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Merkblatt zum KfW-Förderprogramm Erneuerbare Energien „Speicher“ ab 1. Mai 2013
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Merkblatt zum KfW-Förderprogramm Erneuerbare Energien „Speicher“ ab 1. Mai 2013

Gefördert wird die Investition in Batteriespeichersysteme, welche zusammen mit Photovoltaikanlagen bis zu einer Nennleistung von maximal 30kWp betrieben werden. Das Speicherförderprogramm gewährt zinsgünstige KfW-Kredite und sogar nicht rückzahlbare Tilgungszuschüsse, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) finanziert werden. Insgesamt werden 50 Millionen Euro über zwei Jahre und acht Monate bereitgestellt.

Gültig ab 01.05.2013 Merkblatt Erneuerbare Energien (Stand der Produktinformation: 25.02.2013) KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" " Stand: 05/2013 • Bestellnummer: 600 000 2700 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399001 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Programmnummer 275 Finanzierung von stationären Batteriespeichersystemen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage Förderziel Förderziel Das KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher“ unterstützt die Nutzung von stationären Batteriespeichersystemen in Verbindung mit einer Photovoltaikanlage, die an das elektrische Netz angeschlossen ist, durch zinsgünstige Darlehen der KfW und durch Tilgungszuschüsse, die vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) finanziert werden. Mit diesem Programm soll die Markt- und Technologieentwicklung von Batteriespeichersystemen angeregt werden. Die geförderten Systeme leisten einen Betrag zur besseren Integration von kleinen bis mittelgroßen Photovoltaikanlagen in das Stromnetz. Nutzen für den Antragsteller Wer kann Anträge stellen? Das Programm wendet sich an  in- und ausländische Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, die sich mehrheitlich in Privatbesitz befinden,  Unternehmen, an denen Kommunen, Kirchen, karitative Organisationen beteiligt sind,  freiberuflich Tätige,  Landwirte (nur nach Artikel 23 Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung, AGVO, d. h. in Beihilfe-Komponente 5),  Natürliche Personen und gemeinnützige Antragsteller, die den mit einer Photovoltaik- anlage erzeugten Strom oder einen Teil davon einspeisen. Von einer Förderung ausgeschlossen sind  Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und kommunale Zweckverbände  der Bund, die Bundesländer sowie deren Einrichtungen  Hersteller von förderfähigen Anlagen oder Komponenten  Sanierungsfälle und Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Gemeinschaft für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstruktu- rierung von Unternehmen in Schwierigkeiten und im Sinne der Allgemeinen Grup- penfreistellungsverordnung. Vertiefende Informationen finden Sie im KfW-Merkblatt "Unternehmen in Schwierigkeiten", Bestellnummer 600 000 0193.

Gültig ab 01.05.2013 Merkblatt Erneuerbare Energien (Stand der Produktinformation: 25.02.2013) KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" " Stand: 05/2013 • Bestellnummer: 600 000 2700 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399001 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Was wird gefördert? Förderung Die Tilgungszuschüsse des BMU werden für die Investition in das Batteriespeicher- system und nicht für die Investition in die Photovoltaikanlage gewährt. Der Kredit kann für die Gesamtinvestition beantragt werden. Folgende Maßnahmen werden gefördert: a) Die Neuerrichtung einer Photovoltaikanlage in Verbindung mit einem stationä- ren Batteriespeichersystem. b) ein stationäres Batteriespeichersystem, das nachträglich zu einer nach dem 31.12.2012 in Betrieb genommenen Photovoltaik-Anlage installiert wird. Der Fall einer "Nachrüstung" liegt vor, wenn zwischen der Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage und der Inbetriebnahme des Batteriespeichersystems ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegt. Inhalt, Voraussetzungen, Kom- binationsmöglichkeiten Anforderungen an das Batteriespeichersystem in Verbindung mit einer Photo- voltaikanlage: a) Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage, die mit dem Batteriespeicher- system verbunden wird, darf 30 kWp nicht überschreiten. Batteriespeicher- systeme zur Nutzung mit Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 30 kWp sind nicht förderfähig. b) Für jede Photovoltaikanlage ist die Anzahl der förderfähigen Batteriespeicher- systeme auf ein Batteriespeichersystem beschränkt. c) Die geförderten Batteriespeichersysteme müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind mindestens 5 Jahre zweck- entsprechend zu betreiben. Fördervoraussetzungen gemäß den "Richtlinien zur Förderung von stationären und dezentralen Batteriespeichersystemen zur Nutzung in Verbindung mit Photovoltaikanlagen" des BMU: 1. Die maximale Leistungsabgabe der Photovoltaikanlage am Netzanschluss- punkt beträgt 60 Prozent der installierten Leistung der Photovoltaikanlage. Die Verpflichtung zur Leistungsbegrenzung besteht dauerhaft für die gesamte Lebensdauer der Photovoltaikanlage, mindestens aber 20 Jahre, und erstreckt sich damit auch auf einen eventuellen Weiterbetrieb der Photovoltaikanlage nach Außerbetriebnahme des Speichersystems. Dem Netzbetreiber ist die Möglichkeit der Überprüfung der Leistungsbegrenzung auf eigene Kosten gegeben. 2. Die Wechselrichter der im Rahmen dieser Richtlinien geförderten Systeme verfügen a. über eine geeignete elektronische und offen gelegte Schnittstelle zur Fernparametrierung, durch die eine Neueinstellung der Kennlinien für die Wirk- und Blindleistung in Abhängigkeit von den Netzparametern Span- nung und Frequenz bei Bedarf möglich ist.

Gültig ab 01.05.2013 Merkblatt Erneuerbare Energien (Stand der Produktinformation: 25.02.2013) KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" " Stand: 05/2013 • Bestellnummer: 600 000 2700 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399001 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 b. über eine geeignete und offen gelegte Schnittstelle zur Fernsteuerung. Ein Eingriff in das System des Anlagenbetreibers über diese Schnitt- stellen bedarf grundsätzlich seiner Zustimmung. Hinweis: Bei einer DC-Kopplung des Batteriespeichersystems an die Photovoltaikanlage betrifft das den Wechselrichter des Gesamtsystems. Bei einer AC-Kopplung des Batteriespeichersystems betrifft das sowohl den Wechselrichter der PV-Anlage als auch den Wechselrichter des Batteriespeichersystems. 3. Die zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme existierenden gültigen Anwendungs- regeln und Netzanschlussrichtlinien für Batteriespeicher sind durch die geför- derten Anlagen einzuhalten. Hinweis: Bestehen zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme keine technischen Regelwerke für Batteriespeicher, so sind die Regelwerke für Erzeugungsanlagen am Niederspannnungsnetz entsprechend anzuwenden. 4. Die elektronischen Schnittstellen des Batteriemanagementsystems und die verwendeten Protokolle sind zum Zweck der Kompatibilität mit Austausch- batterien des gleichen oder anderer Hersteller offenzulegen. 5. Für die Batterien des Batteriespeichersystems liegt eine Zeitwertersatzgaran- tie für einen Zeitraum von 7 Jahren vor. Hierbei wird bei Defekt der Batterien der Zeitwert der Batterien ersetzt. Der Zeitwert berechnet sich anhand einer über den Zeitraum von 7 Jahren linear angenommenen jährlichen Abschreibung. Die Zeitwertersatzgarantie ist vom Händler/Hersteller dem Käufer des Batteriesystems gegenüber zu garantieren oder über eine geeignete Versicherungslösung, deren Kosten der Händler/Hersteller trägt, zu gewährleisten. 6. Der sichere Betrieb des Batteriespeichersystems und der Batterie ist durch die Einhaltung geeigneter Normen zu gewährleisten. 7. Die ordnungsgemäße und sichere Inbetriebnahme ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und nachzuweisen. Darüber hinaus wird dem Anlagenbesitzer empfohlen, die versicherungsrechtlichen Konsequenzen zu prüfen. Die Anforderungen gemäß den Ziffern 1 - 4 und 6 sind durch eine entsprechende Zertifizierung nachzuweisen. Solange eine Zertifizierung am Markt nicht verfügbar ist, wird für die Ziffern 1 - 4 und 6 auf eine Herstellererklärung abgestellt. Die Anforderung gemäß Ziffer 5 ist durch eine Händler- oder Herstellererklärung oder durch eine Versicherungsbescheinigung nachzuweisen. Die fachgerechte und sichere Inbetriebnahme (Ziffer 7) ist durch eine geeignete Fachkraft zu bestätigen und ein Nachweis darüber vorzulegen (Fachunternehmerer-

Gültig ab 01.05.2013 Merkblatt Erneuerbare Energien (Stand der Produktinformation: 25.02.2013) KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" " Stand: 05/2013 • Bestellnummer: 600 000 2700 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399001 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 klärung). Weitere Erläuterungen und Klarstellungen zu den Fördervoraussetzungen finden sich in den "Konkretisierungen der Fördervoraussetzungen", welche auf der KfW-Homepage eingesehen werden können. Auf dieser Grundlage können die Händler/Hersteller beurteilen, ob ihre Anlagen die Fördervoraussetzungen er- füllen. Von der Förderung ausgeschlossen sind:  Eigenbauanlagen,  Prototypen (Als Prototyp gelten grundsätzlich Anlagen, die in weniger als 4 Exemplaren betrieben werden oder betrieben worden sind),  gebrauchte Anlagen. Ist eine Kombination mit anderen Förderprogrammen möglich? Die Kombination einer Finanzierung der aus dem KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" geförderten Anlagen mit anderen KfW- oder ERP-Programmen ist nicht möglich. Die Kombination eines Kredites aus diesem Programm mit anderen nicht im vorher- gehenden Absatz genannten Zuschüssen ist möglich, soweit das Zweifache des Til- gungszuschusses aus diesem Förderprogramm für jedes geförderte Batteriespeicher- system und die beihilferechtlichen Förderhöchstgrenzen insgesamt nicht überschritten werden. Eine parallele Beantragung von ERP- oder KfW-Krediten für andere Investitionsmaßnahmen ist möglich. Kreditbetrag Konditionen Mit dem Förderprogramm können bis zu 100 % der förderfähigen Nettoinvestitionskosten finanziert werden Kreditbetrag, Laufzeit, Zinssatz, Bereitstellung, Tilgung Laufzeit Folgende Laufzeitvarianten stehen Ihnen zur Verfügung:  bis zu 5 Jahre bei höchstens einem tilgungsfreien Anlaufjahr (5/1),  bis zu 10 Jahre bei höchstens 2 tilgungsfreien Anlaufjahren (10/2),  bis zu 20 Jahre bei höchstens 3 tilgungsfreien Anlaufjahren (20/3) bei Investitions- vorhaben, bei denen die technische und wirtschaftliche Lebensdauer der mit- finanzierten Investitionsgüter mehr als 10 Jahre beträgt. Auszahlung  Auszahlung: 100 %

Gültig ab 01.05.2013 Merkblatt Erneuerbare Energien (Stand der Produktinformation: 25.02.2013) KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" " Stand: 05/2013 • Bestellnummer: 600 000 2700 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399001 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Zinssatz  Bei Krediten mit bis zu 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz für die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben.  Bei Krediten mit mehr als 10 Jahren Laufzeit wird der Zinssatz entweder nur für die ersten 10 Jahre oder die gesamte Kreditlaufzeit festgeschrieben.  Sofern erforderlich, unterbreitet die KfW Ihrer Hausbank vor Ende der Zinsbindungs- frist ein Prolongationsangebot.  Die Programmzinssätze orientieren sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes.  Der Kredit wird mit einem kundenindividuellen Zinssatz im Rahmen des am Tag der Zusage geltenden Maximalzinssatzes der jeweiligen Preisklasse zugesagt.  Der Zinssatz wird unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit- nehmers (Bonität) und der Werthaltigkeit der für den Kredit gestellten Sicherheiten von der Hausbank festgelegt. Hierbei erfolgt eine Einordnung in von der KfW vorgegebene Bonitäts- und Besiche- rungsklassen. Durch die Kombination von Bonitäts- und Besicherungsklasse ordnet die Hausbank den Förderkredit einer von der KfW vorgegebenen Preisklasse zu. Jede Preisklasse deckt eine Bandbreite ab, die durch eine feste Zinsobergrenze (Maximalzinssatz) abgeschlossen wird. Der zwischen Ihnen und der Hausbank verein- barte kundenindividuelle Zinssatz kann unter dem Maximalzinssatz der jeweiligen Preisklasse liegen. Einzelheiten zur Ermittlung des kundenindividuellen Zinssatzes entnehmen Sie bitte dem KfW-Merkblatt "Risikogerechtes Zinssystem", Bestellnummer 600 000 0038. Die jeweils geltenden Maximalzinssätze (Soll- und Effektivzinssätze gemäß den ge- setzlichen Bestimmungen) finden Sie in der Konditionenübersicht für die KfW-Förder- programme im Internet unter www.kfw.de/konditionen oder per Faxabruf, Nummer 069 7431 - 4214. Bereitstellung/Bereitstellungsprovision  Der Kredit ist in einer Summe oder in Teilbeträgen abrufbar.  Die Abruffrist beträgt 12 Monate nach Kreditzusage.  Für den noch nicht abgerufenen Kreditbetrag wird beginnend 2 Bankarbeitstage und einen Monat nach dem Zusagedatum eine Bereitstellungsprovision von 0,25 % pro Monat berechnet.  Die Installation des Batteriespeichersystems muss spätestens 18 Monate nach der Kreditzusage fachgerecht erfolgt und gegenüber der Hausbank nachgewiesen sein.

Gültig ab 01.05.2013 Merkblatt Erneuerbare Energien (Stand der Produktinformation: 25.02.2013) KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" " Stand: 05/2013 • Bestellnummer: 600 000 2700 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399001 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 Tilgung Während der tilgungsfreien Anlaufjahre zahlen Sie lediglich die Zinsen auf die ausge- zahlten Kreditbeträge. Danach tilgen Sie in gleich hohen vierteljährlichen Raten. Die vorzeitige, vollständige oder teilweise Tilgung des noch ausstehenden Kredit- betrages ist während der ersten Zinsbindungsphase gegen Zahlung eines Vorfällig- keitsentschädigung möglich. Tilgungszuschuss Es wird ein Tilgungszuschuss in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten gewährt. Die förderfähigen Kosten berechnen sich als Produkt der spezifischen förderfähigen Kosten und der förderfähigen Leistung der Photovoltaikanlage. Die Höhe der Förderung können Sie mit der "Handreichung zur Ermittlung des Tilgungszuschusses" Formular 600 000 2702 ermitteln. Wie erfolgt die Antragstellung? Antragstellung Die KfW gewährt Kredite aus diesem Programm ausschließlich über Kreditinstitute (Banken und Sparkassen), die für die von ihnen durchgeleiteten Kredite vollständig die Haftung übernehmen. Ihren Antrag stellen Sie daher bei einem Kreditinstitut Ihrer Wahl vor Beginn Ihres Vorhabens. Sicherheiten, Unterlagen, Bei- hilfe, Subventionserheblichkeit Sicherheiten Für Ihren Kredit sind bankübliche Sicherheiten zu stellen. Form und Umfang der Besicherung vereinbaren Sie im Rahmen der Kreditverhandlungen mit Ihrer Hausbank. Welche Unterlagen sind bei Antragstellung erforderlich? Die Antragsformulare liegen den Kreditinstituten vor. Als Programmnummer ist im KfW-Programm Erneuerbare Energien - Speicher 275 anzugeben. Ihr Kreditinstitut reicht uns zur Antragstellung folgende Unterlagen ein: 1) Das von Ihnen unterschriebene Antragsformular, Formularnummer 600 000 0141. 2) Die von Ihnen unterschriebene Anlage zum Kreditantrag , Formularnummer 600 000 2701. 3) Die Beihilfeerklärung (Komponente 1, 2 oder 5): a) Im Rahmen der "De-minimis"-Verordnung (Komponente 1): Anlage "De-minimis"-Erklärung des Antragstellers über bereits erhaltene "De-minimis"-Beihilfen, Formularnummer 600 000 0075. Die Anlage ist über die Hausbank bei der KfW einzureichen. oder

Gültig ab 01.05.2013 Merkblatt Erneuerbare Energien (Stand der Produktinformation: 25.02.2013) KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" " Stand: 05/2013 • Bestellnummer: 600 000 2700 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399001 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 b) Im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Kompo- nente 2 "Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU"): Selbsterklärung zur Einhaltung der KMU-Definition (für verflochtene Unter- nehmen Formularnummer 600 00 0196; für nicht verflochtene Unternehmen Formularnummer 600 000 0095). Die Selbsterklärungen verbleiben bei der Hausbank. oder c) Im Rahmen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Komponente 5 "Umweltschutzbeihilfen zur Förderung erneuerbarer Energien"): Anlage "Anreizeffekte und beihilfefähige Investitionsmehrkosten", Formular- nummer 600 000 0270. Die Anlage ist über die Hausbank bei der KfW einzureichen. Anforderung auf Verrechnung des Tilgungszuschusses Grundsätzlich unverzüglich nach Abschluss des Vorhabens, spätestens aber 6 Monate nach Vollauszahlung der Darlehensmittel und spätestens 18 Monate nach der Kreditzu- sage reichen Sie bitte für die Anforderung der Verrechnung des Tilgungszuschusses folgende Unterlagen bei der Hausbank ein: 1. Rechnung für das kombinierte Batteriespeicher-Photovoltaikanlagensystem oder bei Nachrüstung die Rechnung für das Batteriespeichersystem inklusive der jeweiligen Installationskosten. 2. Herstellererklärung (Muster kann auf der KfW-Homepage eingesehen werden) 3. Fachunternehmererklärung des die Anlagen errichtenden und in Betrieb nehmenden Unternehmens (Muster kann auf der KfW-Homepage eingesehen werden) 4. Nachweis über die Registrierung auf dem Portal für das Monitoring Den Antrag auf Verrechnung des Tilgungszuschusses können Sie erst nach Inbe- triebnahme des Batteriespeichers über Ihre Hausbank stellen. Formularnummer 600 000 2703; "Anforderung auf Verrechnung des Tilgungszuschusses“. Die Unterlagen (1-4) verbleiben bei der Hausbank. Der Tilgungszuschuss wird bei der KfW auf die Kreditschuld des bei der KfW für die Ge- samtinvestition in Anspruch genommenen Kredits angerechnet. Es erfolgt keine Auszah- lung des Tilgungszuschusses. Die Minderung der Kreditschuld erfolgt durch die KfW nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vor- zulegender Unterlagen durch die Hausbank. Die KfW informiert die Hausbank über die Minderung der Kreditschuld und die Hausbank reduziert unverzüglich die Kreditschuld des von ihr gewährten Kredits entsprechend. Beihilferechtliche Regelungen Im KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" vergibt die KfW Beihilfen unter der "De-minimis"-Verordnung (Komponente 1) oder der Allgemeinen Gruppenfreistellungs- verordnung (Komponenten 2 und 5). Im Rahmen der Komponente 2 werden

Gültig ab 01.05.2013 Merkblatt Erneuerbare Energien (Stand der Produktinformation: 25.02.2013) KfW-Programm Erneuerbare Energien "Speicher" " Stand: 05/2013 • Bestellnummer: 600 000 2700 KfW • Palmengartenstr. 5-9 • 60325 Frankfurt • Tel.: 069 7431-0 • Fax: 069 7431-2944 • www.kfw.de Infocenter • Tel.: 0800 5399001 (kostenfrei) • Fax: 069 7431-9500 "Investitions- und Beschäftigungsbeihilfen für KMU" gemäß Artikel 15 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vergeben. Im Rahmen der Komponente 5 werden "Umweltschutzbeihilfen für Investitionen zur Förderung Erneuerbarer Energien" gemäß Artikel 23 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung vergeben. Die verschiedenen beihilferechtlichen Regelungen verpflichten KfW und Antragsteller zur Einhaltung spezifischer beihilferechtlicher Vorgaben. Aufgrund dieser Vorgaben sind Unternehmen in bestimmten Branchen und Unternehmen, die einer früheren Bei- hilfenrückforderungsentscheidung der EU-Kommission nicht nachgekommen sind, nicht förderfähig (siehe "Allgemeines Merkblatt zu Beihilfen", Bestellnummer 600 000 0065). Hinweis zur Subventionserheblichkeit Die Angaben zur Antragsberechtigung, zum Verwendungszweck und zur Einhaltung der beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission sind subventionserheblich im Sinne von § 264 des Strafgesetzbuches in Verbindung mit § 2 des Subventions- gesetzes.