bfe

DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714): 2014-02

Veröffentlicht: 11. März 2014 Kategorie: News

Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 7-714: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art – Beleuchtungsanlagen im Freien

Diese Norm beschreibt Anforderungen für die Errichtung von Beleuchtungsanlagen im Freien. Sie ergänzt oder ersetzt einige Regeln der DIN VDE 0100 aus den Teilen 100-600

Die Anforderungen gelten z. B. für Beleuchtungsanlagen für Straßen, Parks, Gärten, Plätze mit öffentlichem Zugang, Sportplätze, Beleuchtung von Denkmälern, Flutlicht, Telefonzellen, Autobuswartehäuschen, Hinweistafeln, Stadtpläne und Verkehrszeichen. Alle diese Anlagen besitzen Ihren Speisepunkt im Freien. Dabei stammt der Übergabepunkt der elektrischen Energie aus dem öffentlichen Verteilungsnetz oder von dem Punkt des Stromkreises von dem ausschließlich die Beleuchtungsanlage im Freien versorgt wird.

Zum Schutz gegen den elektrischen Schlag sind in den erwähnten Anlagen einige Schutzmaßnahmen zu ergreifen. Diese elektrischen Einrichtungen mit integrierter Beleuchtung müssen durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom 30 mA geschützt werden. Metallteile (z. B. Zäune, Gitter usw.), die nicht Körper eines elektrischen Betriebsmittels sind und die nicht Teil der Beleuchtungsanlage im Freien sind, brauchen nicht mit der Erdungsklemme verbunden zu werden.

Gehäuse von Leuchten und Beleuchtungsanlagen müssen ein direktes Berühren aktiver Teile ohne Werkzeug oder Schlüssel verhindern. Ausgenommen sie befinden sich in einem Raum zu dem nur Elektrofachkräfte oder elektrotechnisch unterwiesene Personen Zutritt haben.

Türen, die den Zugang zu elektrischen Betriebsmitteln ermöglichen und die weniger als 2,5 m über der Grundfläche angebracht sind, dürfen nur mit einem Schlüssel oder Werkzeug zu öffnen sein. Zusätzlich ist bei geöffneter Tür der Schutz gegen direktes Berühren zu gewährleisten. Entweder durch die Verwendung von Betriebsmitteln mit dem Schutzgrad IPXXB oder IP2X oder durch Anbringen einer Abdeckung oder Umhüllung, die den gleichen Schutzgrad bietet.

Für Leuchten in einer Höhe von weniger als 2,8 m über der Grundfläche darf der Zugang zu der Lichtquelle nur nach Entfernen einer Abdeckung oder Umhüllung mittels Werkzeug möglich sein.

Elektrische Betriebsmittel müssen durch Konstruktion oder Errichtung mindestens einen Schutzgrad von IP33 besitzen. Es kann in einigen Fällen auf Grund von Betriebs- oder Reinigungsbedingungen notwendig sein, einen höheren Schutzgrad zu fordern.