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KFW 218 - Energieeffizient Sanieren
Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur Energieeffizient Sanieren- Kommunale Unternehmen Stand : 09/2012 • Bestellnummer: 600 000 2422 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Seite 1 Programmnummer 219 Finanzierung der energetischen Sanierung von Gebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur Förderziel Förderziel Das Förderprogramm ist Bestandteil des Energiekonzeptes der Bundesregierung. Es dient der zinsgünstigen langfristigen Finanzierung von Maßnahmen zur Energieeinsparung und Minderung des CO 2 -Ausstoßes an Gebäuden. Nutzen für den Antragsteller Die Verbilligung aus Bundesmitteln erfolgt für die erste Zinsbindungsfrist, maximal für 10 Jahre. Bei Nachweis der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus wird ein Teil der Darlehensschuld zusätzlich erlassen (Tilgungszuschuss). Beihilferechtliche Grundlagen der KfW-Kredite In diesem Programm vergibt die KfW in den Förderstufen A. bis E. "Investitionsbeihilfen, die Unternehmen in die Lage versetzen, über die Gemeinschaftsnormen für den Umweltschutz hinauszugehen oder durch die, bei Fehlen solcher Normen, der Umweltschutz verbessert wird" gemäß Artikel 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung [Verordnung (EG) Nr. 800/2008], veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L 214/3 vom 09.08.2008 (KfW-interne Bezeichnung der beihilferechtlichen Grundlage: Komponente 3). Bei der Förderstufe F. vergibt die KfW Beihilfen unter der Verordnung (EG) Nummer 1998/2006 der Kommission ("De-minimis"-Verordnung der EU), veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Nummer L 379 vom 28.12.2006 (KfW-interne Bezeichnung der beihilferechtlichen Grundlage: Komponente 1). Diese verschiedenen Beihilferegelungen verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer Vorgaben. Detaillierte Informationen zu den beihilferechtlichen Vorgaben für den Antragsteller enthält das "Allgemeine Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065). Wer kann Anträge stellen? Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund (unmittelbare oder mittelbare Beteiligung einer oder mehrerer kommunaler Gebietskörperschaften oder Bundesländer mit insgesamt mehr als 50 % bei einer kommunalen Mindestbeteiligung von 25 %). Unternehmen (unabhängig von Rechtsform und Beteiligungsverhältnissen) im Rahmen von Öffentlich-Privaten Partnerschaften (ÖPP-Modelle, z. B. Contracting), deren Gruppenumsatz 500 Millionen Euro nicht überschreitet. Voraussetzung ist, dass die mit KfW-Mitteln zu finanzierenden Investitionsgüter für die Laufzeit des KfW-Darlehens von einer kommunalen Gebietskörperschaft, einem rechtlich unselbständigen Eigenbetrieb bzw. einem Gemeindeverband (zum Beispiel kommunaler Zweckverband), einer gemeinnützigen Organisation oder einem Unternehmen mit mehrheitlich kommunalem Gesellschafterhintergrund genutzt werden.
Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur Energieeffizient Sanieren- Kommunale Unternehmen Stand : 09/2012 • Bestellnummer: 600 000 2422 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Seite 2 Zur Ermittlung des Gruppenumsatzes werden der Umsatz des Antragstellers und die Umsätze der mit ihm verbundenen Unternehmen in voller Höhe addiert (Innenumsätze können heraus gerechnet werden). Als verbundene Unternehmen gelten: - Unternehmen, an denen der Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt ist, - Unternehmen, die am Antragsteller direkt oder indirekt mit mehr als 50 % beteiligt sind, sowie - alle Unternehmen, zwischen denen formelle und faktische Konzernverhältnisse (zum Beispiel Gesellschafteridentität) bestehen. Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn im Gesellschafterkreis des Antragstellers mehrere Unternehmen vertreten sind, deren jeweiliger Umsatz die Höchstgrenze übersteigt und die zusammen direkt oder indirekt zu mehr als 50 % am Antragsteller beteiligt sind. Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten bzw. der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung sind ausgeschlossen, siehe KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten" (Bestellnummer 600 000 0193). Aufgrund beihilferechtlicher Vorgaben der EU sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Beihilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig, siehe "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen" (Bestellnummer 600 000 0065). Was wird gefördert? Förderung Die Förderung erfolgt gemäß den Anforderungen der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagentechnik bei Gebäuden (Energieeinsparver- ordnung - EnEV 2009 ) bzw. der Anlage "Technische Mindestanforderungen" zum Merkblatt (Bestellnummer 600 000 0053) für Inhalt, Voraussetzungen Kombinationsmöglichkeiten energetische Sanierungen zum KfW-Effizienzhaus 55, 70, 85 bzw. 100 und KfW-Effizienzhaus Denkmal (Baudenkmale und sonstige erhaltenswerte Bausubstanz) sowie für Einzelmaßnahmen zur Energieeinsparung. Finanziert werden energetische Maßnahmen an allen Gebäuden der kommunalen und sozialen Infrastruktur (Nichtwohngebäude), die bis zum 01.01.1995 fertig gestellt worden sind und der EnEV 2009 unterliegen. Für soziale Organisationen steht das Programm "Energieeffizient Sanieren - Soziale Organisationen" (Programmnummer 157), für kommunale Gebietskörperschaften das KfW-Programm "Energieeffizient Sanieren - Kommunen" (Programmnummer 218) zur Verfügung . Die Förderung der energetischen Sanierung von Wohngebäuden erfolgt im KfW-Programm
Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur Energieeffizient Sanieren- Kommunale Unternehmen Stand : 09/2012 • Bestellnummer: 600 000 2422 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Seite 3 "Energieeffizient Sanieren" (Programmnummern 151,152 und 430) und bei gewerblichen Gebäuden im "KfW-Energieeffizienzprogramm" (Programmnummern 242, 243 und 244) sowie in der "KfW-Finanzierungsinitiative Energie" (Programmnummer 291). Förderfähige Investitionskosten sind die durch die energetischen Maßnahmen unmittelbar bedingten Kosten sowie die Kosten notwendiger Nebenarbeiten, die zur ordnungsgemäßen Fertigstellung und Funktion des Gebäudes (z. B. Erneuerung der Fensterbänke, Prüfung der Luftdichtheit) erforderlich sind. Voraussetzung für die Fördermittelgewährung ist die Durchführung der Maßnahme durch ein Fachunternehmen. Beratungskosten sind nicht förderfähig. Ausgeschlossen sind Umschuldungen und Nachfinanzierungen bereits abgeschlossener Vorhaben. Wer ist als Sachverständiger zugelassen? Sachverständige Ein Sachverständiger im Sinne dieses Kreditprogramms ist ein Vertreter des zuständigen Hochbauamtes oder eine nach § 21 EnEV 2009 berechtigte Person für die Ausstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV 2009 . Bei der Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal sowie bei der Sanierung von Baudenkmalen zu sonstigen KfW-Effizienzhäusern oder Einzelmaßnahmen an Baudenkmalen sind ausschließlich die in der Expertenliste für die Bundesprogramme unter www.energie-effizienz-experten.de geführten "Sachverständige für Baudenkmale" zugelassen. Förderstufen A. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 55 Gefördert werden Maßnahmen, die dazu beitragen, das energetische Niveau eines KfW-Effizienzhauses 55 zu erreichen. Der Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) von KfW-Effizienzhäusern 55 darf 55 Prozent des in der EnEV 2009 genannten Höchstwertes für den Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) für Neubauten nicht übersteigen. Außerdem darf der Transmissionswärmeverlust 70 Prozent des errechneten Wertes für das Referenzgebäude nach Anlage 2, Tabelle 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. Der rechnerische Nachweis ist gemäß EnEV 2009 nach DIN V 18599 zu führen. Gefördert werden energetische Sanierungsmaßnahmen, wie z. B. die Fenstererneuerung, Dämmung, Erneuerung der Heizungs- oder der Beleuchtungsanlage sowie der Ersatz oder Einbau von Lüftungsanlagen. Bei Antragstellung ist eine Bestätigung des zuständigen Hochbauamtes oder einer nach § 21 EnEV 2009 berechtigten Person für die Ausstellung oder Prüfung der Nachweise nach der EnEV 2009 (nachfolgend Sachverständiger genannt) einzureichen, dass mit der Sanierung die Erreichung mindestens der oben genannten Anforderungen gemäß EnEV 2009 geplant ist. Die geplanten Maßnahmen sind aufzuführen. KfW-Effizienzhaus 55 (Passivhaus)
Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur Energieeffizient Sanieren- Kommunale Unternehmen Stand : 09/2012 • Bestellnummer: 600 000 2422 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Seite 4 In dieser Förderstufe werden auch Gebäude gefördert, deren Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und Jahres-Heizwärmebedarf (Q h ) mit einer aktuellen Version des Passivhaus- Projektierungspaketes (PHPP) durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (A N ) und der Jahres-Heizwärmebedarf (Q h ) nach PHPP nicht mehr als 15 kWh pro Quadratmeter Netto-Nutzfläche (berechnet nach DIN 277) betragen. Die Berechnung des Jahres-Primärenergiebedarfes (Q p ) für den KfW-Nachweis ist mit dem Referenzklima Deutschland gemäß DIN V 4108-6, Tabelle D.5 zu führen. B. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 70 Analog dem KfW-Effizienzhaus 55 gelten hier die gleichen Förderbedingungen mit folgenden Abweichungen: Der Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) von KfW-Effizienzhäusern 70 darf 70 Prozent des in der EnEV 2009 genannten Höchstwertes für den Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) für Neubauten nicht übersteigen. Außerdem darf der Transmissionswärmeverlust 85 Prozent des errechneten Wertes für das Referenzgebäude nach Anlage 2, Tabelle 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. KfW-Effizienzhaus 70 (Passivhaus) In dieser Förderstufe werden auch Gebäude gefördert, deren Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) und Jahres-Heizwärmebedarf (Q h ) mit einer aktuellen Version des PHPP durch einen Sachverständigen nachgewiesen werden. Voraussetzung für eine Förderung ist, dass der Jahres-Primärenergiebedarf (Q p ) nicht mehr als 40 kWh pro Quadratmeter Gebäudenutzfläche (A N ) und der Jahres-Heizwärmebedarf (Q h ) nach PHPP nicht mehr als 25 kWh pro Quadratmeter Netto-Nutzfläche (berechnet nach DIN 277) betragen. C. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 85 Analog dem KfW-Effizienzhaus 55 gelten hier die gleichen Förderbedingungen mit folgenden Abweichungen: Der Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) von KfW-Effizienzhäusern 85 darf 85 Prozent des in der EnEV 2009 genannten Höchstwertes für den Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) für Neubauten nicht übersteigen. Außerdem darf der Transmissionswärmeverlust den errechneten Wert für das Referenzgebäude nach Anlage 2, Tabelle 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. D. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus 100 Analog dem KfW-Effizienzhaus 55 gelten hier die gleichen Förderbedingungen mit folgenden Abweichungen: KfW-Effizienzhäuser 100 müssen den in der EnEV 2009 genannten Höchstwert für den Jahresprimärenergiebedarf (Q p ) für Neubauten einhalten. Außerdem darf der Transmissionswärmeverlust 115 Prozent des errechneten Wertes für das Referenzgebäude nach Anlage 2, Tabelle 1 der EnEV 2009 nicht überschreiten. E. Energetische Sanierung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal (Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz) Sofern Gebäude als Baudenkmale nach den Denkmalschutzgesetzen der Bundesländer
Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur Energieeffizient Sanieren- Kommunale Unternehmen Stand : 09/2012 • Bestellnummer: 600 000 2422 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Seite 5 (Denkmalliste) oder von den Kommunen wegen ihrer ortsbildprägenden Eigenschaften als sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz klassifiziert sind, wird für deren energetische Sanierung eine gesonderte Förderung gewährt. Einzelheiten zu den Anforderungen an eine solche Sanierung sind der Anlage "Technische Mindestanforderungen" zu diesem Merkblatt zu entnehmen. F. Einzelmaßnahmen Gefördert werden können vom Sachverständigen empfohlene energetische Maßnahmen gemäß nachstehender Aufzählung: Wärmedämmung der Außenwände, Wärmedämmung des Daches oder der obersten Geschossdecke, Wärmedämmung der Kellerdecke zum kalten Keller, von erdberührten Wand- und Bodenflächen beheizter Räume oder Wänden zwischen beheizten und unbeheizten Räumen, Erneuerung der Fenster/Eingangstüren, Sonnenschutzeinrichtungen, Maßnahmen Lüftungsanlagen, Austausch der Beleuchtung, Maßnahmen Heizung. Bezogen auf die einzelnen Maßnahmen sind grundsätzlich alle Außenwände, das gesamte Dach, die gesamte Kellerdecke, alle erdberührten Außenflächen oder alle Wände zwischen beheizten und unbeheizten Räumen zu dämmen sowie alle Fenster auszutauschen. Ausnahmen vom Umfang der Einzelmaßnahmen (z. B. können nur 3 von 4 Außenwänden gedämmt werden) sind möglich und vom Sachverständigen zu begründen. Für die Durchführung der Maßnahmen sind mindestens die Anforderungen der Anlage "Technische Mindestanforderungen" dieses Merkblattes zu erfüllen. Dies muss bei Antragstellung durch den Sachverständigen bestätigt werden. Für Baudenkmale und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz sind in dieser Anlage bei den Maßnahmen "Wärmedämmung der Außenwände" und "Erneuerung der Fenster/Eingangstüren" gesonderte Regelungen enthalten. Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Eine Kombination der KfW-Darlehen mit anderen Fördermitteln (z. B. Kredite oder Zulagen/Zuschüsse) ist im Rahmen der jeweils relevanten EU-Beihilfegrenzen grundsätzlich zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt. Der Tilgungszuschuss ist in voller Höhe auf die für das Vorhaben gewährten Beihilfen anzurechnen. Im Falle der Gewährung kommunaler Bürgschaften als Sicherheit ist ein vom Antragsteller mitgeteilter Beihilfewert der Bürgschaft ebenfalls im Rahmen der Kumulierung von Beihilfen zu berücksichtigen. Die beihilferechtlichen Kumulierungsbestimmungen und die Kumulierungsbestimmungen anderer Programme sind hierbei zu beachten (siehe hierzu auch "Allgemeines Merkblatt zu
Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur Energieeffizient Sanieren- Kommunale Unternehmen Stand : 09/2012 • Bestellnummer: 600 000 2422 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Seite 6 Beihilfen", Bestellnummer 600 000 0065). Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Energien werden vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) im Rahmen des Programms "Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt" oder im KfW-Programm "Erneuerbare Energien" (Marktanreizprogramm, Programmnummern 271, 272, 281, 282) gefördert. Im Falle der Heizungserneuerung als Einzelmaßnahme ist die gleichzeitige Inanspruchnahme eines KfW-Kredites aus diesem Programm (Programmnummer 219) und eines Zuschusses des BAFA oder eines Kredites im oben genannten KfW-Programm "Erneuerbare Energien" für dieselbe Heizungskomponente nicht möglich. Weitere Informationen befinden sich unter www.bafa.de und www.kfw.de . Konditionen Kreditbetrag Kreditbetrag, Laufzeit, Zinssatz, Bereitstellung, Tilgung Es werden bis zu 100 Prozent der Investitionskosten finanziert: Bei den Förderstufen A. bis E. maximal 500 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche. Bei Förderstufe F. maximal 300 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche. Laufzeit Folgende Laufzeitvarianten stehen zur Verfügung: Bis zu 20 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-3 Tilgungsfreijahren (20/3) Bis zu 30 Jahren Kreditlaufzeit bei 1-5 Tilgungsfreijahren (30/5) Zinssatz Für das Darlehen kommt der am Tag der Zusage geltende Programmzinssatz zur Anwendung. Der Zinssatz wird für einen Zeitraum von 10 Jahren festgeschrieben. Der dann zu vereinbarende Zinssatz liegt über dem EU-Referenzzins und ist somit beihilfefrei. Das Darlehen wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt. Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in eine der von der KfW vorgegebenen Bonitäts- und Besicherungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer der von der KfW vorgegebenen Preisklassen zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur
Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur Energieeffizient Sanieren- Kommunale Unternehmen Stand : 09/2012 • Bestellnummer: 600 000 2422 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Seite 7 Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte der Anlage zur Konditionenübersicht für den Endkreditnehmer. Nach Ablauf der Zinsfestschreibungsfrist werden neue Konditionen vereinbart. Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß Preisangaben- verordnung - PAngV) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förderprogramme im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder per Faxabruf Nummer 069 7431-4214. Breitstellung/Bereitstellungsprovision Auszahlung: 100 Prozent. Das Darlehen kann nach Vorliegen der Abrufvoraussetzungen - gegebenenfalls in Teilbeträgen - ausgezahlt werden. Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Darlehenszusage. In begründeten Fällen kann diese Frist bis auf maximal 36 Monate verlängert werden. Zu beachten ist, dass die jeweils angeforderten Beträge innerhalb von 6 Monaten vollständig dem festgelegten Verwendungszweck zugeführt sein müssen. Im Falle der Überschreitung dieser Frist ist vom Kreditnehmer ein Zinszuschlag zu zahlen. Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird mit Beginn des 13. Monats nach dem Zusagedatum der KfW eine Bereitstellungsprovision von 0,25 Prozent pro Monat fällig. Tilgung Die Tilgung erfolgt nach Ablauf der tilgungsfreien Anlaufjahre in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Während der Tilgungsfreijahre sind lediglich die Zinsen auf die ausgezahlten Kreditbeträge zu leisten. Außerplanmäßige Tilgungen können nur gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung vorgenommen werden. Tilgungszuschuss Mit Nachweis des erreichten KfW-Effizienzhaus-Niveaus erhalten Sie einen Tilgungszuschuss in folgender Höhe: KfW-Effizienzhaus 55 12,5 % des Zusagebetrages KfW-Effizienzhaus 70 10,0 % des Zusagebetrages KfW-Effizienzhaus 85 7,5 % des Zusagebetrages KfW-Effizienzhaus 100 5,0 % des Zusagebetrages KfW-Effizienzhaus Denkmal 2,5 % des Zusagebetrages Die Gutschrift erfolgt 3 Monate nach dem Termin der Zins- und/oder Tilgungszahlungen, welcher der Prüfung und Anerkennung der Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Maßnahmendurchführung durch die KfW folgt. Der Tilgungszuschuss wird auf den zum Zeitpunkt der Gutschrift gültigen Zusagebetrag berechnet und auf die nach dem
Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur Energieeffizient Sanieren- Kommunale Unternehmen Stand : 09/2012 • Bestellnummer: 600 000 2422 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Seite 8 Tilgungsplan zuletzt fälligen Raten angerechnet (Verkürzung der Kreditlaufzeit). Sofern zum Zeitpunkt der Gutschrift die Darlehensvaluta geringer ist als die Höhe des Gutschriftbetrages, erfolgt der Tilgungszuschuss nur in Höhe der aktuellen Darlehensvaluta. Eine Barauszahlung oder Überweisung des Tilgungszuschusses ist nicht möglich. Wie erfolgt die Antragstellung? Antragstellung Die KfW vergibt die Kredite in diesem Programm nicht unmittelbar an den Investor (Endkreditnehmer), sondern ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen), die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite die Haftung übernehmen. Ihren Antrag stellen Sie daher bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl (Hausbank) vor Beginn Ihres Vorhabens. Planungs- und Energieberatungsleistungen gelten dabei nicht als Vorhabensbeginn. Mehrjährige Vorhaben werden in Bauabschnitte gegliedert, die einen Zeitraum von 12 Monaten nicht unter- und von 36 Monaten nicht überschreiten dürfen. Auf dem Antragsformular bzw. der Bestätigung zum Antrag ist die Angabe der geplanten Investitionsmaßnahmen erforderlich. Für die energetische Sanierung auf das Niveau eines KfW-Effizienzhauses 55, 70, 85 bzw. 100 und KfW-Effizienzhaus Denkmal (Förderstufen A. B. C. D. bzw. E.) sind die Maßnahmen, die zur Erreichung dieses Ziels beitragen, in der Rubrik "Vorhabensbeschreibung" einzeln aufzuführen. Bei Vorhaben gemäß Förderstufe F. ist anzugeben, welche Maßnahmen mit entsprechenden technischen Parametern beantragt werden. Die Antragsformulare sowie die Bestätigung zum Antrag liegen den Kreditinstituten vor. Als Programmnummer ist 219 anzugeben. Unterlagen, Sicherheiten, Mittelverwendung Sicherheiten Vom Endkreditnehmer sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Hierzu zählen zum Beispiel: Grundschulden, Sicherungsübereignung von Maschinen, Bürgschaften (inklusive kommunale Bürgschaften). Form und Umfang der Besicherung werden im Rahmen der Kreditverhandlungen zwischen dem Antragsteller und seiner Hausbank vereinbart. Welche Unterlagen sind erforderlich? Für die Bearbeitung bei der KfW sind durch Ihre Hausbank folgende Unterlagen einzu- reichen: Das ausgefüllte und unterschriebene Antragsformular Das KfW-Formular "Bestätigung zum Kreditantrag" (Formularnummer 600 000 0056), welches zusätzlich vom Sachverständigen zu unterschreiben ist
Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur Energieeffizient Sanieren- Kommunale Unternehmen Stand : 09/2012 • Bestellnummer: 600 000 2422 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Seite 9 Bei der Antragstellung zum KfW-Effizienzhaus Denkmal sowie bei allen Baudenkmalen die ergänzende Anlage "Zusätzliche Bestätigung für Baudenkmale oder sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz" (Formularnummer 600 000 2224). Bei der Sanierung von sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz zum KfW-Effizienzhaus Denkmal ist auf dem genannten Formular zusätzlich eine Bestätigung durch die Kommune darüber einzuholen/beizufügen, dass es sich um örtlich besonders erhaltenswerte Bausubstanz handelt. Eine zusammenfassende Projektbeschreibung Eine Kumulierungserklärung des Endkreditnehmers/Beteiligungsnehmers als Bestätigung zur Einhaltung der Beihilfeobergrenze bei Gewährung mehrerer Beihilfen für dasselbe Investitionsvorhaben (Formularnummer 600 000 0067) Zusätzlich bei den Förderstufen A. bis E.: - Anlage "Anreizeffekte und beihilfefähige Investitionsmehrkosten" (Formularnummer 600 000 2421) Zusätzlich bei der Förderstufe F.: - Anlage "De-minimis" Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen (Formularnummer 600 000 0075) Die KfW behält sich im Rahmen der Antragsbearbeitung eine Überprüfung der Berech- nungsunterlagen vor. Grundsätzlicher Hinweis Die KfW behält sich eine jederzeitige Vor-Ort-Kontrolle der geförderten Gebäude/Maß- nahmen einschließlich der Berechnungsunterlagen und -nachweise vor. Alle Angaben zur Antragstellung, zum Verwendungszweck, zur Einhaltung der beihilfe- rechtlichen Vorgaben der EU-Kommission und zum Nachweis der Einhaltung der Förder- voraussetzungen sind subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventionsgesetzes. Nachweis der Mittelverwendung Innerhalb von 9 Monaten nach Vollauszahlung des Darlehens ist der programmgemäße und zeitgerechte Einsatz der Mittel durch Vorlage des ausgefüllten Verwendungsnachweises (Formularnummer 600 000 0227) mit den entsprechenden Rechnungen der Fachunternehmen bei der Hausbank nachzuweisen. Die Rechnungen müssen die Arbeitskosten sowie die Adresse des Investitionsobjektes ausweisen. Diese Unterlagen werden durch das Kreditinstitut geprüft. Die KfW behält sich auch hier eine Überprüfung der Berechnungsunterlagen sowie der geförderten Gebäude vor. Bei den Förderstufen A. B. C. D. oder E. ist ferner die Bestätigung des Sachverständigen über die plangemäße Durchführung der Maßnahmen (Formularnummer 600 000 0057) bei der Hausbank einzureichen und von dieser an die KfW weiterzuleiten. Diese Bestätigung ist Voraussetzung für die Auszahlung des Tilgungszuschusses.
Merkblatt Kommunale und soziale Infrastruktur Energieeffizient Sanieren- Kommunale Unternehmen Stand : 09/2012 • Bestellnummer: 600 000 2422 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399002 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Seite 10 Bei Durchführung des Gesamtvorhabens in mehreren Bauabschnitten, für die auch gesonderte Anträge gestellt werden, ist nach jedem Bauabschnitt ein separater Ver- wendungsnachweis zu erstellen. Nach Abschluss des Gesamtvorhabens ist ein abschließender Verwendungsnachweis zu erbringen. Maßgeblich für die Auszahlung des Tilgungszuschusses ist der abschließende Verwendungsnachweis, in welchem der Sachverständige die Erreichung der Anforderungen für das KfW-Effizienzhaus bestätigt.