Sollten die Pläne des Umweltministers bis 1. April in Kraft treten, könnten aktuelle Finanzierungen und Renditeerwartungen hinfällig sein. Handwerksbetriebe müssen sich vor Schadensersatzansprüchen schützen.
Der Zentralverband der Elektro- und Informationstechnischen Handwerke (ZVEH), Frankfurt/Main, rät den Mitgliedsbetrieben, in aktuell laufenden Kundengesprächen und Kostenvoranschlägen auf die derzeit unsicheren Bedingungen für die Solarförderung hinzuweisen. Wie jüngst bekannt wurde, will das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) die Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen in einer Adhoc-Reform deutlich kürzen. Die Änderung soll bereits zum 1. April in Kraft treten. Der ZVEH hat sich in seinem Positionspapier vom 22. Januar 2010 bereits klar gegen diese überstürzte Maßnahme ausgesprochen. In einem Schreiben an die Landesverbände informiert der ZVEH jetzt auch über mögliche juristische Konsequenzen.
Das BMU möchte noch für dieses Jahr eine zusätzliche Degression der Einspeisevergütung einführen: Für Dachanlagen soll die zusätzliche Absenkung der Einspeisevergütung um 15 Prozent bereits ab 1. April 2010 gelten. Bei Freiflächenanlagen soll die Degression ab 1. Juli 2010 um weitere zehn Prozent sinken.
Um Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, empfiehlt der ZVEH derzeit bei Beratungen bereits vor Vertragsschluss auf die unklare Situation hinzuweisen. Denn wenn die PV-Anlage erst nach den für die zusätzliche Degression gesetzten Terminen in das Netz einspeist, wird nur noch der reduzierte Fördersatz vergütet. Dies könnte die Kalkulation, insbesondere auch Finanzierungskonzepte mit der Bank, hinfällig machen. Beratungsmaterial, auch Verkaufsmaterial der Zulieferer, sollte überprüft werden. Dies gilt ganz besonders dann, wenn nicht fest steht, ob die Anlage noch vor dem 1. April 2010 (Dach) oder vor dem 1. Juli 2010 (Freifläche) in das Netz einspeisen wird.
Schadenersatzansprüche vermeiden
Die Handwerksbetriebe, die Photovoltaikanlagen errichten, haften grundsätzlich nicht für das Handeln der Regierung. Eine Beratung, die den Kunden aufgrund falscher Informationen zur Erstellung einer Photovoltaikanlage veranlasst und für die nur der verringerte Vergütungssatz gezahlt wird, kann jedoch zu Streitigkeiten führen. Wenn die Anlage erst nach den genannten Terminen einspeist, können Schadenersatzansprüche für den Beratungsfehler entstehen. Denn die tatsächliche Förderung würde dann über die gesamte Dauer der garantierten Einspeisevergütung von 20 Jahren geringer als die erwartete Vergütung ausfallen.
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