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Unternehmerpflichten
Aus § 13 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ergibt sich die Verantwortung für die Sicherheit der Mitarbeiter, die grundsätzlich vom Arbeitgeber zu erfüllen sind.
81 2.9 Unternehmerpflichten Die Kammern machen unter dem Stichwort „Handwerk“ Werbung für die Berufsausbildung im Handwerk und geben eine Hilfestellung, wenn Endverbraucher einen Handwerker suchen. Mit der Eintragung in der Handwerksrolle ist der Betrieb Pflichtmitglied seiner Handwerkskammer und damit beitragspflichtig. Unternehmen, die überwiegend im Handelsbereich tätig sind, werden Mitglieder der Industrie- und Handelskammer (IHK). Die Mitgliedschaft in einer Innung ist freiwillig. Die Innung vertritt die Unternehmen in Tarifverhandlungen und bietet Wettbewerbsvorteile durch folgende Unterstützungsmaßnahmen: ❚ Gemeinschaftswerbung, ❚ Nutzung des Verbandszeichens e-Marke, ❚ Nutzung des E-CHECK, ❚ Rahmenabkommen zu Vorzugskonditionen im Bereich Versicherung und Beschaffung, ❚ Schulungen, ERFA-Gruppenarbeit ❚ und weitere Vorteile. Der Zentralverband der Elektrohandwerke, der ZVEH, bietet den Innungs-mitgliedern u. a. Filme zum Thema E-Zubi an, die bei allen Mitgliedsbetrie-ben, die ausbilden, auf der Homepage platziert werden sollen. 2.9 Unternehmerpflichten 2.9.1 Die Unternehmerpflichten, die sich aus dem Unter- nehmermodell der Berufsgenossenschaft ergeben Aus § 13 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) ergibt sich die Verantwor-tung für die Sicherheit der Mitarbeiter, die grundsätzlich vom Arbeitgeber zu erfüllen sind. Zu dieser Führungsverantwortung gehören u. a. ❚ Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung, ❚ Erstellung von Betriebsanweisungen zur Gewährleistung der Sicherheit der Mitarbeiter, ❚ Bereitstellung einer persönlichen Sicherheitsschutzausrüstung (PSA), ❚ jährliche Unterweisung der Mitarbeiter, ❚ Organisation von Vorsorgeuntersuchungen für die Mitarbeiter. heckner–handbuch.indb 81 02.03.2016 9:49:59 Uhr
2 Der Schritt in die Selbständigkeit und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen 82 Zur Verantwortung des Arbeitgebers gehört es auch, dass die Nutzung der persönlichen Sicherheitsausstattung (PSA) kontrolliert wird. Der Arbeitgeber muss die Mitarbeiter in den richtigen Gebrauch einwei- sen, und er muss seinen Mitarbeitern regelmäßig Schulungen zur Sicherheit während der Arbeit bieten. Für die Gefährdungsbeurteilung stellt die Berufsgenossenschaft Muster- beispiele zur Verfügung, die auf das eigene Unternehmen bezogen werden können. In vielen Fällen berichten Elektrohandwerksbetriebe, dass bei einem Ar- beitsunfall die Polizei schneller zur Stelle ist und den Schuldigen für diesen Arbeitsunfall sucht, als der Krankenwagen, der den Verletzten versorgen soll. Die Haftung des Arbeitgebers geht so weit, dass er durch Tun oder Un- terlassen die Ursache für Unfallfolgen setzt und wegen fahrlässiger Körper-verletzung oder Tötung nach dem Strafgesetzbuch verurteilt wird. Das kann zu einer Gefängnisstrafe für den Arbeitgeber führen. Wenn der Arbeitgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt, kann sich die Berufsgenossenschaft beim verantwortlichen Unternehmer schadlos hal-ten. Im Falle einer Rentenzahlung für den verletzten Mitarbeiter kann die-ser Regress für den Unternehmer existenzbedrohliche Größenordnungen annehmen, denn im Fall einer Rentenzahlung wird die Berufsgenossen-schaft die geleistete Rentenzahlung vom Arbeitgeber zurückfordern. Werner von Siemens , einer der großen deutschen Wirtschaftspioniere, hat im Jahr 1880 eine Aussage getroffen, die auf die Pflichten des Arbeitge-bers zur Sicherstellung der Unversehrtheit seiner Mitarbeiter auch heute noch höchst aktuell ist. „Das Verhüten von Unfällen darf nicht als eine Vorschrift des Gesetzes aufgefasst werden, sondern als Gebot menschlicher Verpflichtung und wirt-schaftlicher Vernunft.“ Eine Alternative zur Haftung des Arbeitgebers und zur Sicherheit der Mitar-beiter ist die Beauftragung einer externen Sicherheitsfachkraft, die regelmä- Ein Muster für Gefährdungsbeurteilungen, die als erster Schritt zur Verhütung von Arbeitsunfällen dient, kann über die zuständige Berufsgenossenschaft angefordert und danach auf die Bedürfnisse des Unternehmens ange-passt werden. heckner–handbuch.indb 82 02.03.2016 9:49:59 Uhr
83 2.9 Unternehmerpflichten ßige Schulungen für die Mitarbeiter durchführt und die Verantwortung an-statt des Unternehmers übernimmt. Die Verpflichtungen, die sich aus dem § 13 des ArbSchG ergeben, kön- nen damit an die externe Sicherheitskraft delegiert wird. Wer im Internet das Stichwort „externe Sicherheitsfachkraft“ eingibt, er- hält eine Fülle von Angeboten und Anbietern. So gibt es auch Verbände und Kooperationen, die mit solchen Sicher- heitskräften zusammenarbeiten. Innungsmitglieder sollten sich über ihren Innungsverband informieren. Leistungen, die von einer externen Sicher-heitsfachkraft übernommen werden können, sind u. a. ❚ Erstellung einer Gefährdungsanalyse und Gefährdungsbeurteilung, ❚ Vorbereitung und Durchführung von Mitarbeiterunterweisungen, ❚ Gefahrstoffberatung, ❚ Prüfung von Betriebsmitteln und Anlagen, ❚ Erstellung von Betriebsanweisungen, ❚ Beratung zur Ergonomie am Arbeitsplatz. Mitarbeiter, die mit Gabelstaplern im Unternehmen unterwegs sind, müs-sen eine sog. Gabelstaplerführerscheinprüfung absolvieren. Entsprechende Schulungen werden auch von den Berufsgenossenschaften angeboten. Wir wissen aber, dass manche Hersteller, die diese Schulungen bieten, die Gül-tigkeit des jeweiligen Führerscheins auf drei bzw. fünf Jahre befristen. Bei Führerscheinprüfungen, die durch die Berufsgenossenschaft abgenommen werden, entfällt die zeitliche Befristung. Fahrsicherheitstrainings gehören ebenfalls zum Repertoire der Angebote durch die zuständige Berufsgenossenschaft. Neben der Schulung der Fahrsi-cherheit der Mitarbeiter beinhalten solche Veranstaltungen auch Kurse zum Thema Ladungssicherung. 2.9.2 Mindestlohn und die damit verbundenen Verpflichtungen Seit dem 01.01.2015 gilt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland. Alle Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Mitarbeitern diesen Mindestlohn in Hö-he von 8,50 EUR pro Stunde brutto zu zahlen. Niedergelegt sind diese Bestimmungen im „MiLoG“. Die Berufsgenossenschaft Energie, Textil, Elektro, Medienerzeugnisse ist für das Elektrohandwerk zu- ständig. Unter „BG ETEM“ sind Informationen zu den Pflichten des Arbeitgebers zu finden. heckner–handbuch.indb 83 02.03.2016 9:49:59 Uhr
2 Der Schritt in die Selbständigkeit und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen 84 Für folgende Personengruppen und Tätigkeiten gilt der Mindestlohn nicht! (§ 22 MiLoG, gekürzt): ❚ Ein Schul- oder Studienpraktikum, sofern dieses zur Ausbildung gehört. ❚ Ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufs-ausbildung oder zur Aufnahme eines Studiums. ❚ Für Mitarbeiter im Rahmen einer von der Agentur für Arbeit geförderten Eingliederungsmaßnahme bis zu sechs Monaten. ❚ Für Azubis und Jugendliche unter 18 Jahren. Der Zoll prüft die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns. Für das Elektrohandwerk gelten Tarifverträge, die deutlich höhere tarifli- che Mindestlöhne ausweisen als im MiLoG festgelegt. Auch die Einhaltung der tariflichen Mindestlöhne wird geprüft. Schon zum 01.01.2017 soll der Mindestlohn neu festgelegt werden, die Unternehmen müssen sich dann den neuen tariflichen oder gesetzlichen Grenzen unterwerfen. Besonders bei 450-EUR-Kräften sollte eine sorgfältige Dokumentation des Arbeitsbeginns und -endes und der Dauer der Pausen erfolgen. Der genaue Prüfungsumfang ist dem folgenden Abschnitt zu entnehmen. 2.9.3 Was der Zoll prüft Besucht man die Homepage des Zolls, so geht daraus hervor, dass eine der Hauptaufgaben der 6.700 in diesem Segment in Deutschland tätigen Zöllner die Bekämpfung der Schwarzarbeit darstellt. Für das Elektrohandwerk gelten in einigen Bundesländern Stundenlöhne, die weit über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Gilt der Tarifvertrag für den Elektrohandwerksbetrieb, prüft der Zoll, ob der tarifliche Mindestlohn eingehalten wird. Diese Prüfungen gelten nur für Mitarbeiter mit einem Brutto-Monatseinkommen von bis zu 2.958 EUR. Wer darüber verdient, muss keine Stundenaufzeichnungen führen. Der Zoll beschränkt sich jedoch nicht nur darauf, die Einhaltung des Min- destentgeltes zu prüfen. Er prüft zusätzlich: Im Internet sind die Bestimmungen unter „Gesetze im Internet“ und „MiLoG“ zu finden sowie unter „der-Mindestlohn-ist-da“ – einer Plattform des Bundes- arbeitsministeriums. heckner–handbuch.indb 84 02.03.2016 9:49:59 Uhr
85 2.9 Unternehmerpflichten ❚ ob die notwendigen Ausweispapiere vorgelegt werden können, ❚ ob die tägliche Arbeitszeit dokumentiert wird (Beginn-Arbeitszeit-Ende) – Pausenzeiten müssen nicht nach Uhrzeit aufgeführt werden, jedoch deren Dauer. ❚ ob der Arbeitgeber seine sozialversicherungsrechtlichen Pflichten erfüllt hat, z. B. die Zahlung der Beiträge zur Sozialversicherung, ❚ ob der Arbeitnehmer zu Unrecht Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II bezogen hat, ❚ ob die vom Arbeitgeber in der Arbeits- oder Nebeneinkommens- bescheinigung gemachten Angaben zutreffend sind, ❚ ob ausländische Arbeitnehmer nicht ohne die erforderliche Arbeits- genehmigung oder den erforderlichen Aufenthaltstitel und nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeit- nehmer beschäftigt werden oder wurden, ❚ ob der Steuerpflichtige seinen sich aus der Erbringung von Werks- oder Dienstleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nachgekommen ist. Die Prüfer des Zolls wissen auch, dass einige Unternehmen, die ihren Mit-arbeitern vor dem 01.01.2015 weniger als den Mindestlohn zahlten, die neue Regelung umgehen. Formal werden die gesetzlichen 8,50 EUR gezahlt, mit dem Mitarbeiter wird jedoch eine längere Arbeitszeit vereinbart. Bei Prüfungen des Zolls kann das schnell auffliegen, denn die Zöllner dür- fen die Mitarbeiter befragen und werden dann besonders hartnäckig, wenn der Vorgesetzte das zu verhindern versucht. Tauchen die Mitarbeiter des Zolls auf der Baustelle oder in den Büroräu- men auf, gilt die Devise „Ruhe bewahren“. Viele Betriebe berichten dar-über, dass sich die Zollkontrolleure oft wie der Elefant im Porzellanladen be-nehmen. Wer mit entsicherter Waffe im Büro eines deutschen Handwerksbetriebes die Einsicht in Unterlagen einfordert, hat die Spielre-geln der Verhältnismäßigkeit nicht verstanden. Viele Handwerker berichten von ähnlichen Vorfällen, in denen ein Zöllner auf seine gezogene Waffe klopft und sagt: „Wir kriegen immer raus, was wir rauskriegen wollen“. Die Zöllner dürfen im Unternehmen Personalunterlagen einsehen, es ist zu empfehlen, diese auf Verlangen vorzulegen. In der Regel reicht den Zöllnern die Einsichtnahme in Unterlagen. Es ist ungewöhnlich, wenn sie Unterlagen mitnehmen wollen. Dazu haben sie erst das Recht, wenn ein Beschlagnahmebeschluss vorliegt. heckner–handbuch.indb 85 02.03.2016 9:49:59 Uhr
2 Der Schritt in die Selbständigkeit und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen 86 Negativ ist bei den Kontrollen sicherlich, dass viele Kunden den Einsatz des Zolls mitbekommen. Wenn drei Transporter vor dem Handwerksbetrieb vor-fahren und bewaffnete Männer aussteigen, so wird in der Nachbarschaft schnell ein Gerücht geboren, das dem Unternehmen massiv schaden kann. Kontrolliert werden die Mindestlöhne von der Finanzkontrolle Schwarz- arbeit (FKS), dies ist eine Abteilung des Zolls. Die FSK überprüft nicht nur, ob Arbeitnehmer angemeldet sind, sondern auch, ob Subunternehmer in Wahrheit scheinselbständig sind. Nachdem die Beamten sich grundsätzlich ausweisen müssen, kann der Handwerksbetrieb ohne weiteres einen Ausweis verlangen. Ob er sich da-mit einen Gefallen tut und ob die FSK danach nicht besonders hartnäckig prüft, sei dahingestellt. Die Konsequenzen von Bußgeldern Wenn ein Unternehmen wegen des Verstoßes gegen das Mindestlohngesetz (MiLoG) oder das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) mit einer Geldbuße von 2.500 EUR oder höher belegt wurde, kann dieses Unternehmen zeit-weise von öffentlichen Ausschreibungen ausgeschlossen werden. Geldbußen wegen Verstoßes gegen die o. a. Gesetzte und dem Arbeitneh- merüberlassungsgesetz (AÜG) von mehr als 200 EUR werden i. d. R. in das Gewerbezentralregister eingetragen. 2.9.4 Wem muss das Unternehmen Informationen liefern? Finanzamt Allen voran fordert das Finanzamt vom Unternehmen Zahlen, aus denen ei-ne Verpflichtung zur Steuerzahlung abgeleitet werden kann. Wer sich weigert, die Zahlen zu liefern, wird von den Finanzbehörden geschätzt. Der wahrscheinliche Gewinn des Unternehmens wird behördlich festgelegt und die darauf anfallenden Steuern vom Unternehmen eingefor-dert. Im Abschnitt 2.10 geben wir an, welche Informationen und Anforde-rungen die Finanzbehörden stellen. Bereiten Sie sich gut auf eine mögliche Kontrolle vor. Auf der Homepage des Zolls können entsprechende Informationen eingesehen werden – dann werden Sie von einer Kontrolle nicht so sehr überrascht. heckner–handbuch.indb 86 02.03.2016 9:49:59 Uhr
87 2.9 Unternehmerpflichten Statistische Ämter Auch an die statistischen Ämter müssen Informationen geliefert werden. Im § 11 des Bundesstatistikgesetzes (BStatG) (ja, das gibt es wirklich), wird fest-gelegt, dass Unternehmen Daten auch in elektronischer Form übermitteln müssen. Wer von einem statischen Landes- oder Bundesamt nach einem Zufalls- verfahren ausgewählt wurde, kann sich nicht weigern, seine Zahlen zur Verfügung zu stellen. Wir kennen aber Kollegen, die einige Jahre Zahlen lie-fern mussten und danach mit Rücksprache des Statistikamtes aus der Ver-pflichtung entlassen wurden. Wer sich weigert Daten abzugeben, kann nach § 23 Bußgeldvorschrift des BstatG mit einer Geldbuße bis zu 5.000 EUR belegt werden. Wer Kredite in Anspruch nimmt, sollte dem Wunsch seiner Hausbank nach Informationen stattgeben. Im § 18 des Kreditwesengesetzes (KWG) wird das Kreditinstitut verpflichtet, „… sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch die Vorlage des Jahresab-schlusses, offenlegen“ zu lassen. Wirtschaftsauskunftereien Creditreform und Co wünschen auch Informationen vom Unternehmer und versenden häufig Fragebogen. Zwar besteht keine Verpflichtung, diesen Fra-gebogen auszufüllen, es besteht aber dann das Risiko, dass die Kreditwür-digkeit des Unternehmens drastisch herabgestuft wird. Hierzu gibt es mehrere Beispiele von Elektrohandwerkern, die sich wei- gerten, der Creditreform Auskunft zu geben. Die Daten der Creditreform wurden routinemäßig vom Großhandel des Elektrohandwerks angefragt. Nachdem die Creditreform dem Auftraggeber, nämlich dem Elektrogroßhan-del, mitteilen musste, dass keine Zahlen über das Unternehmen vorliegen, wurde der Kreditrahmen eines Betriebes, der bisher bei 100.000 EUR lag, auf 10.000 EUR Einkaufsvolumen zurückgestuft. Die Konsequenz daraus war, dass der Elektrohandwerker plötzlich offene Lieferantenrechnungen von 90.000 EUR innerhalb kürzester Zeit begleichen musste. heckner–handbuch.indb 87 02.03.2016 9:50:00 Uhr
2 Der Schritt in die Selbständigkeit und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen 88 Die Auskunftsdienste wünschen sich nicht nur Informationen über das Un-ternehmen, sondern oft auch Informationen über die privaten Vermögens-verhältnisse. Alles in allem gilt auch hier: Eine offene Kommunikation bringt das Unternehmen erheblich weiter, als wenn in diesem Zusammen-hang „gemauert“ wird. Kreditinstitute Bei einer Neuausreichung oder Aufstockung eines Kredites fordern alle Kre-ditinstitute wirtschaftliche Zahlen und meist auch eine Planungsrechnung, aus der die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit der geplanten Investition hervor-geht. Wer diese Information nicht liefert, dem wird auch kein (zusätzlicher) Kredit gewährt. Wer sich bei seiner Hausbank positiv profilieren möchte und per 31.12. bilanziert, sollte bis spätestens 15. Februar des Folgejahres die BWA des Vorjahres und bis 31.03. den vorläufigen Jahresabschluss vorlegen. Zoll Dem Zoll müssen Informationen, so wie im Abschnitt 2.9.3 des vorliegen-den Buches beschrieben, vorgelegt werden. Betriebsprüfer des Finanzamtes und der Sozialversicherung stellen bei ih- ren Prüfungen Fragen, deren Beantwortung am besten mit dem Steuerbera-ter abgestimmt wird. Wenn die Creditreform oder andere Auskunfteien vom Unternehmen Informationen haben wollen, empfiehlt es sich, diese Informationen weiterzugeben. Wer geschickt ist, stellt sein Unternehmen in dieser Auskunft positiv dar. Diese Auskünfte werden von den Auskunfteien oft unverändert an den Anfrager, im vorliegenden Fall den Großhandel, weitergegeben. Auf diese Art und Weise kann sich das Unternehmen sogar positiv profilieren. Weiterhin empfehlen wir bei der Wirtschaftsauskunftei die dort hinterlegten Informationen über das Unterneh-men anzufordern – diese werden i. d. R. schnell zur Verfü-gung gestellt. Eventuelle Fehleintragungen oder Ergän-zungen sind dann zu korrigieren. heckner–handbuch.indb 88 02.03.2016 9:50:00 Uhr
89 2.9 Unternehmerpflichten Weitere Verpflichtungen Nach einem Arbeitsunfall ist der Arbeitgeber verpflichtet, diesen umgehend der Berufsgenossenschaft zu melden. Bei einer schweren Körperverletzung prüft die Polizei die Schuldfrage. Jeder Arbeitgeber muss die bei ihm beschäftigten Mitarbeiter bei der So- zialversicherung anmelden. Die Anmeldung eines neu eingestellten Mitarbeiters übernimmt in der Regel das Steuerbüro, das auch die Lohnabrechnung durchführt und auf die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften wie die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen achtet. Wer eine GmbH führt, muss seinen Jahresabschluss in verkürzter Form im Bundesanzeiger (www.bundesanzeiger.de) veröffentlichen. Eine aus unserer Sicht kriminelle Vorgehensweise ist dem folgenden Bei- spiel zu entnehmen. Auch die Unternehmensberatung Heckner wurde von einem Unterneh- men aus Moldawien (!) angeschrieben, um sich in das Branchenbuch der Region Kastl und Umgebung einzutragen. Dies macht bei diesem Standort mit weniger als 3.000 Einwohnern aber wenig bis gar keinen Sinn. Die Gaunerei in diesem Zusammenhang: Wer unterschreibt, hat automa- tisch für die nächsten drei Jahre einen Premiumeintrag für 960 EUR, zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, gebucht. Dieser Beitrag ist im Voraus fäl-lig und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekün-digt wird. Die größte Frechheit ist allerdings, dass dann auch noch ein Erinnerungs-schreiben kommt (Bild 2.3), dass man diesen Eintrag im Branchenbuch doch bestätigen sollte. Schon die vielen Rechtschreibfehler in den Bildern 2.2 und 2.3 geben Anlass zu Misstrauen. Für Informationen, die an anderer Stelle kostenlos eingesehen werden können, zaht der unaufmerksame Aufraggeber 960 EUR zuzügl. MwSt. pro Jahr. Wenn solche Informationen wie im folgenden Bild 2.2 in das Unternehmen flattern, heißt es nur, das Klein- gedruckte zu lesen und äußerst vorsichtig zu sein, d. h. sofort im Papierkorb ablegen. heckner–handbuch.indb 89 02.03.2016 9:50:00 Uhr
2 Der Schritt in die Selbständigkeit und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen 90 Bild 2.3 Musterschreiben Erinnerung zum Bild 2.2 – unseriös Branchenbuch der Region Kastl und Umgebung Ulrich C. Heckner Bergstrße 9 84556 Kastl Erinnerung! Beab.-Nr: 393788Sehr geehrte Damen und Herren, leider haben Sie auf unser Schreiben nicht reagiert Wir möchten Sie höflich nochmal daran erinnern, den Eintragungsvorschlag zu prüfen und ggbfs. Änderungen an ihren Kontaktdaten vorzunehmen. Den Standardeintrag haben wir bereits für Sie kostenfrei Online freigeschaltet. Weitere Details entneh- men Sie bitte dem Anhang. Der Premiumeintrag ist kostenpflichtig und muss beauftragt werden. Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen. Ihr Branchen Local Team Bitte um zeitnahe Rückanrtwort per Fax 0-044-2032-630-940 (gebürenfreie Nummcr) Datum: 4. September 2015 [email protected] www.brachen-local.com Bild 2.2 Unseriöses Angebot Eintragtungsvorschlag Beab.-Nr: 393788 Sehr geehrte Damen und Herren, bitte prüfen Sie diesen Vorschlag auf seine inhaltliche Richtigkeit. Der kostenlose Standardeintrag ist nur auf die im Korrekturfeld eingetragenen Kontaktdaten begrenzt. Der kostenpflichtige Premiumein- trag muss schriftlichh beantragt werden. Korrukturpfeld/Standardeintrag beinhaltet nur die unten aufgeführten Kontaktdaten Branche: ..................................................................... Firma: Ulrich C. Heckner Straße: Bergstrße 9 PLZ/Ort: 84556 Kastl Telefon: 49867113016 Telefax: 49867113093 Mobil: ..................................................................... E-Mail: ..................................................................... Homepage: ..................................................................... Eintragungsvorschlag Premiumeintrag: Wir haben für Sie den kostenfreien Standardeintrag geschal- tet wenn sie einen kostenppflichtigen Premiumeintrag wünschen, so ist der Eintragungsvorschlag zu unterzeichnen und zurückzusenden. Damit schließen sie einen Vertrag für einen Premiumeintrag für 960 Euro zzgl. der gesetzlichen MwSt pro Jahr, welchcr im Voraus fällig ist. Die Lauzeit beträgt 3 Jah- re und verlängert sich um ein weiteres Jahr, wenn Sie diesen nicht innerhalb von 3 Monaten vor Ab- lauf des Vertages schriftlich kündigen. Gegcnstand des Premiumeintrages sind die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen, die bei Unterzeichnung als gelescn und akzeptiert gelten. Diese finde Sie unter branchen-local.com. Bitte um zeitnahe Rückanrtwort per Fax 0-044-2032-630-940 (gebürenfreie Nummcr) Der Standarteintrag ist bereits für Sie kostenfrei in unserem Online- Branchenbuch freigeschaltet.Bitte überprüfen Sie diese. Der kostenpfichtige Premiumeintrag muss in Auftrag gegeben werden. Dieser hat eine Vertragslaufzelt von drei Jahren. Weitere Details entnehmen Sie den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bitte ergänzen Sie bei Bedarf Branche, E-Mail, Mobil, Homepage und faxen diese zurück. ❏ Wenn Sie eine Bestätigung ih- rer Korrektur wünschen, dann bitten wir dies anzukreuzen.. heckner–handbuch.indb 90 02.03.2016 9:50:00 Uhr