Elektrische Ausrüstung von Feuerungsanlagen und zugehörige Einrichtungen – Teil 1: Bestimmungen für die Anwendungsplanung und Errichtung
Gegenstand der Norm ist die Anwendungsplanung und die Errichtung von elektrischen Ausrüstungen, Regelkreisen und sicherheitsbezogenen System für Feuerungsanlagen. Diese werden mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben. Sie legt Anforderungen hinsichtlich der Einhaltung der Betriebsbedingungen der Feuerungsanlagen, der Minderung der Gefahren im Zusammenhang mit der Verbrennung sowie zum Schutz der beheizten Systeme vor Schäden, z. B. durch Überhitzung, fest.
Feuerungsanlagen mit elektrischen Ausrüstungen sind unter anderem Bestandteil von Wasserheizsystemen, Dampfkesselanlagen, Warmlufterzeugern, Wärmetauscher Systemen oder für Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung.
Eine Planung solcher Systeme gewährleistet die Sicherheit von Personen, Sachwerten und der Umwelt. Ebenso eine durchgehend ordnungsgemäße Funktion der Anlagen. Dabei werden die Betriebsbedingungen der Feuerungsanlage, Gefahren im Zusammenhang mit der Verbrennung und die Sicherheit der beheizten Systeme berücksichtigt.
Die Risiken, die von den Gefahren im Zusammenhang mit den elektrischen Ausrüstungen ausgehen, sind als Teil der Gesamtanforderungen für eine Risikobewertung der Feuerungs- oder Kesselanlage zu bewerten. Diese Risikobewertung ist für jede einzelne Situation durchzuführen. Dabei umfasst die Risikobewertung folgende Elemente:
- Gefahrenermittlung;
- Ermittlung der Wahrscheinlichkeit aller Gefahren;
- Risikobewertung;
- Erwägung von Maßnahmen zur Risikominderung.
Dieser Prozess dient zur Bestimmung des akzeptablen Gefährdungsgrades und zur Festlegung der notwendigen Schutzmaßnahmen für Personen, die den von der Feuerungsanlage und den beheizten Systemen ausgehenden Gefahren ausgesetzt sind.
Die elektrischen Ausrüstungen haben sowohl den möglichen elektrischen, chemischen und mechanischen Belastungen am Einsatzort und den äußeren Einflüssen, wie etwa von der Umgebung ausgehenden Belastungen standzuhalten.
Die elektrischen Betriebsmittel müssen unter den am Einsatzort herrschenden Umgebungstemperaturen einwandfrei betrieben werden können. Dabei herrschen Umgebungstemperaturen von +5°C bis zu +55°C in Kesselhäusern.
Falls für den Einsatzort andere als die vorstehend angegebenen Temperaturen erwartet werden, müssen die elektrischen Betriebsmittel so ausgelegt sein, dass sie unter diesen Bedingungen einwandfrei funktionieren können. Der Betriebstemperaturbereich muss angegeben werden. Wenn das Betriebsmittel darauf ausgelegt ist, während des Einsatzes gekühlt zu werden, ist auf dem Typenschild die zulässige Kühlmitteltemperatur anzugeben.