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ZVEH

BGH-Urteil zu Regressansprüchen der Handwerker

Veröffentlicht: 28. April 2014 Kategorie: News

Muss ein Handwerker aufgrund mangelhaften Materials, das er bei einem Lieferanten eingekauft hat, eine werkvertragliche Leistung gegenüber einem Unternehmer nachbessern und dabei zum Beispiel ein Produkt aus- und wieder neu einbauen, hat er mit Blick auf die Ein- und Ausbaukosten keinen Regressanspruch gegen seinen Lieferanten. Dies hat der Bundesgerichtshof am 2. April 2014 entschieden (Az. VIII ZR 46/13) und damit seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

BGH-Urteil zu Regressansprüchen der Handwerker

Ein Regress ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn dem Lieferanten kein Verschulden bei der mangelhaften Lieferung vorgeworfen werden kann. Da er nur sehr geringe Prüfpflichten hat und sich das Verschulden von Vorlieferanten nicht zurechnen lassen muss, ist ein solcher Vorwurf häufig nicht möglich.

Handwerker bleiben demnach in diesen Fällen auf den Kosten für den Ein- und Ausbau sitzen, obwohl die Mangelhaftigkeit des Baumaterials aus dem Verantwortungsbereich ihres Lieferanten stammt. Anders verhält es sich, wenn das Produkt des Lieferanten vom Handwerker an einen Verbraucher statt einen Unternehmer weiterverkauft wird (Verbrauchsgüterkauf). Ist dann das Produkt mangelhaft, kann der Lieferant nach den besonderen Regeln des Verbrauchsgüterkaufs in Regress genommen werden.

Doch schon bei einer Weiterverarbeitung im Rahmen eines Werkvertrags drohen, selbst wenn der Auftraggeber ein Verbraucher ist, wieder die gleichen Regressnachteile. „Hier zeigt sich eine typische Regresslücke im Gesetz, die die Handwerker benachteiligt“, sagt Alexander Neuhäuser, Geschäftsführer Recht und Wirtschaft beim Zentralverband der Deutschen Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH). Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Folgekosten für den Aus- und Einbau bei einem Weiterverkauf an Unternehmer oder bei einem Werkvertrag generell nicht vom Lieferanten getragen werden müssen, da sie ja letztlich durch das von ihm gelieferte mangelhafte Material entstanden seien.

Gemeinsam mit der Handwerksdachorganisation ZDH setzt sich der ZVEH dafür ein, dass diese Regresslücke geschlossen wird. Erste Erfolge wurden durch die Aufnahme dieser Thematik in den Koalitionsvertrag bereits erzielt. „Jetzt fehlt es nur noch an der gesetzlichen Umsetzung“, so Neuhäuser. Erste politische Gespräche hierzu laufen aber bereits.