 cm und einen Mindestabstand von 20 cm zu den Wänden (Bild 4). Im Türdurchgangsbereich ist ein beidseitiger Wandabstand von 15 cm einzuhalten. Ist die Breite von 30 cm für die Installationszone aufgrund der Anzahl der notwendigen Leitungssysteme nicht ausreichend, sind weitere parallele Installationszonen in einem Abstand von mindestens 20 cm möglich.

 


Bild 4: Installationszonen nach DIN 18015-2 bei der Verlegung auf Decken innerhalb des Fußbodens

 

ZD-r Installationszone im Raum mit 20 cm Wandabstand und maximal 30 cm Breite.
ZD-t Installationszone in Türdurchgängen mit 15 cm Abstand von den Rohbaukanten und maximal 30 cm Breite.

 

Anmerkung: Zu Installationszonen anderer Gewerke oder zu weiteren Installationszonen ist ein Mindestabstand von 20 cm einzuhalten.


3. Leitungsführung in oder unter der Decke

Kabel und Leitungen unterhalb der Decke, die unter Putz, im Putz, in Hohlräumen oder in abgehängten Decken verlegt werden, sind mit einem Mindestabstand von 20 cm parallel zu den Raumwänden zu führen. Stichleitungen, z. B. für Leuchtenauslässe, sind rechtwinklig aus diesen Installationsbereichen herauszuführen.

In der Rohbetondecke ist die Leitungsführung frei wählbar, d. h. sie ist nicht an Installationszonen gebunden. Allerdings ist dafür der Einsatz von Kabeln notwendig, die wie NYY für eine direkte Verlegung im Beton zugelassen sind. Ersatzweise dürfen Kabel und Leitungen, wie z. B. Mantelleitungen vom Typ NYM, innerhalb von Leerrohren verlegt werden, die mindestens eine mittlere Druckfestigkeit aufweisen

 

4. Anordnung von Betriebsmittel

Auslässe, Schalter und Steckdosen sind möglichst innerhalb der festgelegten Installationszonen anzuordnen. Für Schalter, Taster und ähnliche Bedieneinrichtungen neben den Türen ist eine Vorzugshöhe von 105 cm, für Steckdosen in der unteren Installationszone eine Vorzugshöhe von 30 cm zu wählen.

Bei oberhalb von Arbeitsflächen angeordneten Schaltgeräten und Steckdosen sollte die Höhe über dem fertigen Fußboden 115 cm betragen. Eventuell sind, wie z. B. in Küchen, andere Höhen aufgrund der individuell geplanten Einrichtungen zu berücksichtigen.

Höhe von Bedieneinrichtungen in barrierefreien Wohnungen


Abweichende Höhen gelten ebenfalls für Bedieneinrichtungen innerhalb von barrierefreien Wohnungen. Anzuwenden sind dafür die DIN 18040-2:2011-09 „Barrierefreies Bauen - Planungsgrundlagen - Teil 2: Wohnungen“ und/oder die VDI-Richtlinie VDI „Barrierefreie und behindergerechte Lebensräume - Anforderungen an die Elektro- und Fördertechnik“. Im Abschnitt 4.5 der DIN 18040-2 ist für die Bedieneinrichtungen neben den Türen beispielsweise ein Bereich zwischen 85 cm und 105 cm bei einer Vorzugshöhe von 85 cm festgelegt (Bild 5). Diese Höhe hat sich besonders für Rollstuhlfahrer mit Mobilitätseinschränkungen im Oberkörper und für Gehbehinderte als günstig erwiesen. Auch für kleinwüchsige Personen und Kinder ist diese Höhe problemlos erreichbar.

Die Barrierefreiheit ist Grundlage für Menschen jeden Alters, möglichst selbstständig zu leben und ihre Wohnung auch im hohen Alter und bei Behinderungen weitgehend ohne fremde Hilfe zu nutzen.


Bild 5: Schalter-/Steckdosenkombination in einer barrierefreien Wohnung in ca. 85 cm Höhe

 

5. Schlitze, Aussparungen und Öffnungen in tragenden Wänden

Nach DIN 18382 „VOB Verdingungsordnung für Bauleistungen - Teil C: Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen (ATV) - Nieder- und Mittelspannungsanlagen mit Nennspannungen bis 36 kV“ dürfen Stemm-, Fräs- und Bohrarbeiten an einem Bauwerk nur im Einvernehmen mit dem Auftraggeber ausgeführt werden.

Danach dürfen Schlitze, Aussparungen und Öffnungen in tragenden Wänden, z. B. für Elektroinstallationsrohre, Verbindungs- und Gerätedosen, nur unter bestimmten Bedingungen hergestellt werden. Die Schlitze, Aussparungen und Öffnungen dürfen die Standfestigkeit, den Brand-, Wärme- und Schallschutz sowie die Winddichtigkeit nicht unzulässig mindern. Bei tragenden Wänden aus Mauerwerk sind die in Tabelle 1 genannten Grenzwerte einzuhalten. Ansonsten ist ein statischer Nachweis der Standsicherheit notwendig.


Tabelle 1: Ohne statischen Nachweis zulässige Schlitze und Aussparungen in tragenden Wänden (Auszug aus Tabelle 10 DIN 1053-1)

 

 

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