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Arbeiten an Bildschirmgeräten

Veröffentlicht: 22. Februar 2007 Kategorie: News

Die neu herausgegebenen Informationen der Berufsgenossenschaften – als Ersatz für BGI 742:2004-04 - wenden sich an die Betreiber und Benutzer von Bildschirmgeräten. Mit solchen Geräten sind heute nahezu alle Arbeitsplätze in Büros und Verwaltungen, vielfach aber auch im Produktions- und Werkstattbereich, ausgestattet.

Mit den Informationen sollen den Nutzern von Bildschirmgeräten Tipps und Hinweise gegeben werden, wie in Übereinstimmung mit dem Arbeitsschutzgesetz, der Bildschirmarbeitsverordnung und den Unfallverhütungsvorschriften beim Umgang mit Computern sicher und gesund gearbeitet werden kann.

Neben den allgemeinen ergonomischen Anforderungen an Bildschirmarbeitsplätze wird in der vorliegenden Informationsschrift besonders darauf eingegangen, wie die verwendeten Arbeitsmittel beschaffen sein müssen bzw. welche Anforderungen hinsichtlich der Sehbedingungen, der Beleuchtung, des Raumklimas und der verwendeten Software zu erfüllen sind.

Beispielsweise wird bei einem Sehabstand von unter 500 mm eine Mindestzeichenhöhe von 3,2 mm, bei einem Sehabstand von 700 mm eine Mindestzeichenhöhe von 4,5 mm gefordert.

Durch die Beleuchtungsanlagen dürfen keine störenden Reflexionen auf Bildschirmen auftreten. Als Wartungswert der Beleuchtungsstärke sind für Büroräume mindestens 500 lx festgelegt. Die Gleichmäßigkeit zwischen dem kleinsten Wert (Minimum) und der mittleren Beleuchtungsstärke darf im Arbeitsbereich einen Wert von g1 = 0,7, im Umgebungsbereich von g1 = 0,5, nicht unter-schreiten.
Die Lichtrichtung sollte sich am Tageslicht orientieren. Ideal ist eine Ausrichtung der Lichtbänder parallel zur Fensterfront, wobei das erste Lichtband in Fensternähe und das zweite in ca. 2/3 der Raumtiefe montiert werden sollte. Vorzugsweise sind Lampen mit neutralweißer (nw) oder warmweißer (ww) Lichtfarbe einzusetzen. Zur Sicherstellung einer ausreichenden Farbwiedergabe muss der Farbwiedergabeindex mindestens Ra = 80 betragen, entsprechend der Farbwiedergabestufe 1B.

Die vorstehend genannten Punkte sind für das Elektrohandwerk und den Lieferanten von Bildschirmsystemen von besonderer Bedeutung, wenn Bildschirmarbeitsplätze neu eingerichtet, geändert oder überprüft werden, wie beispielsweise im Rahmen eines E-CHECKs.

Die früher geltenden Übergangsregelungen der Bildschirmarbeitsverordnung mit Erleichterun-gen für "Altanlagen" sind bereits am 31.12.1999 ausgelaufen. Daraus resultiert für viele bestehende Bildschirmarbeitsplätze eine zwingende, gesetzliche Verpflichtung zur umgehenden Nachrüstung bzw. Nachbesserung, z. B. der vorhandenen Beleuchtungsanlagen.

Weiter kann die vorliegende Informationsschrift auf Grund ihrer reichhaltigen Bebilderung und das Aufzeigen von Musterlösungen sehr gut als Grundlage für das Kundengespräch sowohl bei der Neuplanung als auch bei Prüfungen von Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt werden. Die im Anhang zur BGI 742 enthaltene Checkliste zur Arbeitsplatzbeurteilung auf Grundlage der Bildschirmarbeitsplatzverordnung und der BGI 650 "Bildschirm- und Büroarbeitsplätze; Leitfaden für die Gestaltung" wird dabei für den Anwender sehr hilfreich sein.