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Elektroinstallation in Wohngebäuden - Teil 26 - Beleuchtung in Wohngebäuden - Teil 4
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Elektroinstallation in Wohngebäuden - Teil 26 - Beleuchtung in Wohngebäuden - Teil 4

Elektroinstallation in Wohngebäuden - Teil 26 - Beleuchtung in Wohngebäuden - Teil 4 Brandschutz bei Beleuchtungsanlagen und Niedervolt-Beleuchtungsanlagen Brandschutz bei Beleuchtungsanlagen Auf normal- oder schwerentflammbaren Baustoffen, wie beispielsweise Holz, dürfen nur Leuchten montiert werden die im Fehlerfall eine begrenzte Temperatur an der Befestigungsfläche aufweisen. Solche Leuchten waren bisher mit dem im Bild 17a gezeigten F-Symbol gekennzeichnet. Leuchten ohne diese Kennzeichnung oder bei denen das F-Zeichen wie im Bild 17b durchkreuzt war, durften nur auf nicht brennbaren Baustoffen angebracht werden. Einbauleuchten, die mit dem im Bild 17c gezeigten Symbol gekennzeichnet sind, durften auf oder in normal- und schwerentflammbaren Baustoffen montiert und zusätzlich mit Wärmedämmstoffen abgedeckt werden. Mit der Neuausgabe der Herstellernorm für Leuchten DIN EN 60598-1 (VDE 0711-1):2009-09 wurde die Kennzeichnung zum Brandschutz von Leuchten verändert. Die bisher gebräuchliche F-Kennzeichnung ist nach einer Übergangsfrist zum 12.04.2012 für die Hersteller von Leuchten entfallen. Noch nicht angepasst an die neuen Kennzeichnungen wurden die Errichtungsbestimmungen für elektrische Beleuchtungsanlagen, die bisher nur im Entwurf als E DIN VDE 0100-559:2010-12 „Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 5-559: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Leuchten und Beleuchtungsanlagen“ vorliegen. Nach den vorstehend genannten Normen werden Leuchten die zur Montage auf normal entflammbaren Stoffen geeignet sind zukünftig nicht mehr besonders gekennzeichnet. Die Kennzeichnung erfolgt nur noch für Leuchten die dafür ungeeignet sind. Dieses gilt in gleicher Weise für Einbauleuchten, auch für solche die mit wärmedämmenden Stoffen abgedeckt werden dürfen Quelle: www.voltimum.de

Quelle: www.voltimum.de

Bild 17: Kennzeichnung von Leuchten zum Brandschutz In Möbeln und ähnlichen Einrichtungsgegenständen sind Leuchten so anzubringen, dass sie nicht mit leicht entzündlichen Stoffen in Berührung kommen und keine Brandgefahren entstehen. An angestrahlten Flächen darf im Betrieb keine höhere Temperatur als 90 °C auftreten. Leuchten, die zur Montage in oder auf Möbeln und Einrichtungsgegenständen bestimmt sind, müssen mit einem M- oder Doppel-M gekennzeichnet sein (Bild 18). Leuchten mit M-Zeichen sind nur zulässig, wenn der Werkstoff auf denen sie montiert werden sollen mindestens normal entflammbar ist. Bei leicht entflammbaren Werkstoffen oder wenn die Entflammungseigenschaften nicht bekannt sind, dürfen nur Leuchten mit Doppel-M-Kennzeichnung eingesetzt werden. Weil die Temperaturverteilung an einer Leuchte, insbesondere unter Fehlerbedingungen (anormaler Betrieb), wesentlich von der Art der Montage abhängig ist, müssen die Leuchtenhersteller dafür entsprechende Informationen bereitstellen (Tabelle 4). Diese liegen den Leuchten bei und müssen bei der Montage zur Sicherstellung des Brandschutzes beachtet werden. Bild 18: Kennzeichen für Leuchten zur Montage in und an Möbeln und ähnlichen Einrichtungsgegenständen a) für normal entflammbare Möbelwerkstoffe b) für leicht entflammbare Möbelwerkstoffe oder bei unbekanntem Brandverhalten Tabelle 4: Beispiele für zugelassene und nicht zugelassene Montagearten für Leuchten mit M- oder Doppel-M-Kennzeichnung, wie sie vom Hersteller in den Montageanweisungen angegeben werden müssen (Auszug aus Tabelle ZA.3 DIN VDE 0100-559) Ähnliches gilt für die Kennzeichnung von Lampenbetriebsgeräten, z. B. elektronischen Konvertern für Halogen-Niedervoltbeleuchtungen oder für LEDs, die mit den im Bild 19 und Bild 20 gezeigten Symbolen gekennzeichnet sein müssen, wenn sie außerhalb von Leuchten montiert werden. Die Lampen-betriebsgeräte müssen nach der Montage zugänglich bleiben. Auf eine ausreichende Wärmeabgabe ist zu achten. Quelle: www.voltimum.de

Bild 19: Zeichen für Leuchtenbetriebsgeräte (Vorschaltgeräte, Konverter) a) unabhängiges Gerät für die Montage außerhalb von Leuchten b) maximale Oberflächentemperatur im Fehlerfall 110 °C - geeignet zur Montage in und an Einrichtungsgegenständen mit unbekanntem Brandverhalten (häufig kombiniert mit dem Doppel-M-Zeichen) c) maximale Oberflächentemperatur im Fehlerfall 130 °C - geeignet zur Montage auf normal entflammbaren Werkstoffen, z. B. Holz mit einer Dicke 2 mm (häufig kombiniert mit dem M-Zeichen) Bild 20: Beispiel für die Kennzeichnung eines elektronischen Konverters zur unabhängigen Montage in und an Einrichtungsgegenständen mit unbekanntem Brandverhalten Wenn aufgrund der Bauart der Leuchte eine Bestückung mit Lampen höherer Leistung nicht ausgeschlossen werden kann, muss in Möbeln und anderen Einrichtungsgegenständen an gut sichtbarer Stelle die dafür höchstzulässige Leistung angegeben werden. Dieses trifft besonders auf Leuchten mit Fassungen für Glühlampen in den Größen E14 oder E27 und für Niedervolt-Halogenglühlampen zu. Niedervolt-Beleuchtungsanlagen Durch die in Niedervolt-Beleuchtungsanlagen auftretenden, relativ hohen Ströme ist bei der Auswahl der Leuchten, Spannungsquellen und Leitungsquerschnitte besonders auf die Brandgefahr und den Spannungsfall auf den Leitungen zu achten. Als Spannungsquellen dürfen nur kurzschlussfeste Sicherheitstransformatoren und Schaltnetzteile verwendet werden, die den Anforderungen für SELV genügen (Bild 21). Die Bemessungsspannung darf 25 V AC oder 60 V DC nicht überschreiten. Sie müssen auch auf der Niedervoltseite mindestens in der Schutzart IP2X ausgeführt sein. Bild 21: Kennzeichen für kurzschlussfeste Sicherheitstransformatoren Ortsveränderliche Transformatoren müssen in Schutzklasse II (mit doppelter oder verstärkter Isolierung) und je nach Montageort und Bauart wie Vorschaltgeräte gebaut und gekennzeichnet sein (siehe Bild 19a und Bild 20). Auf eine ausreichende Zugentlastung der Leitungen ist zu achten. In Bereichen, in denen sich Personen aufhalten und/oder in denen sich brennbare Quelle: www.voltimum.de

Gegenstände befinden, dürfen keine Lampenteile aus den Leuchten herausfallen können, d. h. die Leuchten müssen nach unten geschlossen sein oder es müssen Lampen eingesetzt werden, die ohne Schutzabdeckung zu verwenden sind (Bild 22). Als Verbindungsleitungen dürfen alle Leitungen und Kabel mit einem Mindestquerschnitt von 1,5 mm2 Cu verwendet werden. Flexible Leitungen, die in Möbeln oder auf vergleichbaren Werkstoffen fest verlegt werden, müssen mindestens der Bauart H05VV-F oder H05RR-F entsprechen. Bei flexiblen Leitungen darf der Querschnitt auf 1 mm2 Cu reduziert werden, wenn eine Überlastung nicht möglich ist, keine Steckvorrichtungen vorhanden sind und die Leitungslänge 3 m nicht überschreitet. Der maximale Spannungsfall ist nach DIN VDE 0100-715 mit 5 % festgelegt. Freihängende Leitungen müssen durch isolierende Vorrichtungen an Decken und/oder Wänden befestigt werden. Die Befestigungsteile müssen mindestens die 5fache Masse der angeschlossenen Leuchten, mindestens jedoch 5 kg tragen können. Blanke Leiter dürfen nur unter besonderen Bedingungen eingesetzt werden. Im Regelfall muss mindestens einer der Leiter isoliert sein. Beim Anschluss von elektronischen Schaltnetzteilen (Elektroniktrafos oder Konverter) dürfen die Niedervoltleitungen nicht parallel zu den Netzleitungen geführt werden (Bild 23). Wegen der hohen Frequenz sind die Leitungen von mehreren Leuchten möglichst sternförmig an die Trafoklemmen anzuschließen. Zur Einhaltung der EMV-Bedingungen dürfen die Leitungen auf der Sekundärseite eine Länge von 2 m nicht überschreiten. Quelle: www.voltimum.de