bfe

DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559):2009-06

Veröffentlicht: 26. Januar 2010 Kategorie: News

Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5-55: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Andere Betriebsmittel Abschnitt 559: Leuchten und Beleuchtungsanlagen

Die neu herausgegebene Norm – als Ersatz für die DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559):2006- 06 enthält die besonderen Anforderungen, die bei der Auswahl und Errichtung von Leuchten und Beleuchtungsanlagen, soweit sie Teil einer festen elektrischen Anlage sind, beachtet werden müssen.

Weitere Anforderungen an die Errichtung von Beleuchtungsanlagen können unter anderen folgenden Regelwerken entnommen werden:
  • DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714) „Beleuchtungsanlagen im Freien“,
  • DIN VDE 0100-715 (VDE 0100-715) „Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen“,
  • DIN VDE 0100-724 (VDE 0100-724) „Elektrische Anlagen in Möbeln und ähnlichen Einrichtungsgegenständen“ und
  • VdS 2005 „Leuchten“.
Bei der Errichtung von Beleuchtungsanlagen muss neben der Erfüllung des Schutzes gegen elektrischen Schlag insbesondere der Brandschutz beachtet werden. Hierbei ist zu beachten, dass die Isolierungen sowie Luft- und Kriechstrecken der Leuchten nicht beeinträchtigt werden, da dieses eine Brandgefahr bedeutet. In Leuchten wird je nach Bauart und eingesetzten Lampen ein Großteil der zugeführten elektrischen Energie in Wärme umgesetzt (bis zu 90 %). Die Leuchten sind so auszuwählen und zu montieren, dass ein Wärmestau vermieden wird und an brennbaren Flächen, die durch Leuchten beeinflusst werden, dürfen im Normalbetrieb keine höheren Temperaturen als 90 °C auftreten. Im anormalen Betrieb (Fehlerfall) dürfen bestimmte Grenztemperaturen entsprechend der Kennzeichnung der Leuchten nicht überschritten werden. Für Entladungslampen mit Starter sollten elektronische Starter oder solche Glimmstarter vorgesehen werden, die bei Nichtzündung der Lampe eine selbsttätige Abschaltung bewirken. Leuchten mit Strahler sind so anzubringen, dass in Strahlungsrichtung der Mindestabstand zu brennbaren Stoffen entsprechend den Herstellerangaben eingehalten wird.

Innenraumleuchten sind üblicherweise für eine maximale Umgebungstemperatur von 25 °C ausgelegt. Höhere Umgebungstemperaturen sind bei der Auswahl der Leuchten zu berücksichtigen.

Kennzeichen zum Brandschutz

Bei der Anbringung auf brennbarem Untergrund müssen Leuchten mit einem „F in einem Dreieck“ gekennzeichnet sein. In Betriebsstätten mit brennbaren Stäuben oder Faserstoffen sind nur Leuchten mit begrenzter Oberflächentemperatur, Kennzeichnung mit einem „D in einem Dreieck“ (früher „Doppel-F-Kennzeichen“) zulässig. Diese sind einschließlich der Lampe mindestens in der Schutzart IP 5X auszuführen.

An Einrichtungsgegenständen dürfen, wenn das Brandverhalten bekannt ist, nur Leuchten mit der Kennzeichnung „M in einem Dreieck“ montiert werden. Bei unbekanntem Brandverhalten sind nur Leuchten mit „Doppel-M-Kennzeichen“ zulässig.

Weitere mögliche Kennzeichnungen von Leuchten und Lampen sowie ihre Bedeutung und Anwendung können dem nationalen Anhang der Norm entnommen werden.

Kabel- und Leitungsanlagen

Anschlussstellen und Leuchtenauslässe im Handbereich, an denen keine Leuchten angeschlossen sind, müssen unter Verwendung von Verbindungs- oder Wandauslassdosen gegen direktes Berühren aktiver Teile geschützt sein.

Durchgangsverdrahtungen innerhalb von Leuchten sind nur zulässig, wenn diese dafür vorgesehen sind. Bei der Auswahl der verwendeten Leitungen oder Kabel sowie bei der Querschnittsbestimmung sind die möglicherweise erhöhten Umgebungstemperaturen in den Hohlräumen zu berücksichtigen (Herstellerangaben beachten).

Leuchtengruppen, die von einem Drehstromkreis mit gemeinsamen Neutralleiter gespeist werden, müssen mit einem Betriebsmittel versehen sein, welches beim Abschalten alle nicht geerdeten Leiter gleichzeitig unterbricht. Alle Leiter eines Drehstromkreises sind im gleichen Hohlraum zu verlegen.

Befestigung von Leuchten

Leuchten müssen durch Schrauben, Haken, Dosen oder Gehäuse unter Beachtung der Herstellerangaben sicher befestigt sein. Bei Hängeleuchten sind die Befestigungsmittel mindestens für eine Masse von 5 kg, ansonsten für das Gewicht der Leuchten auszulegen. Bei Deckenmontage ist das Gewicht der Leuchten bei der Tragfähigkeit der Decke zu berücksichtigen.

Weiteres:
  • Kompensationskondensatoren mit einer Kapazität C > 0,5 μF müssen mit Entladewiderständen versehen sein.
  • Bei Ausstellungsständen von Leuchten muss der Schutz gegen elektrischen Schlag durch eine SELV-Versorgung oder eine automatische Abschaltung mittels Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCD) mit einem Bemessungs-Differenzstrom von IΔN ≤ 30 mA sichergestellt sein.
In Anlagen mit drehenden oder sich periodisch bewegenden Maschinen ist der stroboskopische Effekt zu beachten. Zur Verminderung sind geeignete Lampen, Betriebsgeräte oder Schaltungen anzuwenden.