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Erstprüfung und wiederkehrende Prüfung für Leuchten und Beleuchtungsanlagen
Prüfungen müssen nicht nur beim ersten Einsatz geprüft werden, sondern auch in regelmäßigen Abständen auf Sicherheit und Funktion getestet werden. Das Kapitel 2.6 aus Industriebeleuchtungen Band 2 widmet sich diesem Thema.
2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 52 2.6 Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen, Abnahme- prüfungen durch Errichter und Sachverständige Leuchten werden im Herstellungsprozess, während der Nutzung (Prüfung der Beleuchtungsanlage) sowie nach Instandsetzungsarbeiten sicherheitsbe-zogenen Prüfungen unterzogen. Beleuchtungsanlagen müssen bei der Errichtung/Inbetriebnahme sowie bei technischen Änderungen und in re-gelmäßigen Zeitabständen geprüft werden, um die Sicherheit zu gewähr- leisten. 2.6.1 Leuchten Leuchten müssen gemäß DIN EN 60598-1 [53], Anhang Q im Rahmen der Fertigung Prüfungen unterzogen werden, mit denen die Einhaltung grund-sätzlicher Sicherheitsanforderungen geprüft wird. Die Stückprüfung, so ge-nannt, weil sie an jeder produzierten Leuchte vorgenommen werden muss, umfasst: ❚ Visuelle Prüfungen – Vorhandensein aller erforderlicher Kennzeichnungen an der Leuchte – Beipack der Montageanweisung, falls erforderlich – Vollständigkeit der Leuchte ❚ Elektrische Prüfungen – Funktionstest – Wirksamkeit der Schutzleiterverbindung zu allen erforderlichen Leuchtenteilen (nur Skl. I) – Isolationsprüfung – Polarität, falls erforderlich (nur Skl. I) Prüfungen nach Instandsetzung Die DIN VDE 0701-0702 [61] enthält Anforderungen zu Prüfungen der elektrischen Sicherheit von elektrischen Geräten nach Instandsetzung so-wie Anforderungen für Wiederholungsprüfungen. Leuchten sind nach Ab-schluss von Instandsetzungsarbeiten vor der Inbetriebnahme zu prüfen, um die Funktion und elektrische Sicherheit nachzuweisen. 2.6.2 Beleuchtungsanlagen Für Beleuchtungsanlagen bestehen nach DIN VDE 0100-600 [60] ebenfalls Prüfanforderungen, um die Sicherheit der Anlage bei Inbetriebnahme und später wiederkehrend während des Betriebes sicherzustellen. Die Prüfun-gen müssen an jeder Beleuchtungsanlage vorgenommen werden. Es müssen weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 52 26.11.2015 10:08:32 Uhr
2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 54 Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden, um beim Besichtigen sowie beim Erproben und Messen eine Gefährdung von Personen und eine Beschädi-gung von Eigentum sowie der errichteten Betriebsmittel zu vermeiden. Im Falle von Erweiterungen oder Änderung bestehender Beleuchtungsanlagen muss nachgewiesen werden, dass die Erweiterung oder die Änderung die Anforderungen der Normen der Reihe DIN VDE 0100 erfüllt und die Si-cherheit der bestehenden Anlage nicht beeinträchtigt. Die Prüfungen müs-sen von Elektrofachkräften durchgeführt werden, die Ergebnisse sind zu protokollieren. Die Prüfung der Beleuchtungsanlage umfasst: ❚ Visuelle Prüfungen – Besichtigen, ob die richtige Auswahl der Leuchten getroffen wurde und ob äußerlich erkennbare Beschädigungen bestehen – ggf. prüfen, ob erforderliche Abdeckungen, Umhüllungen, Hindernisse bestehen – Vorhandensein von Brandabschottungen – Auswahl der Leiter hinsichtlich Strombelastbarkeit und Spannungsfall – Auswahl und Einstellung von Schutz- und Überwachungseinrichtungen – Vorhandensein und Anordnung von Trenn- und Schaltgeräten – Auswahl der Betriebsmittel und Schutzmaßnahmen bzgl. der äußeren Einflüsse – Kennzeichnung von Leitern, Stromkreisen, Sicherungen, Schaltern, Klemmen usw. – Vorhandensein von Schaltungsunterlagen, Warnhinweisen und erfor- derlichen Informationen ❚ Elektrische Prüfungen/Erproben – Schutzleiter, Verbindungen des Hauptpotentialausgleichs und des zu- sätzlichen Potentialausgleichs – Isolationswiderstand der elektrischen Anlage – Schutz durch SELV und PELV oder Schutztrennung – Widerstand von isolierenden Fußböden und Wänden – Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung – Spannungspolarität – Funktionsprüfung – Spannungsfall – Drehfeldrichtung von Drehstrom-SteckdosenFalls bei den Prüfungen Fehler festgestellt wurden, müssen die Prüfungen nach dem Beheben der Fehler wiederholt werden. Wenn zu befürchten ist, weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 54 26.11.2015 10:08:33 Uhr
55 2.6 Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen, Abnahmeprüfungen durch Errichter und Sachverständige dass angeschlossene Leuchten den Messwert des Isolationswiderstandes be-einflussen oder durch die Messung geschädigt werden können, sollte die Messung an der Leitungsanlage durchgeführt werden, bevor die Leuchten angeschlossen sind. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass für die Dauer der Messung geöffnete Neutralleitertrennklemmen nach der Messung wie-der geschlossen werden. Bei nicht geschlossenen Neutralleitertrennklemmen besteht die Gefahr, dass die Netzspannung unzulässig hohe Werte annimmt (floatender Neutral-leiteranschluss) und dass dadurch Leuchten irreversibel geschädigt werden. Wiederkehrende Prüfungen Durch wiederkehrende Prüfungen ist festzustellen, ob sich der Zustand der elektrischen Anlage oder von Teilen der Anlage so verschlechtert hat, dass ihre Benutzung unsicher ist. Weiterhin ist festzustellen, ob sie noch den Er-richtungsbestimmungen entsprechen, falls nicht in nationalen Normen oder behördlichen Auflagen etwas anderes festgelegt ist. Daneben sollen die Auswirkungen von Änderungen gegenüber der ur- sprünglich vorgesehenen Nutzung untersucht werden. Prüffristen sind in DIN VDE 0100-600 [60] nicht festgelegt, minimale Prüffristen sind in Abhängigkeit von den Kenngrößen der Anlage festzule-gen, wobei der maximale zeitliche Abstand der Prüfungen durch nationale behördliche Auflagen festgelegt sein kann. Prüffristen sind z. B. in Gesetzen (Gerätesicherheitsgesetz), Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger oder Sicherheitsvorschriften der Schadenversiche-rer festgelegt. Die Prüffristen dürfen z. B. mehrere Jahre betragen, außer in folgenden Fällen, wo ein größeres Risiko bestehen kann und kürzere Fristen gefordert sein können: ❚ Arbeits- oder Betriebsstätten mit Gefahren durch chemische Zersetzung, Brand oder Explosion, ❚ Arbeits- oder Betriebsstätten mit Hoch- und Niederspannungsanlagen ❚ öffentliche Einrichtungen, ❚ Baustellen, ❚ Betriebsstätten, wo tragbare ortsveränderliche Betriebsmittel benutzt werden. Wiederkehrende Prüfungen umfassen: ❚ Besichtigen, Schutz gegen direktes Berühren, Brandschutz, ❚ Messen des Isolationswiderstandes, weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 55 26.11.2015 10:08:33 Uhr
2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 56 ❚ Schutzleiterprüfung, ❚ Prüfung des Schutzes bei indirektem Berühren, ❚ Funktionsprüfungen von Fehlerstromschutzeinrichtungen und Isolationsüberwachungseinrichtungen. Die Ergebnisse sind zu protokollieren, Informationen über Änderungen oder Erweiterungen der Anlage sind festzuhalten. Die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, BGV A3 „Elektri-sche Anlagen und Betriebsmittel“, fordert:„(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel auf ihren ordnungsgemäßen Zustand geprüft werden1. vor der ersten Inbetriebnahme und nach einer Änderung oder Instand- setzung vor der Wiederinbetriebnahme durch eine Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft und 2. in bestimmten Zeitabständen.Die Fristen sind so zu bemessen, dass entstehende Mängel, mit denen ge-rechnet werden muss, rechtzeitig festgestellt werden. (2) Bei der Prüfung sind die sich hierauf beziehenden elektrotechnischen Regeln zu beachten. (3) Auf Verlangen der Berufsgenossenschaft ist ein Prüfbuch mit bestimm-ten Eintragungen zu führen. (4) Die Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme nach Absatz 1 ist nicht er-forderlich, wenn dem Unternehmer vom Hersteller oder Errichter bestätigt wird, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den Bestimmungen dieser Unfallverhütungsvorschrift entsprechend beschaffen sind.“ Die für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel bestehenden Anfor-derungen sind in Tabelle 2.6 aufgeführt. Die Tabelle 2.7 enthält die Anforderungen an ortsveränderliche elektri- sche Betriebsmittel. weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 56 26.11.2015 10:08:33 Uhr
57 2.6 Erstprüfung, wiederkehrende Prüfungen, Abnahmeprüfungen durch Errichter und Sachverständige Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Art der Prüfung Prüfer Elektrische Anlagen und orts- feste Betriebsmittel 4 Jahre auf ordnungsgemäßen Zu-stand Elektrofachkraft Elektrische Anlagen und orts- feste elektrische Betriebsmittel in „Betriebsstätten, Räumen und Anlagen besonderer Art“ (DIN VDE 0100 Gruppe 700) 1 Jahr Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtun- gen in nichtstationären Anla- gen 1 Monat auf Wirksamkeit Elektrofachkraft oder elektro- technisch unterwiesene Person bei Verwendung geeigneter Mess- und Prüfgeräte Fehlerstrom-, Differenzstrom- und Fehlerspannungs- Schutz- schalter– in stationären Anlagen– in nichtstationären Anlagen 6 Monate arbeitstäg-lich auf einwandfreie Funktion durch Betätigen der Prüf- einrichtung Benutzer Anlage/Betriebsmittel Prüffrist Richt- und Maximalwerte Art der Prüfung Prüfer Ortsveränderliche elek- trische Betriebsmittel (soweit benutzt) Verlängerungs- und Ge- räteanschlussleitungen mit Steckvorrichtungen Richtwert 6 Monate, auf Baustellen 3 Monate. Wird bei den Prüfungen eine Fehlerquote 2 % er-reicht, kann die Prüffrist entsprechend verlängert werden. auf ordnungsgemä-ßen Zustand Elektrofachkraft, bei Verwendung ge-eigneter Mess- und Prüfgeräte auch elektrotechnisch un-terwiesene Person Anschlussleitungen mit Stecker bewegliche Leitungen mit Stecker und Fest- anschluss Maximalwerte:Auf Baustellen, in Fertigungsstätten und Werkstätten oder unter ähnlichen Bedin-gungen ein Jahr,in Büros oder unter ähnlichen Bedin-gungen zwei Jahre. Tabelle 2.6 Prüffristen gem. BGV A3 für ortsfeste elektrische Anlagen und Betriebsmittel Tabelle 2.7 Prüffristen gem. BGV A3 für ortsveränderliche elektrische Betriebsmittel weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 57 26.11.2015 10:08:33 Uhr