Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen
Dazu gehören z. B.
- Planen, Projektieren und Konstruieren;
- Einsetzen von Arbeitskräften;
- Errichten, Prüfen;
- Betreiben und Ändern.
Die Norm beschreibt die elektrotechnisch unterwiesene Person als Person, die durch eine Elektrofachkraft über die ihr übertragenen Aufgaben und die möglichen Gefahren bei unsachgemäßem Verhalten unterrichtet und erforderlichenfalls angelernt sowie hinsichtlich der notwendigen Schutzeinrichtungen, persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzmaßnahmen unterwiesen wurde.
Eine elektrotechnisch unterwiesene Person (EUP) sollte gedanklich immer um den Zusatz „unterwiesen für eine bestimmte Tätigkeit“ ergänzt werden, da diese Person durch eine Elektrofachkraft für eine ganz bestimmte Tätigkeit unterrichtet wird. Die Elektrofachkraft muss die Kenntnisse vermitteln, die erforderlich sind, die anstehende Aufgabe auszuführen. Ebenso muss eine Belehrung über die vorhandenen oder im Fehlerfall möglichen Gefahren erfolgen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die EUP aufgrund ihres begrenzten Wissenstandes die Gefahren selbständig erkennen und beurteilen kann. Die notwendigen Schutzeinrichtungen und Schutzmaßnahmen müssen ebenfalls durch die Elektrofachkraft benannt und erklärt werden. Die Tiefe der Ausbildung richtet sich nach der schwere der durchzuführenden Tätigkeit und muss durch die Fachkraft festgelegt werden. Bei höheren Anforderungen an die zu verrichtende Tätigkeit kann es erforderlich sein, die Person anzulernen. Nach Abschluss der Unterweisung, sollte die unterwiesene Person in der Lage sein, eine bestimmte und festgelegte Tätigkeit richtig und sicher durchzuführen. Hiervon sollte sich die Elektrofachkraft z.B. in Form einer gezielten Fragestellung oder Arbeitsprobe überzeugen.
Da in vielen Betrieben keine Elektrofachkraft ständig verfügbar ist, können elektrotechnisch unterwiesene Personen einfache Wartungsmaßnahmen oder Prüfungen vornehmen. Dazu zählen beispielsweise:
- Arbeiten in der Nähe von unter Spannung stehenden Teilen wie z. B. das Heranführen von:
- Prüf- und Messgeräten
- Werkzeugen zur Reinigung
- Abdeckungen und Abschrankungen an spannungsführenden Teilen;
- Herausnehmen und Einsetzen von Sicherungseinsätzen mit geeigneten Hilfsmitteln, wenn dies gefahrlos möglich ist;
- Wiederholungsprüfungen unter der Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte von:
- beweglichen Betriebsmitteln
- Fehlerstromschutzschaltern in vorübergehend errichteten Anlagen.
Elektrofachkraft
Eine Elektrofachkraft im Sinne der Norm ist eine Person, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
ANMERKUNG Zur Beurteilung der fachlichen Ausbildung kann auch eine mehrjährige Tätigkeit auf dem betreffenden Arbeitsgebiet herangezogen werden.
Die nationale Gesetzgebung kann das Mindestalter und die Kriterien für die fachliche Qualifikation von Personen vorschreiben. Wo es keine nationalen Festlegungen für die fachliche Qualifikation gibt, sind dafür folgende Beurteilungskriterien anzuwenden:
- Kenntnisse der Elektrotechnik;
- Erfahrung mit elektrotechnischer Arbeit;
- Kenntnis der Anlage, an der zu arbeiten ist, sowie praktische Erfahrung mit der vorgesehenen Arbeit;
- Kenntnis der Gefährdungen, die während der Arbeit entstehen können, und der zu beachtenden Sicherheitsmaßnahmen;
- die Fähigkeit, jederzeit zu erkennen, ob es sicher ist, die Arbeit fortzusetzen.
Eine bestandene fachliche Prüfung nach anerkannter elektrotechnischer Berufsausbildung als Geselle oder Facharbeiter oder der erfolgreiche Abschluss anderer Ausbildungsgänge wie Handwerksmeister, staatlich geprüfter Techniker, Industriemeister, Diplomingenieur, Bachelor oder Master gilt in der Regel als Nachweis der fachlichen Qualifikation.
Da normativ kein bestimmter Ausbildungsgang und auch nicht das Ablegen einer Prüfung zwingend vorgeschrieben werden, kann die fachliche Ausbildung auch auf andere Art und Weise erfolgen. Als Beispiel sei hier ein Mitarbeiter genannt, der eine mehrjährige Tätigkeit in einem bestimmten Betätigungsfeld unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft nachweisen kann. Dieser Mitarbeiter muss durch eine verantwortliche Elektrofachkraft (i. d. R. der Fachvorgesetzte) beurteilt werden und kann in dem Betrieb zur Elektrofachkraft ernannt werden. Hierbei ist es ratsam, die Arbeitsgebiete und Aufgaben schriftlich festzuhalten.
Auch eine ausgebildete Elektrofachkraft, sollte sich dessen bewusst sein, dass man durch mehrjährige Berufspausen oder anderen nicht elektrotechnischen Tätigkeiten den Status der Elektrofachkraft verlieren kann. Ebenso gibt es kaum eine Elektrofachkraft für alle vorkommenden Tätigkeitsfelder. Ein Monteur der jahrelang Alarm- und Sicherheitssysteme installiert und in Betrieb genommen hat, ist nicht automatisch eine Elektrofachkraft für Schaltaufgaben im Hochspannungsbereich, da ihm hierfür die notwendigen Kenntnisse und Erfahrungen fehlen. Durch die Betriebssicherheitsverordnung ergeben sich für bestimmte Aufgaben noch weitere zu beachtende Vorgaben. So darf die Prüfung elektrischer Anlagen und Betriebsmitte nur durch eine „befähigte Person“ erfolgen. Die genauen Anforderungsmerkmale einer befähigten Person finden Sie in der TRBS 1203 und in der TRBS 1203 Teil 3 (Elektrische Gefährdungen).
Die Elektrofachkraft kann folgende Aufgaben übernehmen:
a) Planen, Projektieren, Konstruieren;
b) Einsetzen von Arbeitskräften;
- Organisieren der Arbeiten;
- Festlegen der Arbeitsverfahren;
- Auswählen der geeigneten Arbeits- und Aufsichtskräfte;
- Bekannt geben und Erläutern der einschlägigen Sicherheitsfestlegungen;
- Hinweisen auf besondere Gefahren;
- Unterweisen über anzuwendende Schutzmaßnahmen;
- Festlegen der zu verwendenden Körperschutzmittel und Schutzvorrichtungen;
- Durchführen notwendiger Schulungsmaßnahmen;
- persönliche Schutzausrüstungen (PSA);
d) Prüfen:
- Besichtigen;
- Erproben;
- Messen;
- Inbetriebsetzen;
- Betätigen (Bedienen) (ausgenommen die bestimmungsgemäße Verwendung von elektrischen Betriebsmitteln,
- die für Laienbenutzung vorgesehen sind);
- Arbeiten;
- Instandhalten;
Verantwortliche Elektrofachkraft
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Unternehmer ausdrücklich nur geeignete Mitarbeiter mit einer Aufgabe zu betrauen. So heißt es im §7 ArbSchG: „Bei der Übertragung von Aufgaben auf Beschäftigte hat der Arbeitgeber je nach Art der Tätigkeiten zu berücksichtigen, ob die Beschäftigten befähigt sind, die für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Aufgabenerfüllung zu beachtenden Bestimmungen und Maßnahmen einzuhalten.“
Juristisch heißt das Auswahlverantwortung. Warum aber sollten wir das aus juristischer Sicht betrachten? Obwohl die Anzahl der tödlichen Stromunfälle mit der Einführung von Unfallverhütungsvorschriften (z.B. VBG4, 1979) abgenommen hat, müssen sich immer noch genügend Arbeitgeber nach einem Elektrounfall vor Gericht verantworten. Nicht selten liegt ein Organisationsverschulden des Unternehmers vor, da er seiner Auswahlverantwortung nicht gerecht wurde. Viele Unternehmer können diese Aufgabe nicht übernehmen, da Ihnen hierfür die Qualifikation zur Elektrofachkraft durch eine Ausbildung zum Handwerksmeister, staatlich geprüften Techniker, Industriemeister, Diplomingenieur, Bachelor oder Master im Studiengebiet Elektrotechnik fehlt.
Die verantwortliche Elektrofachkraft wird in der Norm folgendermaßen definiert: Person, die als Elektrofachkraft nach 3.2 die Fach- und Aufsichtsverantwortung übernimmt und vom Unternehmer dafür beauftragt ist.
Damit diese verantwortungsvolle Aufgabe umgesetzt werden kann, ist es erforderlich, dass die verantwortliche Elektrofachkraft keiner fachlichen Weisung unterliegt und weisungsbefugt ist.