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Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss

Veröffentlicht: 22. Februar 2007 Kategorie: News

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (NAV – Niederspannungsanschlussverordnung)

Die am 1. November 2006 in Kraft getretene Verordnung - als Ersatz für die "Allgemeinen Versorgungsbedingungen für die Elektrizitätsversorgung (AVBEltV)" - regelt die Allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber nach dem Energiewirtschaftsgesetz jedermann an ihr Niederspannungsnetz anzuschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung zu stellen haben. Die Verordnung gilt nicht für den Netzanschluss von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Erneuerbaren Energien und aus Grubengas.

Im Folgenden werden die Punkte aus der Verordnung behandelt, die neben den Anschlussnehmer ebenfalls das Installationsunternehmen betreffen, welches mit der Ausführung der elektrischen Anlagen beauftragt ist.

Netzanschluss
Netzanschlüsse werden durch den Netzbetreiber hergestellt oder geändert, wobei die Art, Zahl und Lage unter Beteiligung des Anschlussnehmers nach den anerkannten Regeln der Technik festgelegt werden. Der Anschlussnehmer muss dafür die entsprechenden baulichen Voraussetzungen schaffen und einen geeigneten Platz für den Hausanschlusskasten und Hauptverteiler zur Verfügung stellen. Die ordnungsgemäße Ausführung wird vermutet, wenn dabei die Anfor-derungen aus der DIN 18012 "Haus-Anschlusseinrichtungen in Gebäuden; Raum- und Flächenbedarf; Planungsgrundlagen" eingehalten wurden. Weiter sind die Technischen Anschlussbedingungen des örtlichen Netzbetreibers zu berücksichtigen.

Jede Beschädigung des Netzanschlusses, wie Schäden an den Hausanschlusssicherungen oder das Fehlen von Plomben, ist dem Netzbetreiber unverzüglich zu melden. Neben den Kosten für die Erstellung des Netzanschlusses kann der Netzbetreiber einen angemessenen Baukostenzuschuss verlangen, wenn dadurch eine Verstärkung der örtlichen Verteileranlagen und Transformatorenstationen notwendig wird. Dieses gilt allerdings nur für Leistungsanforderungen, die einen Wert von 30 kW überschreiten.

Elektrische Anlage
Für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Instandhaltung der elektrischen Anlagen hinter dem Hausanschlusskasten, mit Ausnahme der Messeinrichtungen, ist grundsätzlich der Anschlussnehmer verantwortlich. Die Verantwortlichkeit gilt auch dann, wenn die Anlagen ganz oder teilweise vermietet oder einem anderen zur Benutzung überlassen wurden.

Unzulässige Rückwirkungen der elektrischen Anlagen auf das Versorgungsnetz bzw. auf andere Kundenanlagen sind auszuschließen. Um dieses zu gewährleisten, müssen die elektrischen Anlagen des Kunden nach dieser Verordnung, anderen Rechtsvorschriften und den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz wird vermutet, dass die anerkannten Regeln der Technik eingehalten sind, wenn die VDE-Bestimmungen beachtet wurden.

Die Arbeiten an den elektrischen Anlagen des Anschlussnehmers dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch einen in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden.

Das Vorstehende gilt, mit Ausnahme der Anlagen zwischen der Hausanschlusssicherung und der Messeinrichtung, nicht für Instandhaltungsarbeiten. Die Eintragung eines Installationsunternehmens in das Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers darf nur nach Nachweis einer ausreichenden Qualifikation erfolgen.

Als einziger Grenzwert ist in der Verordnung der maximal zulässige Spannungsfall in den Hauptleitungen zwischen Hausanschluss und Messeinrichtung mit 0,5 % festgelegt.

Inbetriebsetzung und Überprüfung der elektrischen Anlage
Der Netzanschluss und die elektrische Anlage bis zur Trenneinrichtung bzw. Haupt- oder Verteilungssicherung wird durch den Netzbetreiber in Betrieb genommen. Für die Inbetriebsetzung der elektrischen Anlage hinter der Trennvorrichtung ist das Installationsunternehmen verantwortlich.

Der Netzbetreiber ist berechtigt, die elektrische Anlage vor und nach ihrer Inbetriebsetzung zu prüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, welche die Sicherheit gefährden oder die erhebliche Störungen erwarten lassen, ist der Netzbetreiber berechtigt den Anschluss zu verweigern oder die Versorgung zu unterbrechen. Bei Gefahr für Leib und Leben ist er hierzu verpflichtet. Aller-dings übernimmt der Netzbetreiber keine Haftung für die Mängelfreiheit der Anlagen des Anschlussnehmers.

Betrieb von elektrischen Anlagen, Verbrauchsgeräten und Eigenerzeugungsanlagen
Die Anlagen und Verbrauchsgeräte sind so zu betreiben, dass keine störenden Rückwirkungen auf Einrichtungen des Betreibers oder andere Kundenanlagen auftreten. Sofern sich die vorzuhaltende Leitung erhöht oder mit Rückwirkungen zu rechnen ist, muss die Erweiterung oder Änderung von Anlagen sowie der Anschluss von zusätzlichen Verbrauchsgeräten dem Netz-betreiber mitgeteilt werden.

Dieses gilt ebenso für Eigenerzeugungsanlagen, wie z.B. von Ersatzstromerzeugungs- oder Photovoltaikanlagen, die vor ihrer Errichtung anzumelden sind. Dabei sind insbesondere die möglichen Rückwirkungen auf das Netz und der Schutz vor Rückspannungen zu beachten.

Technische Anschlussbedingungen
Der Netzbetreiber ist berechtigt, in den Technischen Anschlussbedingungen weitere Details und technische Anforderungen an den Netzanschluss, an die elektrischen Anlagen, an Eigenerzeugungsanlagen und ähnlichem festzulegen.