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DIN VDE 0100-715(VDE 0100-715):2006-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 7-715:

Veröffentlicht: 30. Oktober 2006 Kategorie: News

Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art, Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen

Die neu herausgegebene Norm behandelt die speziellen Anforderungen, an Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen, die von einer Stromquelle mit einer maximalen Bemessungsspannung von AC 50 V oder DC 120 V versorgt werden.

Für Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen ist die Anwendung der Schutzmaßnahme SELV vorgeschrieben. Als Transformatoren oder Konverter sind nur solche zulässig, die die Bedingungen für Sicherheitstransformatoren erfüllen. Bei der Verwendung von blanken Leiter oder Schienen, ohne Schutz gegen direktes Berühren, ist die maximal zulässige Spannung auf AC 25 V oder DC 60 V begrenzt.

Schutz bei Überstrom, Brandschutz

Die Sekundärstromkreise müssen durch eine oder mehrere Überstrom-Schutzeinrichtungen in Übereinstimmung mit den Anforderungen der DIN VDE 0100-430 (VDE 0100-430) "Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom" geschützt werden.

Die Transformatoren müssen entweder bedingt oder unbedingt kurzschlussfest sein oder ersatzweise auf der Primärseite durch besondere Schutzeinrichtungen nach den Anforderungen der Norm geschützt werden. Konverter müssen den Anforderungen für Kleinspannungsbeleuchtungssysteme entsprechen. Es wird ausdrücklich empfohlen, dafür nur Geräte mit einer Temperaturbegrenzung auf maximal 110 °C (Kennzeichnung "110 in einem Dreieck") einzusetzen.

Kabel- und Leitungsanlagen

Als Mindestquerschnitt für Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen sind 1,5 mm² Cu festgelegt. Der Querschnitt darf bei flexiblen Leitungen auf 1 mm² verringert werden, wenn die Länge 3 m nicht übersteigt. Bezüglich des Spannungsfalls sollte zwischen der Stromquelle und den Leuchten ein Wert von 5 % nicht überschritten werden.

Blanke Leiter dürfen verwendet werden, wenn die Nennspannung AC 25 V oder DC 60 V nicht überschreitet und zusätzlich folgende Anforderungen erfüllt sind:
  • die Gefahr eines Kurzschlusses wird durch die Ausführung auf ein Minimum begrenzt,
  • es wird aus mechanischen Gründen ein Mindestquerschnitt von 4 mm² verwendet und
  • die Leiter kommen nicht mit brennbaren Materialien in Berührung.
Bei freihängenden Leitern muss zwischen der Stromquelle und der Schutzeinrichtung mindestens einer Leiter isoliert ausgeführt sein. Befestigungsmittel für Leuchten, einschließlich der Leiter, müssen für die 5fache Masse, mindestens jedoch für 5 kg ausgelegt sein.

Die Bedeutung und Anwendung der möglichen Kennzeichnungen auf den Leuchten und Betriebsgeräten kann dem nationalen Anhang der Norm entnommen werden.