Arbeiten unter Spannung – Geräte zum Betätigen und Prüfen mit Nennspannungen über 1 kV – Teil 1: Allgemeine Festlegungen
Diese Vornorm gilt für Geräte zum Betätigen unter Spannung stehender Teile mit Nennspannung von 1 kV bis 420 kV Wechselspannung. Hiermit werden Betätigungsstangen,die aus einem Arbeitskopf, der Grenzmarke, einem Isolierteil und gegebenenfalls mit einem Verlängerungsteil mit Begrenzungsscheibe bestehen, beschrieben.
Die Geräte können in Innenanlagen und im Freien verwendet werden. Bei entsprechender Bauform können sie auch kurzzeitig unter Witterungseinflüssen, durch die die Betätigungsstange befeuchtet wird, eingesetzt werden.
Betätigungsstangen sind so zu bemessen, dass sie bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Gefahr für Anwender oder Anlage bilden. Das kann im Allgemeinen durch die Erfüllung aller Anforderungen und Bestehen aller zugehörigen Prüfungen dieser Norm erreicht werden.
Das Arbeiten mit Betätigungsstangen muss sicher und mit einem zumutbaren Kraftaufwand möglich sein. Die Länge der Stangen beträgt mindestens 300 mm. Ausführungen die zusammensetzbar, ausziehbar oder klappbar sind, müssen in gebrauchsfertigem Zustand denselben Anforderungen wie bei einteiligen Stangen genügen. Ebenso ist der Zusammenbau eindeutig zu kennzeichnen. Lösbare Teile sind gegen unbeabsichtigtes Lösen zu sichern.
An der Betätigungsstangen ist, an dem Isolierteil in Richtung Arbeitskopf anschließend, eine Grenzmarke von etwa 20 mm Breite dauerhaft, unverschiebbar und für den Anwender beim Gebrauch deutlich erkennbar anzubringen. Die Grenzmarke muss rot sein.
Es darf keine Möglichkeit für den Anschluss elektrischer Leitungen vorgesehen werden.Angebrachte Bauteile an der Betätigungsstange unterscheiden sich farblich von der Grenzmarke. Im Gebrauch müssen die Stangen den Zugbeanspruchungen, Biegebeanspruchungen und den Verdrehungsbeanspruchungen standhalten.
Jeder Betätigungsstange ist eine Gebrauchsanleitung beizugeben, die alle für den Gebrauch, die Wartung und gegebenenfalls den Zusammenbau erforderlichen Hinweise enthalten muss.
Bevor die Geräte nach der Fertigung oder Herstellung zur Nutzung freigegeben werden, sind diese Prüfungen zu unterziehen. Hierbei müssen Typprüfungen und Stichprobenprüfungen durchgeführt werden.
Typprüfungen sind sowohl bei Prüfstücken als auch bei fertigen Geräten an je drei Stück durchzuführen. Besteht ein Prüfling die Typprüfung nicht, so ist an drei weiteren Prüflingen das gesamte Prüfprogramm der Typprüfung zu wiederholen. Besteht dabei wieder ein Prüfling die Typprüfung nicht, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Stichprobenprüfungen sind mindestens bei drei Prüfstücken und bei fertigen Geräten durchzuführen. Besteht dabei ein Prüfling die Stichprobenprüfung nicht, so gilt die Gesamtprüfung als nicht bestanden.