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Anmeldung von Bedenken schützt vor Haftungsansprüchen

Veröffentlicht: 24. November 2009 Kategorie: Fachartikel

Ein Elektroinstallateur erhält die Ausführungspläne vom Architekten. An einer Stelle weicht die Planung geringfügig von der einschlägigen DIN-Norm ab. Nach Meinung des Auftragnehmers wird dies aber nicht zu einer konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung führen, deshalb will er die Arbeiten trotzdem ausführen. Sollte er dies tatsächlich tun?

Anmeldung von Bedenken schützt vor Haftungsansprüchen
Keinesfalls! Der Auftragnehmer schuldet beim Bauvertrag ein mangelfreies Werk. Das Bauwerk ist jedoch nicht mangelfrei, wenn es gegen die anerkannten Regeln der Technik verstößt (§ 13 Nr. 1 VOB/B). Zu diesen Regeln gehören auch die DIN-Normen.

Würde der Auftragnehmer hier also nach den Plänen bauen, so würde er einen Mangel verursachen, denn es würde von der DIN-Norm abgewichen werden. Ob es zu einer konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung kommt, ist dagegen gar nicht ausschlaggebend.

Deshalb darf der Auftragnehmer hier die Arbeiten nicht ohne Weiteres ausführen. Er muss zuvor Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung anmelden (§ 4 Nr. 3 VOB/B). Denn der Auftragnehmer hat hierbei eine Prüf- und Hinweispflicht um seinen Auftraggeber vor vermeidbaren Mängeln und Schäden zu schützen. Er muss deshalb den Auftraggeber auf seine Bedenken hinweisen und ihm so die Möglichkeit geben, für Abhilfe zu sorgen. Der Auftragnehmer darf insbesondere nicht selbst entscheiden, wie auf einen drohenden Mangel zu reagieren ist. Im vorliegenden Fall ist es zwar denkbar, dass sich der Auftraggeber wegen der geringfügigen Abweichung von der DIN mit der Ausführungsplanung einverstanden zeigt. Genauso ist es aber auch möglich, dass der Auftraggeber eine Planungsänderung wünscht, damit die DIN vollständig eingehalten bleibt. Diese Entscheidung muss allein der Auftraggeber treffen.

Eine Bedenkenanmeldung muss nach VOB inhaltlich konkret, unverzüglich, schriftlich und unmittelbar an den Auftraggeber erfolgen. Sie ist nur dann inhaltlich konkret, wenn folgendes berücksichtigt ist:
  • der Auftraggeber muss darüber informiert werden, wogegen der Auftragnehmer Bedenken hat und aus welchen Gründen.
  • Zudem muss der Auftraggeber darüber informiert werden, welche Mängel, Schäden oder sonstige Folgen drohen, wenn er den Bedenken nicht folgt.
  • Der Auftragnehmer ist allerdings nicht verpflichtet, dem Auftraggeber konkret mitzuteilen, wie stattdessen gebaut werden könnte. Der Auftragnehmer muss also keine Verbesserungs- oder Abhilfemaßnahmen vorschlagen.
Die Bedenkenanmeldung muss so rechtzeitig erfolgen, dass möglichst keinerlei Auswirkungen auf den Bauablauf eintreten. Deshalb muss der Auftragnehmer zeitig mit der Prüfung der ihm überlassenen Ausführungsunterlagen beginnen. Keinesfalls darf der Auftragnehmer z.B. die ihm überlassenen Pläne wochenlang unbeachtet lassen und sie erst kurz vor der Ausführung prüfen. In einem solchen Fall könnte sich der Auftragnehmer schadensersatzpflichtig machen.

Die Bedenkenanzeige hat schriftlich zu erfolgen (§ 4 Nr. 3 VOB/B). Richtiger Adressat ist der Auftraggeber. Eine Durchschrift kann an den Planer/Architekten erfolgen. Gerade bei Planungsfehlern ist das Versenden über den Architekten aber offensichtlich ungeeignet. Es besteht die offensichtliche Gefahr, dass der Architekt die Bedenkenanmeldung, die sich gegen seine Planung richtet, nicht an den Auftraggeber weiterreicht.

VOB-Tipp:
Setzen Sie dem Auftragnehmer in Ihrer Bedenkenanmeldung eine Frist zur Stellungnahme. Dies ist zwar nach der VOB/B nicht zwingend vorgeschrieben, bringt aber Rechtssicherheit. Nach Ablauf der Frist dürfen Sie davon ausgehen, dass der Auftraggeber Ihre Bedenken nicht teilt. Sie können dann im Regelfall so bauen, wie es Ihnen vom Auftraggeber vorgegeben wurde (zu den Ausnahmen siehe Kapitel Gewährleistung).
Was droht dem Auftragnehmer?
Hat der Auftragnehmer – pflichtwidrig – keine Bedenken angemeldet, dann haftet er (§ 13 Nr. 3 VOB/B). Obwohl es sich also um einen Mangel handelt, der von einem Dritten verursacht wurde (z.B. Planungsmangel), hat der Auftragnehmer dafür einzustehen. Er haftet wie bei einem eigenen Ausführungsfehler. Im obigen Fall müsste der Auftragnehmer also nachträglich geeignete Ablaufanschlüsse einbauen.

Dem Auftraggeber stehen sämtliche Gewährleistungsrechte zu, insbesondere Mängelbeseitigung, Schadensersatz und Minderung (§ 13 VOB/B).

VOB-Tipp:
Viele Auftraggeber unterliegen dem Irrtum, dass der Auftragnehmer bei Planungsmängeln des Architekten stets haftet. Das ist nicht unbedingt richtig. Natürlich haftet der Auftragnehmer nur, wenn der Planungsmangel für ihn erkennbar war. Das ist aber nicht bei jedem Mangel der Fall. Insbesondere sind solche Mängel nicht erkennbar, die der Auftragnehmer erst nach detektivischer Suche „mit der Lupe“ hätte finden können.

Vergessen Sie im Haftungsfall nicht, ein etwaiges Mitverschulden des Auftraggebers zu prüfen. Liegt z.B. ein Planungsfehler des Architekten vor, dann muss sich der Auftraggeber dieses zurechnen lassen. Das führt im Regelfall dazu, dass Sie als Auftragnehmer die Mängelbeseitigungskosten nicht allein tragen müssen. Vielmehr können Sie – noch vor der Mängelbeseitigung – eine Beteiligung des Auftraggebers an den Mängelbeseitigungskosten fordern. Bei einem Planungsfehler z.B. überwiegt in der Regel das Verschulden des Architekten, sodass der Auftraggeber häufig selbst zwei Drittel der Mängelbeseitigungskosten zu tragen hat.

Wo ist das geregelt?
In § 4 Nr. 3 VOB/B ist die Pflicht zur Anmeldung von Bedenken geregelt. Nach § 13 Nr. 3 VOB/B kann sich der Auftragnehmer durch die Bedenkenanmeldung von der Haftung für Mängel befreien. Weitere Infos finden Sie unter www.vob2009.de