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DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559):2006-06 Errichten von Niederspannungsanlagen

Veröffentlicht: 22. September 2006 Kategorie: News

Teil 5-55: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Andere Betriebsmittel Abschnitt 559: Leuchten und Beleuchtungsanlagen

Die neu herausgegebene Norm - als Ersatz für die DIN VDE 0100-559 (VDE 0100-559):1983-03 enthält die besonderen Anforderungen, die bei der Auswahl und Errichtung von Leuchten und Beleuchtungsanlagen, soweit sie Teil einer festen elektrischen Anlage sind, beachtet werden müssen.

Weitere Anforderungen an die Errichtung von Beleuchtungsanlagen können unter anderem folgenden Regelwerken entnommen werden:

· DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714) "Beleuchtungsanlagen im Freien",
· DIN VDE 0100-715 (VDE 0100-715) "Kleinspannungsbeleuchtungsanlagen",
· DIN VDE 0100-724 (VDE 0100-724) "Elektrische Anlagen in Möbeln und ähnlichen Einrichtungsgegenständen" und
· VdS 2005 "Leuchten".

Bei der Errichtung von Beleuchtungsanlagen muss neben der Erfüllung des Schutzes gegen elektrischen Schlag insbesondere der Brandschutz beachtet werden. In Leuchten wird je nach Bauart und eingesetzten Lampen ein Großteil der zugeführten elektrischen Energie in Wärme umgesetzt (bis zu 90 %).
An brennbaren Flächen, die durch Leuchten beeinflusst werden, dürfen deshalb im Normalbetrieb keine höheren Temperaturen als 90 °C auftreten. Im anormalen Betrieb (Fehlerfall) dürfen bestimmte Grenztemperaturen entsprechend der Kennzeichnung der Leuchten nicht überschrit-ten werden. Für Entladungslampen mit Starter sollten elektronische Starter oder solche Glimm-starter vorgesehen werden, die bei Nichtzündung der Lampe eine selbsttätige Abschaltung be-wirken. Leuchten mit Strahler sind so anzubringen, dass in Strahlungsrichtung der Mindestab-stand zu brennbaren Stoffen entsprechend den Herstellerangaben eingehalten wird.

Innenraumleuchten sind üblicherweise für eine maximale Umgebungstemperatur von 25 °C ausgelegt. Höhere Umgebungstemperaturen sind bei der Auswahl der Leuchten zu berücksichtigen.

Kennzeichen zum Brandschutz
Bei der Anbringung auf brennbarem Untergrund müssen Leuchten mit einem "F in einem Dreieck" gekennzeichnet sein. In Betriebsstätten mit brennbaren Stäuben oder Faserstoffen sind nur Leuchten mit begrenzter Oberflächentemperatur, Kennzeichnung mit einem "D in einem Dreieck" (früher "Doppel-F-Kennzeichen") zulässig. Diese sind einschließlich der Lampe mindestens in der Schutzart IP 5X auszuführen.

An Einrichtungsgegenständen dürfen, wenn das Brandverhalten bekannt ist, nur Leuchten mit der Kennzeichnung "M in einem Dreieck" montiert werden. Bei unbekanntem Brandverhalten sind nur Leuchten mit "Doppel-M-Kennzeichen" zulässig.
Weitere mögliche Kennzeichnungen von Leuchten und Lampen sowie ihre Bedeutung und Anwendung können dem nationalen Anhang der Norm entnommen werden.

Kabel- und Leitungsanlagen
Anschlussstellen und Leuchtenauslässe im Handbereich, an denen keine Leuchten ange-schlossen sind, müssen unter Verwendung von Verbindungs- oder Wandauslassdosen gegen direktes Berühren aktiver Teile geschützt sein. 

Durchgangsverdrahtungen innerhalb von Leuchten sind nur zulässig, wenn diese dafür vorgesehen sind. Bei der Auswahl der verwendeten Leitungen oder Kabel sowie bei der Quer-schnittsbestimmung sind die möglicherweise erhöhten Umgebungstemperaturen in den Hohlräumen zu berücksichtigen (Herstellerangaben beachten).

Leuchtengruppen, die von einem Drehstromkreis mit gemeinsamem Neutralleiter gespeist werden, müssen mit einem Betriebsmittel versehen sein, welches beim Abschalten alle nicht geer-deten Leiter gleichzeitig unterbricht. Alle Leiter eines  Drehstromkreises sind im gleichen Hohlraum zu verlegen.

Befestigung von Leuchten
Leuchten müssen durch Schrauben, Haken, Dosen oder Gehäuse unter Beachtung der Herstellerangaben sicher befestigt sein. Bei Hängeleuchten sind die Befestigungsmittel mindestens für eine Masse von 5 kg, ansonsten für das Gewicht der Leuchten auszulegen. Bei Deckenmonta-ge ist das Gewicht der Leuchten bei der Tragfähigkeit der Decke zu berücksichtigen.

Weiteres:

· Kompensationskondensatoren mit einer Kapazität C > 0,5 µF müssen mit Entladewiderständen versehen sein.
· Bei Ausstellungsständen von Leuchten muss der Schutz gegen elektrischen Schlag durch eine SELV-Versorgung oder eine automatische Abschaltung mittels Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen mit einem Bemessungs-Differenzstrom von IN = 30 mA sichergestellt sein.
· In Anlagen mit drehenden oder sich periodisch bewegenden Maschinen ist der stroboskopische Effekt zu beachten. Zur Verminderung sind geeignete Lampen, Betriebsgeräte oder Schaltungen anzuwenden.