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LIGHTCYCLE

Ausphasung von Leuchtmitteln, das ist zu beachten!

Veröffentlicht: 31. Mai 2021 Kategorie: News
Ab 1. September 2021 werden die bisherigen europäischen, produktbezogenen Ökodesign-Richtlinien durch die neue EU-Produktverordnung für Lichtquellen und Betriebsgeräte (2019/2020/EU) aufgehoben. Lampen und Lichtquellen sind verschärften Energieeffizienzregelungen unterworfen. Für Hersteller sind insbesondere die gestiegenen Anforderungen der überarbeiteten Ökodesign-Richtlinie, das neue Energielabel und der verkürzte Prüfzeitraum für Lichtquellen relevant.
Ausphasung von Leuchtmitteln, das ist zu beachten!
Die Neufassung (EU) 2019/2020 der Ökodesign-Richtlinie und die delegierte Verordnung (EU) 2019/2015 zur Kennzeichnung des Energieverbrauchs von Lichtquellen treten ab dem 1. September 2021 in Kraft. Bisher gelten innerhalb der Europäischen Union zahlreiche Regelungen und Verordnungen für Leuchtmittel. Das bestehende Regelwerk wurde nun grundlegend überarbeitet. Daraus folgt die Fortsetzung der Ausphasung von weiteren Lampen, die in zwei Etappen erfolgt. Wichtige Stichtage sind dabei der 1. September 2021 und 2023. Bereits am 25. Dezember 2019 endete die Kennzeichnungspflicht für umgebende Produkte wie beispielsweise Leuchten. Bei der Planung von neuen Beleuchtungsanlagen ist den elektrohandwerklichen Betrieben zu empfehlen, die Auswirkungen der neuen Energieeffizienzanforderungen bereits zu berücksichtigen.
 
Ausphasung für Energiesparlampen und Halogenlampen
Ab dem 1. September 2021 dürfen Kompaktleuchtstofflampen mit integriertem Vorschaltgerät (z. B. mit Sockel E14 oder E27), sogenannte Energiesparlampen, nicht mehr in der EU in Verkehr gebracht werden. Gleiches gilt für lineare Halogenlampen mit Sockel R7s > 2.700lm (entspricht etwa 140W) und Niedervolt- Halogenlampen (z. B. mit Sockel GU4, GU 5.3). Zwei Jahre später zum 1. September 2023 entfallen auch lineare T8-Leuchtstofflampen (z. B. 600mm/18W, 1200mm/36W, 1500mm/58W) und die meisten Typen der heute noch erlaubten Halogenlampen (z. B. mit Sockel G9, G4 und GY6,35).
 
Neue Verordnungen für die Ökodesign-Richtlinie
Die Verordnung 244/2009/EG aus dem Jahr 2010 besiegelte aufgrund der gestiegenen Anforderungen an die Energieeffizienz das Ende der klassischen Glühlampe im Haushalt. Außerdem befasst sich die Verordnung mit den Anforderungen an Nicht-Haushaltslampen mit ungebündeltem Licht, wie beispielsweise der Bürobeleuchtung. Die nachhaltige Gestaltung von LED-Lampen regelt im Detail die Verordnung (EU) 1194/2012. Die Europäische Kommission hat diese Verordnungen nun verankert und in der neuen Ökodesign-Richtlinie (EU) 2019/2020 zusammengeführt.
 
Die neue Ökodesign-Richtlinie berücksichtigt erstmals alle maßgeblichen Beleuchtungstechnologien und stellt neue Mindestanforderungen an die Energieeffizienz. Artikel 2 der Verordnung definiert Lichtquellen als elektrisch betriebene Produkte, die dafür bestimmt sind, Licht mit bestimmten optischen Eigenschaften zu verbreiten. Die Neuregelung vereinfacht die Berechnungsmethode für die Einteilung in die sieben Energieeffizienzklassen. Maßgebliche Kenngröße ist die Lichtausbeute in Lumen pro Watt (lm/W).
 
Verkürzter Prüfzeitraum für Lichtquellen
Für Hersteller sind u. a. die Neuregelung der Dauerprüfung relevant. Sie legt fest, dass zehn Exemplare eines Modells in 1200 vollständigen Zyklen getestet werden. Jeder Schaltzyklus besteht aus 150 Minuten Volllastbetrieb, gefolgt von einer 30-minütigen Pause. Nach der Gesamtprüfzeit von 3.600 Stunden wird der Lichtstrom aller nicht ausgefallenen Exemplare gemessen und der Lichtstromerhaltungsfaktor berechnet. Die bisher gültigen Regelungen sehen eine Dauerprüfung über 6.000 Betriebsstunden vor, nach der die Lichtquellen mindestens noch 80% des Anfangslichtstroms verbreiten müssen. Durch die Neuregelung wird der Prüfzeitraum also deutlich verkürzt. Nach dem Dauertest müssen allerdings zukünftig neun der zehn Lichtquellen betriebsbereit sein. Bisher reichen acht funktionsbereite Exemplare aus.
 
Entsorgung von ausgedienten Leuchtmitteln
Im Gegensatz zu Halogenlampen fallen Energiesparlampen, LED-Lampen (u. a. auch LED- Filament-Lampen) sowie Leuchtstoffröhren oder Hochdruckentladungslampen unter das ElektroG und müssen, wie gesetzlich vorgeschrieben, separat entsorgt werden. Der Entsorgungspflichtige (z. B. der vom Letztbesitzer zur Entsorgung beauftragte E-Handwerker) hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach §11 zu behandeln und nach §12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen.
Lightcycle, Deutschlands führendem Rücknahmesystem für Beleuchtung und ElektroG-Services ist für den Entsorgungspflichtigen Partner für die gesetzeskonforme Abwicklung der Entsorgung und übernimmt den kompletten Entsorgungsvorgang.
 
Detaillierte Informationen zu den neuen Energieeffizienzanforderungen bei Lampen sind den mitgesendeten Dateien zu entnehmen und unter www.lightcycle.de/vertreiber/neue-energieeffizienzanforderungen einzusehen.