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DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2009-06

Veröffentlicht: 26. Januar 2010 Kategorie: News

Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall Teil 2: Festlegungen für Brandmeldeanlagen

Die neu herausgegebene Norm - als Ersatz für DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2):2004-02 - legt Anforderungen für Brandmeldeanlagen zum Schutz von Personen und Sachen in Gebäuden fest. Sie ist zusammen mit DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1) „Allgemeine Festlegungen“ und DIN 14675 „Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb“ anzuwenden.

Grundsätze für das Planen und Errichten von Brandmeldeanlagen

Brandmeldeanlagen müssen unter Verwendung von normgerechten Bestandteilen durch eine Elektrofachkraft so geplant und errichtet werden, dass das funktionsmäßige Zusammenwirken aller Teile sichergestellt ist. Nach DIN 14675 ist dafür eine zertifizierte Fachfirma heranzuziehen. Folgende Punkte sind besonders zu berücksichtigen:
  • die Alarmorganisation,
  • der Überwachungsumfang und Ausnahmen von der Überwachung,
  • die Festlegung der Meldebereiche unter Berücksichtigung ihrer zulässigen Größe und der örtlichen Gegebenheiten,
  • die Auswahl der geeigneten Brandmelder in Abhängigkeit von voraussichtlicher Brandentwicklung, Raumhöhe, Umgebungstemperatur usw., ihre Zusammenfassung zu Meldergruppen und ihre Anzahl und Anordnung sowie
  • die Festlegung der Übertragungswege.
Für die Planung und Projektierung enthält die Norm Tabellen mit detaillierten Hinweisen zur Eignung automatischer Brandmelder in Abhängigkeit von der Raumhöhe, zu den Überwachungsbereichen und möglichen horizontalen Abständen von punkt- und linienförmigen Rauch-, Wärme- und Flammenmeldern oder Ansaugrauchmeldern.

Elektrische Leitungen

Als Leitungen sind vorzugsweise Installationskabel und Leitungen nach DIN VDE 0815 (VDE 0815) mit einem Durchmesser der Adern von mindestens 0,6 mm zu verwenden. Die Zahl der Leitungsverbindungen sollte auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Alle Verbindungen müssen durch zuverlässige Verfahren, wie Schraub-, Löt- oder Klemmverbindungen, hergestellt werden. Der Isolationswiderstand gegen Erde muss  500 k bei 500 V Gleichspannung sein, sofern vom Hersteller der BMA keine anderen Werte gefordert sind.

Leitungen von bauordnungsrechtlich erforderlichen Brandmeldeanlagen, müssen auch im Brandfall in der Regel für mindestens 30 min funktionsfähig bleiben. Die entsprechenden Anforderungen sind in der „Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen“ festgelegt. Im Zweifelsfall kann darüber die zuständige Bauaufsichtsbehörde Auskunft erteilen. Für Leitungen von nicht bauordnungsrechtlich erforderlichen Brandmeldeanlagen kann unter bestimmten Umständen, die in der Norm näher erläutert sind, auf einen Funktionserhalt im Brandfall verzichtet werden.

Räume für Brandmelderzentralen

Die Räume müssen trocken und ausreichend beleuchtet sein. Wenn im Gebäude eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden ist, muss auch der Raum für die Brandmelderzentrale mit einer Sicherheitsleuchte in Bereitschaftsbetrieb nach DIN EN 50172 (VDE 0108- 100) versehen sein. Die Brandmeldezentrale und Anzeige- und Bedieneinrichtungen müssen gut zugänglich angebracht und mit einer eindeutigen Beschriftung gekennzeichnet sein.

Beim Einbau von Anlageteilen in Gebäuden mit einer Blitzschutzanlage nach DIN EN 62305-3 (VDE 0185-305-3) ist auch DIN EN 62305-4 (VDE 0185-305-4) für den Überspannungsschutz der Brandmeldeanlage zu beachten.

Ausführungsunterlagen Die Unterlagen sind als Ergebnis der Planung und Projektierung für eine Brandmeldeanlage dem Errichter und Betreiber zur Verfügung zu stellen. Dazu gehören unter anderem:
  • Installationsplan (Sicherungsbereich, Alarmierungsbereich, Meldebereiche, Meldergruppen, alle Anlagenteile der BMA, Verteiler mit den Verbindungen),
  • Meldergruppenverzeichnis,
  • Liste der Anlageteile,
  • Blockdiagramm (Benennung und Nummerierung der Meldebereiche, Meldergruppen und Melder),
  • Anlagenbeschreibung,
  • Prüfplan für wiederkehrende Prüfungen.
Nach dem Errichten ist durch eine Abnahmeprüfung festzustellen, ob die Brandmeldeanlage den Ausführungsunterlagen entspricht. Dem Betreiber ist ein Abnahmeprotokoll zur Verfügung zu stellen.