Auf die Vielfalt der unterschiedlichen landesbaurechtlichen Anforderungen kann in diesem Beitrag nicht genau eingegangen werden. Während der Planung eines Objektes muss unbedingt eine gründliche Abstimmung zwischen dem Planer der Elektroanlage, dem Errichter, der Bauleitung und gegebenenfalls der zuständigen Bauaufsichtsbehörde erfolgen.

1. Wichtige Anforderungen aus der Musterbauordnung (MBO – Stand 11/2002)
§ 2 Begriffe
Gebäude sind selbstständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlagen, die von Menschen betreten werden können und geeignet oder bestimmt sind, dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen. Gebäude werden in folgende Gebäudeklassen eingeteilt:
- 1. Gebäudeklasse 1:
- a) freistehende Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2 und
- b) freistehende land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude
- 2. Gebäudeklasse 2 Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m und nicht mehr als zwei Nutzungseinheiten von insgesamt nicht mehr als 400 m2,
- 3. Gebäudeklasse 3: sonstige Gebäude mit einer Höhe bis zu 7 m,
- 4. Gebäudeklasse 4: Gebäude mit einer Höhe bis zu 13 m und Nutzungseinheiten mit jeweils nicht mehr als 400 m2,
- 5. Gebäudeklasse 5: sonstige Gebäude einschließlich unterirdischer Gebäude.
Sonderbauten sind Anlagen und Räume besonderer Art oder Nutzung wie z. B. Hochhäuser, Gebäude mit mehr als 1600 m2 Grundfläche des Geschosses mit der größten Ausdehnung, Verkaufsstätten, Versammlungsstätten und ähnliche bauliche Anlagen.
§ 3 Allgemeine Anforderungen
Gebäude sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung, insbesondere Leben, Gesundheit oder die natürlichen Lebensgrundlagen nicht gefährdet werden.
Bauprodukte und Bauarten dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen bei ordnungsgemäßer Instandhaltung während einer dem Zweck entsprechenden angemessenen Zeitdauer die Anforderungen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes erfüllen und gebrauchstauglich sind.
§ 14 Brandschutz
Bauliche Anlagen sind so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.
§ 26 Allgemeine Anforderungen an das Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
Baustoffe werden nach den Anforderungen an ihr Brandverhalten unterschieden in nichtbrennbare, schwerentflammbare, normalentflammbare. Leichtentflammbare Baustoffe dürfen nicht verwendet werden; außer sie sind in Verbindung mit anderen Baustoffen nicht leichtentflammbar.
Bauteile werden nach den Anforderungen an ihre Feuerwiderstandsfähigkeit unterschieden in
- 1. feuerbeständige,
- 2. hochfeuerhemmende,
- 3. feuerhemmende;
§29 Trennwände
Trennwände sollen Wohnungen oder Nutzungseinheiten auf einer Geschossebene gegen Brandausbreitung aus benachbarten Bereichen schützen.
§30 Brandwände
Brandwände müssen als raumabschließende Bauteile zum Abschluss von Gebäuden (Gebäudeabschlusswand) oder zur Unterteilung von Gebäuden in Brandabschnitte (innere Brandwand) ausreichend lang die Brandausbreitung auf andere Gebäude oder Brandabschnitte verhindern.
§31 Decken
Decken müssen als tragende und raumabschließende Bauteile zwischen Geschossen im Brandfall ausreichend lang standsicher und widerstandsfähig gegen die Brandausbreitung sein.
§ 33 Erster und zweiter Rettungsweg
Für Nutzungseinheiten mit mindestens einem Aufenthaltsraum wie Wohnungen, Praxen, selbstständige Betriebsstätten müssen in jedem Geschoss mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege ins Freie vorhanden sein; beide Rettungswege dürfen jedoch innerhalb des Geschosses über denselben notwendigen Flur führen.
Für Nutzungseinheiten, die nicht zu ebener Erde liegen, muss der erste Rettungsweg über eine notwendige Treppe führen. Der zweite Rettungsweg kann eine weitere notwendige Treppe oder eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit sein. Ein zweiter Rettungsweg ist nicht erforderlich, wenn die Rettung über einen sicher erreichbaren Treppenraum möglich ist, in den Feuer und Rauch nicht eindringen können (Sicherheitstreppenraum).
Gebäude, deren zweiter Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr führt und bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen mehr als 8 m über der Geländeoberfläche liegt, dürfen nur errichtet werden, wenn die Feuerwehr über die erforderlichen Rettungsgeräte wie Hubrettungsfahrzeuge verfügt. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen.
§ 34 Treppen
Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss und der benutzbare Dachraum eines Gebäudes müssen über mindestens eine Treppe zugänglich sein (notwendige Treppe). Statt notwendiger Treppen sind Rampen mit flacher Neigung zulässig.
Flure, über die Rettungswege aus Aufenthaltsräumen oder aus Nutzungseinheiten mit Aufent-haltsräumen zu Ausgängen in notwendige Treppenräume oder ins Freie führen (notwendige Flure), müssen so angeordnet und ausgebildet sein, dass die Nutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Notwendige Flure sind nicht erforderlich
- 1. in Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- 2. in sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen in Kellergeschossen,
- 3. innerhalb von Wohnungen oder innerhalb von Nutzungseinheiten mit nicht mehr als 200 m2,
- 4. innerhalb von Nutzungseinheiten, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen, mit nicht mehr als 400 m2; das gilt auch für Teile größerer Nutzungseinheiten, wenn diese Teile nicht größer als 400 m2 sind, Trennwände haben und jeder Teil unabhängig von anderen Teilen Rettungswege hat.
Raum |
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Treppenraum |
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Treppenraum |
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Treppenraum |
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Flure ins Freie |
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Flure ins Freie |
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Flure | Zu notwendigen Treppenräumen geringer Nutzung |
Tabelle 1: Räume mit geringer Nutzung in Wohngebäuden
Die Feuerwiderstandsklassen sind festgelegt in DIN 4102-2 und geben Aufschluss über die Mindestdauer des Brandversuches in Minuten (30, 60, 90,120, 180), während der ein Bauteil oder Bauprodukt den Brandprüfungen widersteht (Feuerwiderstandsdauer).
Leitungsdurchführungen müssen durch klassifizierte Bauteile so verschlossen werden, dass die Feuerwiderstandsdauer der ursprünglichen Konstruktion wieder erreicht wird.
Während dieser Zeit müssen die festgelegten Bedingungen erfüllt werden wie:
- kein Durchgang von Feuer,
- kein Temperaturanstieg auf der brandabgewandten Seite um mehr als 140 K (Mittelwert, absolut maximal 180 K),
- Erhalt der tragenden Eigenschaften.
- W Nichttragende Außenwände
- T Feuerschutzabschlüsse (Feuerschutztüren)
- L Rohre und Formstücke für Lüftungsleitungen
- K Absperrvorrichtungen für Lüftungsleitungen (Brandschutzklappen)
- S Kabelabschottungen, die Schutz gegen die Übertragung von Rauch und Feuer auf benachbarte Bereiche bieten
- I Installationsschächte und -kanäle, geprüft wird durch Beflammung von innen
- R Rohrabschottungen und Rohrleitungsummantelungen
- G G-Brandschutzverglasungen
- E Funktionserhalt elektrischer Kabelanlagen bei Beflammung von außen
2. Brandschutzanforderungen der Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie MLAR
Die Richtlinie MLAR verfolgt als Schutzziele:
- 1. die Sicherung der Benutzbarkeit von Rettungswegen im Brandfall,
- 2. die Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch über Wand- und Deckendurchbrüche,
- 3. den Funktionserhalt der Leitungsanlage für bestimmte Sicherheitseinrichtungen.
Rettungswege sind Verkehrsflächen auf Grundstücken und Bereiche in Gebäuden, die dem sicheren Verlassen, der Rettung von Menschen und dem Zugang für Löscharbeiten dienen. Um die Benutzbarkeit von Rettungswegen zu gewährleisten, darf die Leitungsanlage die abtrennenden Decken und Wände bezüglich ihrer Feuerwiderstandsdauer nicht schwächen.
Zur Leitungsinstallation gehören auch Geräte- und Verteilerdosen. Diese dürfen nur mit Einschränkungen in raumabschließende Wände eingebracht werden. Als raumabschließende Wände gelten nach DIN 4102-4 beispielsweise Wände von Rettungswegen, Treppenraumwände, Wohnungstrennwände und Brandwände. Bis zu Wanddicken von 60 mm dürfen in diese keine Dosen eingebaut werden.

Im ersten Schritt wurden Maßnahmen genannt, die das Eindringen von Feuer und Rauch von außen in die Rettungswege hinein verhindern. Die Benutzbarkeit darf aber durch einen Brand im Rettungsweg selbst nicht unmöglich werden. Daher soll darin so wenig Brennbares Material wie möglich vorhanden sein.
In Sicherheitstreppenräumen sind nur Leitungen zur Versorgung dieser Räume und zur Brandbekämpfung zugelassen. In notwendigen Treppenräumen und Fluren (§§ 34 und 36 MBO) sind die vorhandenen Leitungen entweder 15 mm unter Putz zu legen, in Installationskanälen zu führen oder oberhalb von Unterdecken zu verlegen. Die Installationskanäle müssen in ihrer Feuerwiderstandsdauer der Decke entsprechen, bei Rettungswegen in einer Geschossebene sind 30 Minuten ausreichend. Offene Leitungsverlegung ist nur zulässig für nichtbrennbare Leitungen (mineralisolierte Leitungen NUM), bei Versorgungsleitungen für den Raum selbst und in einigen Sonderfällen.


Unterdecken dürfen im Normalfall keine Einbauten wie z. B. Leuchten aufweisen. Ausnahmen müssen aus dem Prüfbescheid nach DIN 4102-2 hervorgehen. Die Hersteller klassifizierter Unterdecken liefern Montageanleitungen, die in der Regel von einer Umhausung des Deckenausschnittes für die Einbauleuchten ausgehen. Zu beachten ist dabei, dass durch den Leuchteneinbau keine zusätzlichen hohen Lasten in die Decke eingebracht werden dürfen.

Verhinderung der Ausbreitung von Feuer und Rauch über Durchbrüche Um der Brandausbreitung vorzubeugen, müssen die Bauteile, die Brandabschnitte begrenzen, dem Brand widerstehen können und Durchbrüche geschottet werden.
Brandwände sowie feuerbeständige Decken und Wände erfordern Schottungen um die Leitungsdurchführungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von 90 Minuten (Feuerwiderstandsklasse S 90 nach DIN 4102-9). Der zulässige Mindestabstand zwischen zwei Schottungen ergibt sich entweder aus dem jeweiligen Prüfzeugnis bzw. es ist ein Mindestwert von 50 mm einzuhalten. Bei feuerhemmenden Decken und Wänden reicht ein Ausstopfen des verbleibenden Zwischenraumes im Durchbruch mit nichtbrennbaren oder im Brandfall aufschäumenden Baustoffen. Die vorstehenden Anforderungen gelten nicht für Decken innerhalb von Wohnungen.
Einzelne Leitungen dürfen in jeweils eigenen Durchbrüchen oder Bohrungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn der verbleibende lichte Abstand zur Laibung
- mit Zementmörtel oder Beton,
- oder von maximal 50 mm mit Mineralfasern (Schmelztemperatur 1000 °C),
- oder von maximal 15 mm mit im Brandfall aufschäumenden Baustoffen
Einzelne Leitungen und Installationsrohre mit einem Außendurchmesser von ? 32 mm dürfen in gemeinsamen Durchbrüchen für mehrere Leitungen durch Wände und Decken geführt werden, wenn
- der Abstand der Leitungen mindestens dem größten Durchmesser entspricht,
- der Abstand der Installationsrohre mindestens dem fünffachen des größten Durchmessers entspricht,
- die Wand oder Decke eine Mindestdicke von 80 mm hat,
- und die Restöffnung und der Raum zwischen den Leitungen mit Zementmörtel oder Beton vollständig verschlossen wird.