Warenkorb
0 Punkte
Händlerauswahl
Wählen Sie den Händler aus, den Sie für Ihren Einkauf nutzen möchten.
Händler

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt

Unbekannt


Anforderungen für Beleuchtung an verschiedenen Orten und Einrichtungen nach DIN VDE 0100-700
Beim Errichten von Beleuchtungsanlagen ist es wichtig, die DIN VDE 0100-700 zu kennen, da dort für verschiedene Bereiche genau definiert wird, welche Leuchtmittel wie und an welcher Stelle anzubringen sind
25 2.4 Beleuchtungsanlagen in bes. Räumen und Bereichen und unter bes. Bedingungen (Residual Current Device = RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom I DN ≤ 30 mA geschützt werden. ❚ Die Schutzart muss mindestens IP 33 betragen. Aufgrund von Reini-gungs- und Betriebsbedingungen können höhere Schutzartanforderungenbestehen. DIN VDE 0100-714 [10] empfiehlt darüber hinaus, die nachfolgend aufge-führten äußeren Einflüsse bei der Auswahl von Leuchten anzunehmen: ❚ Umgebungstemperaturbereiche – 40 °C bis + 5 °C und/oder von – 5 °Cbis + 40 °C, ❚ Bereiche relative Feuchte 10 % bis 100 % und/oder von 5 % bis 95 %, ❚ Auftreten von Sprühwasser (IP X3), ❚ Auftreten von Fremdkörpern (IP 3X, kleine Gegenstände bisd = 2,5 mm), ❚ ggf. korrosive Stoffe, ❚ ggf. mechanische Beanspruchung, ❚ ggf. Sonnenstrahlung. 2.4.2 Beleuchtung von Baustellen Die Anforderungen der DIN VDE 0100-704 [14] sind bei Anlagen anzuwen-den, die für die Dauer von Bauarbeiten oder Abbrucharbeiten errichtet sind, eingeschlossen sind z. B.: ❚ Bauarbeiten an neuen Bauwerken, ❚ Reparatur, Umbau, Erweiterung, Abbruch vorhandener Bauwerke odervon Teilen vorhandener Bauwerke, ❚ unter Bau- oder Projektleitung durchgeführte Arbeiten, ❚ Erdarbeiten und ❚ ähnliche Arbeiten. Die Anforderungen sind für die fest und die beweglich errichtete Anlage an-zuwenden. Die Festlegungen sind nicht anzuwenden für ❚ Anlagen im Tagebau und in Steinbrüchen, hier gilt DIN VDE 0168 [37], ❚ Anlagen in Verwaltungsräumen von Baustellen (Büros, Umkleideräume,Sitzungsräume, Kantinen, Restaurants, Schlafräume, Toiletten usw.). Stromkreise zur Versorgung von Steckdosen (bis zu einem Bemessungsstrom von 32 A) sowie von anderen Stromkreisen zur Versorgung von Betriebsmit-teln, die in der Hand gehalten werden (z. B. Handleuchten), müssen durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenz- weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 25 26.11.2015 10:08:29 Uhr
2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 26 strom I DN ≤ 30 mA geschützt werden. Alternativ kann SELV oder Schutztren- nung einzelner Betriebsmittel eingesetzt werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen sollten Kabel und Leitungen Ver- kehrswege und Gehwege nicht kreuzen, oder sie müssen mit einem beson-deren mechanischen Schutz versehen werden. Bei frei gespannten Kabeln und Leitungen müssen mögliche Umgebungs- einflüsse und die Gefahr der mechanischen Beschädigung berücksichtigt werden. Bei elektrischen Anlagen für Sicherheitszwecke, z. B. Notbeleuchtung und Ersatzstromversorgungsanlagen, muss ein versehentliches Zusammen-schalten verschiedener Einspeisungen durch konstruktive Maßnahmen ver-hindert sein. 2.4.3 Landwirtschaftliche Betriebsstätten Die Anforderungen aus der DIN VDE 0100-705 [38] gelten für fest instal-lierte elektrische Anlagen sowohl in Innenräumen als auch im Freien von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten. Ausgenommen sind Räume des Haushaltsbereichs oder Räume, die ähnlichen Zwecken die-nen. Ausnahmen sind in der Norm eindeutig gekennzeichnet (siehe auch Abschnitt 3.21 „Beleuchtung von landwirtschaftlichen Betriebsstätten“). In dem Teil 705 der Normenreihe DIN VDE 0100 sind ergänzende, neue oder modifizierte Anforderungen zu den Teilen der Gruppen 100 bis 600 festgelegt. Insbesondere ist darauf zu achten, dass für elektrische Betriebs-mittel, die in landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Einrichtungen ge-nutzt werden, bei denen das Risiko von gefährlicher Atmosphäre durch ent-zündliche Gase und/oder Staub besteht, die Normenreihen DIN EN 60079 und DIN EN 61241 gelten. Unter landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten werden Bereiche (Räume und Orte) verstanden, in denen Nutztiere gehalten wer-den, Futter- und Düngemittel, pflanzliche und/oder tierische Erzeugnisse produziert, gelagert oder weiterverarbeitet werden. Ebenso sind Gewächs-häuser miteinbezogen. Die Anforderungen im Teil 705 sind folgendermaßen unterteilt: ❚ Schutzmaßnahmen/automatische Abschaltung der Stromversorgung, ❚ Schutzmaßnahmen/Schutz durch Kleinspannung mittels SELV oder PELV, ❚ zusätzlicher Schutz/zusätzlicher Schutzpotentialausgleich, ❚ Schutz gegen thermische Einflüsse/Brandschutz, weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 26 26.11.2015 10:08:29 Uhr
27 2.4 Beleuchtungsanlagen in bes. Räumen und Bereichen und unter bes. Bedingungen ❚ Schutz bei Überspannungen und Maßnahmen gegen elektromagnetische Einflüsse/allgemeine Bestimmungen/äußere Einflüsse, ❚ Zugänglichkeit für Nutztiere, ❚ Kennzeichnung, ❚ Auswahl und Errichtung von Kabel- und Leitungsanlagen nach den Umgebungseinflüssen, ❚ Elektroinstallationsrohre, zu öffnende Elektroinstallationskanäle, geschlossene Elektroinstallationskanäle, ❚ Trennen und Schalten, ❚ Schutzpotentialausgleichsleiter, ❚ automatische Lebenserhaltung bei Intensivtierhaltung, ❚ Leuchten und Beleuchtungsanlagen. Etwas näher soll hier nur auf die Anforderungen von Leuchten und deren Installation eingegangen werden. Nach den Vorgaben des Teils 705 müssen Leuchten den Anforderungen der Reihe DIN EN 60598 entsprechen. Sie sind nach ihrer Schutzart, den zu erwartenden Oberflächentemperaturen, den Umgebungsbedingungen und den Vorgaben des Anbringungsortes aus-zuwählen. In feuergefährdeten Bereichen (Gefährdung durch brennbare Staubabla- gerungen) dürfen nur Leuchten verwendet werden, die mit den Anforde-rungen von DIN EN 60598-2-24 „Teil 2–24 Besondere Anforderungen – Leuchten mit begrenzter Oberflächentemperatur“ [39] übereinstimmen und mit der Kennzeichnung D versehen sind. Die Leuchten müssen mit einge- setzter Lampe der Schutzart IP54 entsprechen und mit zusätzlichen Maß-nahmen zur Verhinderung einer Gefahr durch brennbare Staubablagerun-gen versehen sein. Die Kennzeichnung D ersetzt in Deutschland die früher gebräuchliche F F -Kennzeichnung. Leuchten dürfen nur an Stellen angebracht werden, an denen ein ausrei- chend großer Sicherheitsabstand zu brennbaren Materialien unter Berück-sichtigung des Lagerns von Gütern sichergestellt ist, andere gefahrbringen-de Arbeitsvorgänge sind zu berücksichtigen. Dabei sind die Angaben zu den Sicherheitsabständen den Unterlagen des Leuchtenherstellers zu entneh-men. Der Ein- oder Ausschaltzustand der Leuchten, z. B. auf Heu- oder Stroh- böden oder an ähnlichen Orten, muss von der Stelle aus, an der sich der Schalter befindet, erkennbar sein oder durch ein optisches Signal angezeigt werden. weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 27 26.11.2015 10:08:29 Uhr
2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 28 2.4.4 Leitfähige Bereiche mit begrenzter Bewegungsfreiheit Die Anforderungen der DIN VDE 0100-706 [15] gelten für fest angebrachte Betriebsmittel und für Stromquellen für die Versorgung von tragbaren Be-triebsmitteln in leitfähigen Bereichen, in denen die Bewegungsfreiheit von Personen eingeschränkt ist. Ein leitfähiger Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit ist eine haupt- sächlich aus metallenen oder anderen leitfähigen Teilen bestehende Umge-bung, in der es wahrscheinlich ist, dass Körper von Personen großflächig mit dieser Umgebung in Berührung kommen, und in der die Möglichkeit ei-ner Unterbrechung dieser Berührung eingeschränkt ist. Die besonderen Anforderungen dieses Teils gelten nicht für Bereiche, die einer Person Freizügigkeit bei der körperlichen Bewegung zur Arbeit und das Betreten und Verlassen des Bereiches ohne große physische Anstren-gungen gestatten. Die Anwendung folgender Schutzmaßnahmen ist für Stromkreise und daraus versorgte elektrische Verbrauchsmittel zulässig. Für handgehaltene Werkzeuge und tragbare Betriebsmittel: ❚ SELV oder ❚ Schutztrennung mit der Versorgung nur eines elektrischen Verbrauchs-mittels über eine Sekundärwicklung des Trenntransformators. Für handgehaltene Leuchten: ❚ SELV bzw. eine durch SELV versorgte Leuchte mit Leuchtstofflampe und eingebautem Transformator mit elektrisch getrennten Wicklungen. Für fest angebrachte Betriebsmittel: ❚ automatische Abschaltung der Stromversorgung mit zusätzlichem Schutz-potentialausgleich, in den die Körper der fest angebrachten Betriebs- mittel und die leitfähigen Teile des Bereichs mit begrenzter Bewegungs-freiheit einbezogen sind, oder ❚ SELV oder PELV, wobei ein Potentialausgleich zwischen allen Körpern, allen fremden leitfähigen Teilen innerhalb des Bereichs mit begrenzter Bewegungsfreiheit und eine Verbindung des PELV-Systems mit Erde vor-gesehen werden muss, oder ❚ Schutztrennung, mit der Versorgung nur eines elektrischen Verbrauchs-mittels über eine Sekundärwicklung des Trenntransformators, oder ❚ Verwendung von Betriebsmitteln der Schutzklasse II oder Verwendung von Betriebsmitteln, die eine gleichwertige Isolierung haben, vorausge-setzt, die versorgenden Stromkreise haben einen zusätzlichen Schutz weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 28 26.11.2015 10:08:30 Uhr
29 2.4 Beleuchtungsanlagen in bes. Räumen und Bereichen und unter bes. Bedingungen durch Verwendung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) mit einem Bemessungsdifferenzstrom I DN ≤ 30 mA. 2.4.5 Medizinisch genutzte Räume Die DIN VDE 0100-710 [16] ist anzuwenden, um die Sicherheit der Patien-ten und des medizinischen Personals in medizinisch genutzten Räumen si-cherzustellen. Medizinisch genutzte Räume sind ❚ Krankenhäuser und Kliniken, ❚ Sanatorien und Kurkliniken, ❚ Senioren- und Pflegeheime, ❚ Ärztehäuser, Polikliniken und Ambulatorien, ❚ Arztpraxen und Dentalpraxen sowie ❚ sonstige ambulante Einrichtungen, z. B. der Betriebs-, Sport- und anderer Ärzte. Die Norm kann auch in veterinärmedizinischen Klinken angewendet wer-den. Die Norm wird nicht verwendet für ME-Geräte (medizinische elektri-sche Geräte), für diese ist die Normenreihe DIN EN 60601 anzuwenden. Medizinisch genutzte Bereiche werden je nach dem Kontakt von Mensch und Tier mit elektrischen Geräten oder Teilen davon in Gruppen eingeteilt: ❚ Gruppe 0 Kein körperlicher Kontakt mit medizinischen Geräten, ein Ausfall der Stromversorgung kann nicht zur Lebensgefahr führen. ❚ Gruppe 1 Medizinisch genutzter Bereich, ein Ausfall der Stromversorgung stellt keine Bedrohung für den Patienten dar. Es besteht äußerlicher oder inva-siver Kontakt mit Teilen elektrischer Geräte. ❚ Gruppe 2 Direkter Kontakt zwischen dem Herzen (intrakardialer Kontakt) mit Tei- len elektrischer Geräte, z. B im Operationsraum oder bei lebenswichtiger Behandlung, die bei Fehlern in der Stromversorgung Lebensgefahren ver-ursachen können. Die Tabelle 2.2 enthält eine Übersicht mit Empfehlungen zur Zuordnung bestimmter Bereiche zu Gruppen. In der Praxis muss die Zuordnung zu den Gruppen mit dem medizinischen Personal bzw. mit den für die Arbeitssi-cherheit zuständigen Personen vorgenommen werden. In medizinisch genutzten Bereichen der Gruppe 1 und der Gruppe 2 muss die Beleuchtung aus mindestens zwei verschiedenen Stromquellen weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 29 26.11.2015 10:08:30 Uhr
2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 30 versorgt werden. Eine der beiden Stromquellen muss an die Stromversor-gung für Sicherheitszwecke angeschlossen sein. Bei Beleuchtungsanlagen von Rettungswegen muss jede zweite Leuchte auf die Stromversorgung für Sicherheitszwecke geschaltet sein. Um Störungen bei der Aufnahme von EMG (Elektromyogrammen), EKG (Elektrokardiogrammen) bzw. EEG (Elektroenzephalogrammen) zu vermei-den, darf die magnetische Induktion netzfrequenter magnetischer Felder am Patientenplatz folgende Werte nicht überschreiten: B SS = 1 · 10 –7 T = 0,1 μT bei EMG B SS = 2 · 10 –7 T = 0,2 μT bei EEG B SS = 4 · 10 –7 T = 0,4 μT bei EKG Tabelle 2.2 Übersicht der medizinischen Bereiche und der Unterbrechungszeite Medizinischer Bereich Gruppe Unterbrechungszeit in s 0 1 2 ≤ 0,5 ≤ 15 1. Massageraum X X X 2. Bettenraum X X 3. Entbindungsraum X X 4. ECG, EEG- EMG-Raum X X 5. Endoskopieraum X X 6. Untersuchungs- und Behandlungsraum X X 7. Urologieraum X X 8. Radiologischer Diagnostik- und Behandlungsraum, außer Nuklearmedizin (Ziffer 21). X X 9. Hydrotherapie-Raum X X 10. Physiotherapie-Raum X X X 11. Anästhesieraum X X X 12. Operationsraum X X X 13. Operations-Vorbereitungsraum X X X X 14. Operations-Gipsraum X X X X 15. Operations-Aufwachraum X X X X 16. Herzkatheterraum X X X 17. Intensivpflegeraum X X X 18. Angiographieraum X X 19. Hämodialyseraum X X 20. Magnetfeld-Behandlungsraum (MRT) X X 21. Nuklearmedizin-Raum X X X 22. Frühgeborenen-Raum X X X Unterbrechungszeit ≤ 0,5 s bedeutet, dass die Beleuchtung und lebenswichtige medizinische Einrichtungen in diesem Bereich eine Stromversorgung innerhalb von 0,5 s benötigen. Wenn es kein Operationsraum ist weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 30 26.11.2015 10:08:30 Uhr
31 2.4 Beleuchtungsanlagen in bes. Räumen und Bereichen und unter bes. Bedingungen Die EKG-Grenzwerte werden im Allgemeinen eingehalten, wenn zwischen dem elektrischen Betriebsmittel (Störer) und dem Patientenplatz folgende Mindestabstände in allen Richtungen eingehalten werden: ❚ Mindestabstand 6 m bei induktiven Betriebsmitteln großer Leistung, wie Transformatoren der Starkstromanlage und ortsfesten Motoren bis 3 kW, ❚ Mindestabstand 3 m bei mehradrigen Kabeln und Leitungen der Stark-stromanlage mit einem Leiterquerschnitt von 10 mm 2 bis 70 mm 2 , ❚ Mindestabstand 6 m bei mehradrigen Kabeln und Leitungen der Stark-stromanlage mit einem Leiterquerschnitten von 95 mm 2 bis 185 mm 2 , ❚ Mindestabstand 9 m bei mehradrigen Kabeln und Leitungen der Stark-stromanlage mit einem Leiterquerschnitten von 185 mm 2 . Bei einadrigen Kabeln und Stromschienensystemen können größere Abstän-de notwendig sein. Magnetische Vorschaltgeräte moderner Bauformen und elektronische Vorschaltgeräte stellen keine realistische Störgefahr für EEG- und EKG-Messungen dar. In medizinisch genutzten Bereichen muss eine Sicherheitsstromversor- gung vorhanden sein, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung die Versorgung wichtiger Geräte und Einrichtungen sicherstellt. Operationsleuchten nach DIN EN 60601-2-41 [40] und andere unent- behrliche Leuchten und ME-Geräte, die Lichtquellen enthalten, müssen aus einer zusätzlichen Sicherheitsstromversorgung für eine Versorgungsdauer von mindestens 3 h weiterbetrieben werden können. Die Umschaltzeit für diese Leuchten darf maximal 0,5 s betragen. Zu den unentbehrlichen Leuch-ten können auch Lichtquellen für die endoskopische OP-Feldbeleuchtung (mikroinvasive Chirurgie) gehören. Bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung in medizinisch genutzten Gebäuden muss die Mindestbeleuchtungsstärke nach DIN EN 1838 [41] durch die Sicherheitsstromversorgung mit einer Umschaltzeit von max. 15 s für folgende Einrichtungen zur Verfügung stehen: ❚ Rettungswege, ❚ Beleuchtung von Ausgangswegweisern, ❚ Standorte für Schalt- und Steuergeräte, für Sicherheitsstromquellen und für Hauptverteiler der allgemeinen Stromversorgung und der Sicherheits-stromversorgung und deren Zugänge, ❚ medizinisch genutzte Bereiche der Gruppe 1. Im Raum muss mindestens eine Leuchte von der Sicherheitsstromversorgung eingespeist sein. ❚ Medizinisch genutzte Räume der Gruppe 2. Mindestens 50 % der Be-leuchtungseinrichtungen müssen von der Sicherheitsstromversorgung versorgt werden. weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 31 26.11.2015 10:08:30 Uhr
2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 32 ❚ Räume, in denen lebenswichtige Dienste aufrechterhalten werden. Dazu können auch Räume der Gruppe 0 gehören. In jedem dieser Räume muss mindestens eine Leuchte von der Sicherheitsstromversorgung einge-speist sein. Für bestimmte ortsfeste elektrische Anlagen in medizinisch genutzten Be-reichen können auch kürzere Umschaltzeiten bzw. sogar ein unterbre-chungsfreier Betrieb erforderlich sein. 2.4.6 Öffentliche Einrichtungen und Arbeitsstätten Die DIN VDE 0100-718 [18] enthält Anforderungen an elektrische Anlagen in öffentlichen Einrichtungen und in Arbeitsstätten, die zusätzlich zu den Anforderungen nach DIN VDE 0100-510 [6] zu erfüllen sind. Unter öffentlichen Einrichtungen werden alle Arten von Standort, Ge- bäude oder Gebäudeteilen verstanden, die der Öffentlichkeit zugänglich sind. Unter Arbeitsstätten werden Einrichtungen verstanden, in denen Be-schäftigte Aktivitäten ausführen, die in Zusammenhang mit ihrer Arbeit ste-hen. Im Teil 718 sind Beispiele gelistet, die von Versammlungsstätten, Ver-sammlungsräumen und Ausstellungshallen über Sport- und Verkaufsstätten, Schulen, Flughäfen und Bahnhöfen bis hin zu Arbeitsstätten und Fabriken reichen. Dabei wird betont, dass Zugänge sowie Flucht- und Rettungswege mit eingeschlossen sind. Im Einzelnen sind zusätzliche Festlegungen zu den folgenden Themenbe- reichen getroffen: ❚ Schutzmaßnahmen – Anforderungen zum Schutz gegen thermische Auswirkungen Hier werden Anforderungen zur Isolationswiderstandsmessung in Haupt- und Unterverteilungen und der Einbau von Neutralleiter- Trennklemmen für Leiterquerschnitte unter 10 mm 2 beschrieben. – Maßnahmen bei besonderen Brandrisiken Unter Maßnahmen bei besonderen Brandrisiken wird die Evakuierung im Notfall unter Berücksichtigung der Personendichte aufgeführt. Außerdem wird eine Einrichtung gefordert, die Motoren vor unzulässig hohen Temperaturen schützt, wenn sie nicht blockierungssicher sind. Diese Anforderung gilt nicht für Motoren unter 500 W in baulichen Anlagen für Menschenansammlungen, die ausschließlich Arbeitsstätten sind, und für Motoren, welche beim Blockieren nicht überhitzen. weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 32 26.11.2015 10:08:30 Uhr
33 2.4 Beleuchtungsanlagen in bes. Räumen und Bereichen und unter bes. Bedingungen Daneben werden Einrichtungen gefordert, die elektrische Anlagen von nicht benötigten Betriebsmitteln in ungenutzten Bereichen der Gebäude ausschalten. ❚ Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Anforderungen zum Schutz vor mechanischen Beschädigungen Umhüllungen von Verteilern müssen aus Stahlblech bestehen, oder die Verteiler müssen in separaten Räumen untergebracht werden. – Freihängende Betriebsmittel über 5 kg Masse müssen mit einer zusätz- lichen unabhängigen Befestigung gesichert sein. Jede unabhängige Befestigung muss so konstruiert sein, dass diese für sich die Gesamtmasse mit 5-facher Sicherheit tragen kann. Diese An-forderungen gelten nicht für Leuchten, da Anforderungen an Leuchten und Beleuchtungsanlagen in DIN VDE 0100-559 [30] enthalten sind. Sicherungsseile oder Sicherungsketten gelten als zweite Aufhängung. ❚ Kabel- und Leitungsanlagen – Bühnenverlegung von Kabel und Leitungen Es werden Anforderungen zur Verlegung von Kabel und Leitungen auf Oberflächen von Wänden wiedergegeben, dabei wird ein ausreichen-der mechanischer Schutz gefordert. Eine Überprüfung muss leicht mög-lich sein. Vieladrige Kabel und Leitungen dürfen nur verwendet werden, wenn eine ausreichende Wärmeverteilung sichergestellt ist, dabei ist ein Ab-stand zwischen parallelen Kabeln oder Leitungen von mindestens ei-nem Kabeldurchmesser einzuhalten. Sie dürfen nur auf nicht brennba-ren Oberflächen, z. B. Steinwänden oder Stahlkonstruktionen, verlegt werden. In allen anderen Fällen muss eine Trennung aus nicht brenn-barem Material zwischen der Befestigungsfläche und Kabel oder Lei-tung eingebracht werden. Kabel und Leitungen dürfen nur ungeschnitten zwischen elektrischen Betriebsräumen und den verwendeten Betriebsmitteln oder Übergangs-klemmkästen verlegt werden. Alle Stromkreise eines vieladrigen Kabels müssen mit einem gemeinsamen Schalter zu schalten sein. Dabei darf der Schalter auch für andere vieladrige Kabel verwendet werden. – Kabel und Leitungen für Leuchten in Besucherräumen Hier müssen Kabel und Leitungen so auf Kabelpritschen verlegt wer-den, dass ihre Beschädigung durch Feuer auf der Bühne nicht erfolgen kann. weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 33 26.11.2015 10:08:30 Uhr
2 Errichten von Beleuchtungsanlagen 34 – Nicht dauerhaft verlegte Kabel und Leitungen Bei nicht dauerhaft verlegten Kabel und Leitungen müssen der gummi-isolierte Typ 05RR oder gleichwertige verwendet werden. Außerhalb des Handbereichs dürfen Lichterketten und Illuminationsflachleitungen NIFLÖU oder gleichwertige verwendet werden. – Anschluss von nicht fest installierten Leuchten auf Gestellen Zum Anschluss von nicht fest installierten Leuchten auf Gestellen dür-fen nur der gummiisolierte Typ 07RN oder gleichwertige verwendet werden. – Steckvorrichtungen Werden Steckvorrichtungen bei nicht fest installierten Kabeln oder Lei-tungen verwendet, z. B. für vorübergehende Installationen, müssen die verwendeten Steckvorrichtungen in stabiler Ausführung ausgeführt sein. ❚ Trennen und Schalten – Hier sind Anforderungen zur Entfernung zwischen den Abschaltvor- richtungen einer elektrischen Anlagen und der Stelle, an der die zuge-hörigen Einspeisekabel in das Gebäude eingeführt werden, wiederge-geben. ❚ Leuchten und Beleuchtungsanlagen – Verfügbarkeit von Beleuchtungsstromkreisen Die Beurteilung der Verfügbarkeit einer ausreichenden Beleuchtung muss im Rahmen einer Risikobetrachtung durchgeführt werden. Dabei wird zwischen Örtlichkeiten mit geringem Risiko, hier wird ein End-stromkreis der allgemeinen Beleuchtung als ausreichend betrachtet, und übrigen Örtlichkeiten, bei denen zwei oder mehr Endstromkreise der allgemeinen Beleuchtung gefordert werden, unterschieden. Bei der Installation mit mehreren Endstromkreisen sind die Leuchten so zu versorgen, dass ein Fehler eines Stromkreises nicht zu einer unzurei-chenden Beleuchtung eines Bereiches führt. Werden Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen verwendet, darf eine Fehler-strom-Schutzeinrichtung nicht mehr als einen Endstromkreis versor-gen. Kann die allgemeine Beleuchtung eines öffentlich zugänglichen Be-reichs gedimmt werden, so muss von einer geeigneten Stelle aus die volle Beleuchtungsstärke wiederhergestellt werden können. weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 34 26.11.2015 10:08:30 Uhr
35 2.4 Beleuchtungsanlagen in bes. Räumen und Bereichen und unter bes. Bedingungen 2.4.7 Feuchte und nasse Bereiche und Räume Die DIN VDE 0100-737 [22] definiert Anforderungen für feuchte und nasse Bereiche und Räume. Anforderungen für Beleuchtungsanlagen im Freien sind in der DIN VDE 0100-714 [10] wiedergegeben. Allgemeine Anforderungen an die Auswahl von elektrischen Betriebsmitteln Bei der Auswahl von elektrischen Betriebsmitteln sind die äußeren Einflüs-se auf die Betriebsmittel zu beachten. Unter diesen äußeren Einflüssen müs-sen ein ordnungsgemäßer Betrieb und die Wirksamkeit der geforderten Schutzarten sichergestellt werden. Erfüllen Betriebsmittel nicht direkt diese Anforderungen, können sie durch zusätzliche Schutzeinrichtungen ertüchtigt werden. Dieser zusätzli-che Schutz darf jedoch den einwandfreien Betrieb der so geschützten Be-triebsmittel nicht beeinflussen. Schutzartanforderungen an Betriebsmittel für feuchte und nasse Bereiche und Räume Für den Einsatz von Betriebsmitten in feuchten und nassen Bereichen muss die Mindestschutzart IP X1 (nach DIN EN 60529 [42]) eingehalten werden. Beim Umgang mit Strahlwasser in feuchten und nassen Bereichen und Räu-men, bei denen die Betriebsmittel üblicherweise nicht direkt mit Strahlwas-ser behandelt werden, ist die Schutzart IP X4 vorgeschrieben. Sollten Be-triebsmittel jedoch unmittelbar der Strahlwasserbelastung ausgesetzt sein, ist eine Schutzart der Betriebsmittel auszuwählen, die einen einwandfreien Betrieb sicherstellt. Auch ein zusätzlicher Schutz kann für diesen Fall ausge-wählt werden. In der Norm wird wiedergegeben, dass die Schutzart IP X5 die Reinigung der Betriebsmittel mit Druckwasser (Abspritzen mit dem Wasserschlauch oder mit einem Hochdruckreiniger) nicht zulässt. Werden Metallteile von Betriebsmitteln ätzenden Dämpfen ausgesetzt, müssen diese gegen Korrosion geschützt sein. weis_industriebeleuchtung_innen_bd2.indb 35 26.11.2015 10:08:30 Uhr