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Information zu den abfallrechtlichen Überwachungssvorschriften
LIGHTCYCLE

Information zu den abfallrechtlichen Überwachungssvorschriften

Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH

LIGHTCYCLE

Information zu den abfallrechtlichen Überwachungssvorschriften

Veröffentlicht: 10. September 2017 · Kategorie: Broschüre

Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH

Aus diesem Dokument

INFORMATION 09/2017 Information zu den abfallrechtlichen Überwachungssvorschriften Keine Nachweispflichten Keine Entsorgungsnachweise, Begleit- oder Übernahmescheine bei der Entsorgung von Elektroaltgeräten sowie LED- und Gasentladungslampen Gemäß § 50 Abs. 3 mit § 25 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) gelten die Nachweispflichten des § 50 für die Überlassung von Elektro- und Elektronikaltgeräten, an Einrichtungen zur Sammlung und Erstbehandlung von Altgeräten, nicht für kollektive Hersteller-Rücknahmesysteme, die eine verordnete Rücknahme durchführen. Lightcycle ist als kollektives Hersteller-Rücknahmesystem nach § 16 Abs. 5 ElektroG bei der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) gemeldet. Dies gilt uneingeschränkt für alle Elektroaltgeräte i. S. des ElektroG und gleichermaßen für Altgeräte aus privaten Haushalten sowie aus gewerblichen Herkunftsbereichen. Das bedeutet, dass • • • • • bei der Abgabe von Gasentladungslampen auf kommunalen Sammelstellen, beim Transport von kommunalen Übergabestellen zu Erstbehandlungsanlagen (einschließlich evtl. Zwischenlager oder Umladestationen), bei der Abgabe von LED- und Gasentladungslampen an freiwilligen LightcycleSammelstellen, beim Transport von freiwilligen Lightcycle-Sammelstellen zu Erstbehandlungsanlagen (einschließlich evtl. Zwischenlager oder Umladestationen) sowie bei direkter Abholung von gewerblichen Abfallerzeugern und Transport zu Erstbehandlungsanlagen (einschließlich evtl. Zwischenlager oder...

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